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Energiepolitische Rahmenbedingungen für Mieterstrom aus Blockheizkraftwerken und Photovoltaik

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Zusammenfassung

Der Beitrag thematisiert die mögliche Rolle der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung in Kombination mit gebäudebezogener Photvoltaik für die Energiewende und identifiziert den Mietwohnungsbereich als ideales Einsatzfeld dieser Technologiekombination. Die energiepolitisch gesetzten Rahmenbedin­gungen für Mieterstrom-Modelle erweisen sich als unklar und teilweise hinderlich. Zudem bilden die für Mieterstrom geltenden Abgaben, Steuern und Umlagen sowie die Regeln für eine Förderung in ihrer Gesamtheit einen höchst komplizierten, aber wirtschaftlich wenig attraktiven Rahmen. Deshalb bleibt die Nutzung des großen Potenzials von Mieterstrom bislang nur auf Einzelfälle beschränkt. Die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Änderung des EEG 2017 zielt ausschließlich auf eine Förderung von Solarstrom für Mieter und könnte vor allem für die energetisch sinnvolle Kombination mit KWK-Strom aufgrund der kostenträchtigen messtechnischen Anforderungen und des hohen ad­ministrativen Aufwands kontraproduktiv wirken.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. etwa: Quaschning, V.: Sektorenkopplung durch die Energiewende [7].

  2. 2.

    Vgl. etwa Michael Bräuninger; Der Einfluss monovalenter Strom-Wärmepumpen auf den Bedarf an gesicherter Kraftwerksleistung [4].

  3. 3.

    Vgl. Bundesverband Solarwirtschaft; Photovoltaik-Stromlieferung und neue Geschäftsmodelle [2] sowie Bundesverband Solarwirtschaft; Investorenleitfaden Photovoltaik – Marktübersicht und Praxishilfe zu PV-Geschäftsmodellen in Deutschland [3]

  4. 4.

    Letztlich sind die Verhältnisse auch bei Wohnungseigentum in größeren MFH vergleichbar – zumal auch Eigentumswohnungen in vielen Fällen individuell vermietet werden.

  5. 5.

    Hinsichtlich der Wärmeversorgung gibt es ggf. eingeschränkte Wechselmöglichkeiten bei Einzel- oder Gasetagenheizungen.

  6. 6.

    Siehe Vogler, I.: Stromerzeugung in der Wohnungswirtschaft – neue Wege für den Klimaschutz. [8].

  7. 7.

    Vgl. Möglichkeiten der Wohnungswirtschaft zum Einstieg in die Erzeugung und Vermarktung elektrischer Energie – Endbericht [6].

  8. 8.

    Es gibt auch Vorschläge zu Mieterstrom-Modellen, die über die einzelne Kundenanlage hinausgreifen und Verbindungen über das vorgelagerte Verteilnetz einbeziehen wollen. Dem wird hier nicht gefolgt.

  9. 9.

    Siehe den Beschluss der zuständigen Kammer bei der Bundesnetzagentur: BK 6-10-208.

  10. 10.

    Umgekehrt wird auch jeder durch ein Netz geleitete Strom von der Eigenversorgung ausgeschlossen – selbst wenn die Einspeisung nur kaufmännisch-bilanzieller Natur ist. Vgl. Bundesnetzagentur: Leitfaden zur Eigenversorgung, Bonn Juli 2016, S. 36 f.

  11. 11.

    Vorstellbar wäre auch ein Modell, das dem Gebäudeeigentümer rechtlich die Möglichkeit einräumt, bei überwiegender Versorgung mit Strom aus gebäudebezogenen BHKW und Erneuerbaren alle an die elektrische Kundenanlage angeschlossenen Mieter zu verpflichten, sich aus diesem System nicht nur mit Wärme, sondern auch mit Strom zu versorgen, wobei dann für den Strompreis bei einer solchen Liegenschaftsversorgung aus Gründen des Verbraucherschutzes zumindest Preisobergrenzen vorgegeben werden müssten (z. B. 10 % unter dem Tarif des jeweiligen Grundversorgers nach § 36 EnWG).

  12. 12.

    Der von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Legaldefinition von „Eigenversorgung“ im EEG 2014 entwickelte Leitfaden [1] zeigt sehr deutlich, dass Konzepte der Bereitstellung von Strom durch den Betreiber der Kundenanlage, die ohne eine „Lieferung“ auskommen wollen (Stromversorgung ohne gesonderte Berechnung als Bestandteil der Miete), in der rechtlichen Bewertung als Umgehung gewertet werden dürften, obwohl es durchaus einige alltägliche Fälle gibt, in denen genau dies praktiziert wird (z. B. Anmietung einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers, Nutzung von Strom in Krankenhäusern durch Patienten und durch Bewohner von Heimeinrichtungen, etc.).

  13. 13.

    Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

  14. 14.

    Siehe die einschlägige Entscheidung der zuständigen Beschlusskammer: BK6-06-071.

  15. 15.

    Die in der früheren Fassung des § 37 enthaltene explizite Ausnahmeregelung für die „die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien“ ist mit der Änderung des EnWG durch das Strommarktgesetz im Juli 2016 entfallen. Auch der Betreiber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung hat nun keinen Anspruch mehr auf Belieferung zum Grundversorger-Tarif. Die Regelung diente in Monopolzeiten dem Schutz kleiner Eigenerzeuger vor prohibitiven Preisen für Reserve- und Zusatzversorgung des jeweiligen Regionalversorgers, mit denen oftmals bereits in der Planungsphase die Aufnahme einer Eigenerzeugung verhindert wurde.

  16. 16.

    Gleichwohl hält der rechtliche Leitfaden der Bundesnetzagentur an der Forderung nach einer strikten Personenidentität von Stromerzeuger und Stromverbraucher fest. Vgl. [1, S. 23 ff.].

  17. 17.

    Wenn die Nicht-Zahlungspflichtigkeit von Strom in einer Kundenanlage bei Konzessionsabgabe und Netznutzungsentgelt in der energiepolitischen Diskussion gelegentlich als ungerechtfertigte Privilegierung bezeichnet oder gar als „Entsolidarisierung“ und „Schwarzbrennerei“ diffamiert wird, geht das an der Sache völlig vorbei (siehe auch Kapitel „Energiesystem der Zukunft“). Denn es handelt sich um Abgaben bzw. Entgelte, die von ihrer Konstruktion her nur bei tatsächlicher Nutzung der Systeme Netz und öffentliche Wege zu zahlen sind. Würde man die Zahlungen auch bei Vermeidung der Nutzung durch interne Erzeugung fordern, dann könnte man dies gleich auch auf die Verminderung des Strombezugs durch den Einsatz stromsparender Geräte ausweiten. Einer eventuell verringerten Benutzungsdauer der Bezugsspitze durch Aufnahme einer internen Erzeugung trägt im Übrigen die Stromnetzentgeltverordnung bereits durch Vorgabe eines höheren Leistungspreises bei Unterschreitung einer Benutzungsdauer der Netz-Bezugsspitze von 2500 h/a Rechnung.

  18. 18.

    Der Grundsatz der Nicht-Besteuerung des Energieinputs der Stromerzeugung in Großkraftwerken wurde nur in 2011 mit Einführung der Kernbrennstoffsteuer durchbrochen, die allerdings aufgrund einer Befristung Ende 2016 ausläuft.

  19. 19.

    Von juristischer Seite gibt durchaus Zweifel daran, dass die geplanten Änderungen bei der Besteuerung in dem geplanten Ausmaß tatsächlich europarechtlich zwingend sind. Vermutet wird, dass die Neufassung und Präzisierung von Regelungen der EU vom Bundesfinanzministerium als willkommener Anlass genutzt werden, um fiskalische Interessen durchzusetzen. Das fiskalische Interesse wird recht deutlich in einem vom Bundesfinanzministerium als Basis des Entwurfs beauftragten Gutachten, in dem die „Steuerverluste“ durch Eigenerzeugung für 2012 auf bis zu 180 Mio. Euro beziffert werden. Vgl. Endbericht zum Projekt Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes [5].

  20. 20.

    Die geringere Besteuerung von Dieselkraftstoff im Vergleich zu Kraftstoff für Otto-Motoren könnte vor diesem Hintergrund auch als Beihilfe angesehen werden. Offenbar wird vom Bundesfinanzministerium bei der dezentralen Energieerzeugung die formelle Gewährung der Steuerentlastung als Befreiung bzw. als Ermäßigung bereits als Beleg für deren Beihilfecharakter gewertet.

  21. 21.

    Eine Doppelförderung durch Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung war bereits im EEG 2014 ausgeschlossen worden (§ 19 Absatz 1a EEG 2014). Und das KWK-G 2016 begrenzt eine eventuelle Kumulierung des Förderanspruchs mit Investitionszuschüssen in § 7 Abs. 6 KWK-G.

  22. 22.

    Die besitzstandswahrenden Regelungen zu Bestandsanlagen in § 61 Abs. 3 und 4 des EEG 2014 sind hier nicht von Interesse, da es um eine Ausbaustrategie und damit um Neuanlagen für den MFH-Bereich geht.

  23. 23.

    Für 2017 liegt die auf 40 % reduzierte EEG-Umlage bei 2,752 ct/kWh

  24. 24.

    Damit die Freistellung die energetisch sinnvolle Kombination von PV und Kleinst-BHKW im Ein- und Zweifamilienhausbereich wirklich abdecken kann, müsste allerdings die wenig sinnvolle und nur mit großem bürokratischen Aufwand kontrollierbare zweite Grenze einer maximalen Erzeugung von 10 MWh entfallen. Denn auch bei einer KWK-Eigenerzeugung mit 1 oder 2 kWel schwankt die jährliche Stromproduktion in Abhängigkeit von der Witterung erheblich, und das Gleiche gilt für die kleine Aufdach-PV-Anlage. Ob und wann ggfs. die Grenze bei einer Kombi-Anlage erreicht wird, ist deshalb vorab nicht in gleicher Weise feststellbar wie die installierte Leistung.

  25. 25.

    Ausführlich zu den Details der Abgrenzung und des Nachweises: Bundesnetzagentur; Leitfaden zur Eigenversorgung [1]. Vor allem die Forderung einer strikten personellen Identität von Erzeuger und Verbraucher dürfte für Genossenschaften zur dezentralen Energieversorgung und für GbR-Modelle sowie Wohnungseigentümergemeinschaften keine Ausnahme von der Umlagepflicht des EEG mehr zulassen.

  26. 26.

    Vgl. Bundesnetzagentur; Leitfaden zur Eigenversorgung [1, S. 28 f.].

Literatur

  1. Bundesnetzagentur (2016): Leitfaden zur Eigenversorgung - Finale Fassung, Bonn.

    Google Scholar 

  2. Bundesverband Solarwirtschaft (2013): Photovoltaik-Stromlieferung und neue Geschäftsmodelle, Berlin.

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  3. Bundesverband Solarwirtschaft (2014): Investorenleitfaden Photovoltaik - Marktübersicht und Praxishilfe zu PV-Geschäftsmodellen in Deutschland, Berlin.

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  4. Bräuninger, M. (2015): Der Einfluss monovalenter Strom-Wärmepumpen auf den Bedarf an gesicherter Kraftwerksleistung, Hamburg.

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  5. FÖS e.V.; arepo consult; IZES gGmbH: Endbericht zum Projekt Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes, im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (fe 3/14)

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  6. Großklos, M.; Behr, I.; Paschka, D. (2015): Möglichkeiten der Wohnungswirtschaft zum Einstieg in die Erzeugung und Vermarktung elektrischer Energie - Endbericht, (Forschungsbericht des IWU im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft BAU, Aktenzeichen: SWD‐10.08.18.7‐14.19), Darmstadt.

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  7. Quaschning, V. (2016): Sektorenkopplung durch die Energiewende, Berlin 20. Juni 2016.

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  8. Vogler, I. (2015): Stromerzeugung in der Wohnungswirtschaft – neue Wege für den Klimaschutz. Tagung des Instituts Wohnen und Umwelt „Mieterstrom: Wohnortnahe Stromerzeugung und Vermarktung an die Mieter“. Präsentation 23.06.2015 in Darmstadt.

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Meixner, H., Purper, G. (2017). Energiepolitische Rahmenbedingungen für Mieterstrom aus Blockheizkraftwerken und Photovoltaik. In: Behr, I., Großklos, M. (eds) Praxishandbuch Mieterstrom . Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17540-5_3

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