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Compliance aus juristischer Makroperspektive

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Compliance-Kontrolle in Organisationen

Zusammenfassung

In diesem ersten Kapitel wird auf Compliance aus einer Makroperspektive geblickt: Was macht Compliance aus? Die übliche Definition von Compliance scheint eindeutig zu sein. Wohlgemerkt: „scheint“. Die Praxis zeigt, dass sich Unternehmen um Rechtskonformität mühen. Die Umsetzung von Compliance ist mit vielen Hürden verbunden, mithin eine komplexe Organisationsaufgabe. Woran liegt das? Welche Faktoren beeinflussen Compliance? Bereits die Ausführungen des ersten Kapitels werden zeigen, dass Compliance verschiedentlichen Einflüssen ausgesetzt ist. Und die Umsetzung von Compliance beeinflusst wiederum einen Reigen an Interessengruppen. Schnell zeigt sich, dass das scheinbar Einfache und Eindeutige sich bei genauerem Blick als schwierig und komplex darstellt: Wirklich eindeutig am Thema Compliance ist die ihm anhaftende Uneindeutigkeit selbst.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. etwa Hauschka/Moosmayer/Lösler 2016, § 1 Rn. 2; Bussmann 2009, S. 506.

  2. 2.

    In diesem Sinne Bussmann 2009, S. 506; vgl. auch die vielzitierte Bezeichnung der „Binsenweisheit“, dass Unternehmen, Organmitglieder und Mitarbeiter im Einklang mit geltendem Recht handeln müssen, etwa Schneider 2003, S. 646.

  3. 3.

    Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist in Deutschland immer wieder Gegenstand der Diskussion. Bislang ist nur eine Bebußung durch das OWiG möglich. Änderungen zu einem Verbandsstrafrecht werden auch in der Presse vor allem im Zuge des „VW-Skandals“ diskutiert, vgl. jüngst Hoven/Kubiciel, in: DIE ZEIT Nr. 4 v. 18.01.2018, S. 12.

  4. 4.

    Jux/Saby 2017, S. 353.

  5. 5.

    Eufinger 2012, S. 21.

  6. 6.

    Vgl. Hauschka/Moosmayer/Lösler 2016, § 1 Rn. 30 m. w. N.; Bussmann 2009, S. 512 umreißt es in der Art, dass „nicht de jure, aber de facto eine solche Pflicht“ bestünde. Siehe auch Ohrtmann 2009, S. 7. Andere Ansicht Schneider 2003, S. 648 und Sonnenberg 2017, S. 917.

  7. 7.

    Ohrtmann 2009, S. 4; Kort 2008, S. 83.

  8. 8.

    Moosmayer 2015, S. 1.

  9. 9.

    Vgl. Hauschka/Moosmayer/Lösler 2016, § 1 Rn. 31; Wieland 2014, S. 16. Siehe auch in Bezug auf die Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für 2017: Koch 2016, S. I, der dies als „ausgesprochen schwankendes juristisches Fundament“ bezeichnet. Zum Ganzen: Mense/Klie 2017, S. 771 ff.

  10. 10.

    Hierzu auch Kap. 6.

  11. 11.

    Hüffer/Koch 2016, § 161 Rn. 4.

  12. 12.

    Der Begriff „staatlich“ ist hier weit gemeint. Er bezieht auch hoheitliches Handeln z. B. durch den europäischen Gesetzgeber mit ein. Auf eine etwaige Bezeichnung als „hoheitlich-privat“ wurde hier verzichtet, damit nicht die Gefahr der Annahme besteht, hiermit sei hoheitliches Handeln durch Private gemeint.

  13. 13.

    Vgl. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.

  14. 14.

    Siehe hierzu auch unten in Kap. 6.

  15. 15.

    Vgl. etwa Merkt 2014, S. 1706.

  16. 16.

    Diese beispielhafte Aufzählung soll die verschiedenen Erscheinungsformen von Soft Law im Kontext mit Compliance verdeutlichen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  17. 17.

    Vgl. zum Ganzen Palazzo/Rasche 2014, S. 1096, 1098 f.; Spießhofer 2016, § 11 Rn. 1, 43.

  18. 18.

    Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Norm und Sanktion ist schon lange Gegenstand einer breiten Debatte. Umstritten ist insbesondere, ob die Sanktion Bedingung für das Vorliegen oder die Wirksamkeit von Normen ist oder ihr nur zusätzliche Wirksamkeit verleiht. Siehe zum Streitstand etwa Engländer 2013, S. 193 ff.

  19. 19.

    So Ehricke 1989, S. 1907.

  20. 20.

    Scherer/Palazzo/Butz 2015, S. 341.

  21. 21.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 1.

  22. 22.

    Siehe hierfür Spießhofer 2016, § 11 Rn. 12 f.; 24 ff.; 33.

  23. 23.

    Siehe die ausführliche, wenngleich beispielhaft verbleibende Aufzählung verschiedener Standards bei Pauthner/Stephan 2016, § 16 Rn. 68.

  24. 24.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 33.

  25. 25.

    Eine häufige Gemeinsamkeit derartiger Ansätze ist, dass sie nicht mehr lediglich die Haftungsvermeidung von Unternehmen und Unternehmensleitung in den Blick nehmen. Vermehrt wird nachhaltiges Handeln berücksichtigt und empfohlen, das sich nicht aus Angst vor der Sanktion, sondern aus Überzeugung speist. Zudem geht es häufig um effiziente Compliance-Management-Systeme (vgl. jüngst Jux/Saby 2017, S. 354). Darüber, was „Effizienz“ im Einzelfall bedeuten soll bzw. unter welchem Effizienzkriterium bestimmte Maßnahmen betrachtet werden, wird geschwiegen. Freilich ist schwierig, bestimmte Kriterien von außen vorzugeben, wenn man dem Unternehmen in der Gestaltung und Ausformung der Compliance-Maßnahmen einen Spielraum geben muss (dies verlangt zumindest das Gesetz [und kein Guideline] für Aktiengesellschaften, vgl. unten Kap. 6). Übersetzt man Effizienz hier im weiten Sinne eines schonenderen Einsatzes von Ressourcen, um die soziale Wohlfahrt zu steigern, so zeigt sich jedoch, dass die geforderten Methoden und letztlich die Beurteilungskriterien durchaus unklar sind. Zwar soll an dieser Stelle nicht weiter auf den Effizienzbegriff in der Compliance-Diskussion eingegangen werden. Doch zeigt sich hier die bereits angesprochene Uneindeutigkeit von Compliance anschaulich: Das Effizienzziel von Compliance scheint eindeutig – denn wer hätte gegen Begriffe wie Nachhaltigkeit und Effizienz etwas auszusetzen? Der Preis für die Flexibilität ist hier damit ein gehöriges Maß an Uneindeutigkeit. Zu diskutieren wäre in diesem Zusammenhang daher, wann diese Begriffe einen zu weiten Spielraum lassen, also die Uneindeutigkeit zu groß ist, sodass sie für mehr Unsicherheit sorgt.

  26. 26.

    Möllers 2015, S. 138 Fn. 28 m. w. N.

  27. 27.

    Möllers 2015, S. 138 weist insbesondere auf die diesbezügliche Diskussion im Völkerrecht hin.

  28. 28.

    Heintz 2014, S. 239 ff.

  29. 29.

    Heintz 2014, S. 232.

  30. 30.

    Möllers 2015, S. 138.

  31. 31.

    Siehe hierzu noch unten.

  32. 32.

    Palazzo/Rasche 2014, S. 1091. Auch in anderen Kontexten treten „Erst-Recht-Effekte“ auf. So zeigen beispielsweise empirische Untersuchungen in den USA, dass überzogene Sanktionsmechanismen im Bereich des Urheberrechts bei illegalem Filesharing zu sogenannten Backlash-Effekten führen: Downloadaktivitäten können zunehmen, je härter die Sanktion ist, vgl. in diesem Kontext zum Zusammenspiel rechtlicher und sozialer Normen: Frey 2014, S. 556.

  33. 33.

    Siehe hierzu noch unten.

  34. 34.

    Vgl. Podolski/Legal Tribune Online v. 08.01.2016 mit einem Artikel über eine IT-Datenbank einer Kanzlei, die im Jahr 2014 fast 140.000 Paragrafen umfassen würde und selbstständig Pflichtenkataloge für Unternehmen erstellen könne.

  35. 35.

    Schneider 2003, S. 646.

  36. 36.

    Im Zusammenhang mit Compliance auch als Compliance-Paradox bezeichnet bei Bussmann 2016, S. 50 f.

  37. 37.

    Steuber 2012, S. 1170.

  38. 38.

    Statt vieler Wieland 2008, S. 15 ff.

  39. 39.

    CompCor Compliance Solutions GmbH & Co KG – Brettspiel.

  40. 40.

    CompCor Compliance Solutions GmbH & Co KG – Comics.

  41. 41.

    Siehe den Vergleich von Compliance mit Kindererziehung bei Managerhaftung – Compliance – Spielregeln für Unternehmen.

  42. 42.

    Steuernagel/B. Frey, in: DIE ZEIT Nr. 17 v. 14.04.2016, S. 31.

  43. 43.

    Siehe die Kritik von Kühl 2013 zur demonstrativ dramatischen Darstellung von Führungskräften in der Wirtschaftsliteratur.

  44. 44.

    Vgl. aber die (recht geringe) Anzahl der Gesetzesentwürfe, die mithilfe externer Unternehmen ergangen sind: Kleine Anfrage u. a. der Fraktion DIE LINKE, Bundestagsdrucksache 16/14133 oder auch die Kleine Anfrage u. a. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bundestagsdrucksache 17/9266 oder auch Wetzel – The World Bank, 2016. Dennoch sind die Wege der Kooperation nicht immer sehr transparent, was im Zentrum einiger Kritik steht, siehe etwa Transparency International Deutschland e. V.

  45. 45.

    Cragg 2005, S. 11 f.

  46. 46.

    Palazzo/Rasche 2014, S. 1093.

  47. 47.

    Mense-Petermann 2012, S. 43.

  48. 48.

    Beschorner 2015, S. 172. Unternehmen treten durch ihre Wahrnehmung öffentlicher Interessen teilweise „staatsähnlich“ auf und werden daher als corporate citizens bezeichnet, vgl. Scherer/Palazzo/Butz 2015, S. 354; wiewohl auch zunehmend staatliche Gebilde eine Verorganisierungstendenz (d. h. insbesondere der Konstruktion von Organisationscharakter) aufweisen können, siehe Brunsson/Sahlin-Andersson 2000, S. 721 ff.

  49. 49.

    Scherer/Palazzo/Butz 2015, S. 353, 359.

  50. 50.

    Vgl. van Aaken/Schreck 2015, S. 8; auch Bussmann 2016, S. 52.

  51. 51.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 1.

  52. 52.

    Etwa Pfriem/Schneidewind/Barth/Graupe/Korbun 2017.

  53. 53.

    Siehe auch jüngst die Richtlinie 2014/95/EU zu den sogenannten Berichtspflichten für – untechnisch gesprochen – große Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die verschiedene Bereiche der Corporate Social Responsibility (wie etwa Menschenrechte und Umweltschutz) betrifft. In Deutschland umgesetzt durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz.

  54. 54.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 1; Bode 2014, S. 12.

  55. 55.

    Statt vieler Oetker 2017, Einleitung, Rn. 12.

  56. 56.

    Kritisch auch Hauschka 2017, S. 97.

  57. 57.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 1.

  58. 58.

    Man achte auf die vielen historisch bedingten Wertungen der §§ 1 bis 5 HGB im Kaufmannsbegriff, die heute nicht immer gleich verständlich sind. Vgl. Canaris 2006, S. 19–42.

  59. 59.

    Oetker 2017, Einleitung, Rn. 14.

  60. 60.

    Sie in Bezug auf das Handelsrecht Schäfer 2016, E 17 ff.; E 32 f.; im Übrigen aber Lehmann 2017, S. 9 ff. mit der Frage: „Braucht Europa ein Handelsgesetzbuch?“.

  61. 61.

    Zur neuen dogmatischen Ausrichtung des Handelsrechts als „Außenprivatrecht der Unternehmen“ siehe K. Schmidt 2016, Vorbemerkung zu § 1, Rn. 6 ff.; Oetker 2017, Einleitung, Rn. 14 ff.

  62. 62.

    K. Schmidt 2016, Vorbemerkung zu § 1, Rn. 26; Schäfer 2016, E 19.

  63. 63.

    Lehmann 2017, S. 9 ff.: „Braucht Europa ein Handelsgesetzbuch?“.

  64. 64.

    Spießhofer 2016, § 11 Rn. 37.

  65. 65.

    Ebd.

  66. 66.

    Siehe hierzu Kap. 5.

  67. 67.

    Schütz 2017, S. 81.

  68. 68.

    Zu den Einschränkungen in der Diskussion um nützliche Pflichtverletzungen und dem effizienten Vertragsbruch siehe Kap. 6.

  69. 69.

    Ohrtmann 2009, S. 1.

  70. 70.

    Unternehmensintern sind dies z. B. die Satzung der Gesellschaft, die Geschäftsordnung bis hin zu internen Richtlinien, Prozessvorgaben und Organbeschlüssen.

  71. 71.

    Schorn 2016, § 13 Rn. 5. Man beachte aber wiederum die unklare Verwendung des Effizienzbegriffs.

  72. 72.

    Bussmann 2016, S. 52; Bussmann 2011, S. 57–81; Bussmann 2009, S. 515.

  73. 73.

    Poppe 2010, S. 1.

  74. 74.

    Ohrtmann 2009, S. 5.

  75. 75.

    Moosmayer 2015, S. 1.

  76. 76.

    Obgleich es viele Standards gibt, die aus Koregulierung resultieren können, verbleibt die Umsetzung aber bei den jeweiligen Unternehmen. Wiederum wird deutlich, dass in den Standards sehr weite Begriffe benutzt werden müssen, die möglichst flexibel handhabbar sind. Siehe auch Brunsson/Rasche/Seidl 2011, S. 613 ff.

  77. 77.

    Ähnlich Ohrtmann 2009, S. 5.

  78. 78.

    Zu Relativierungen dieses Ansatzes in den Fällen brauchbarer Illegalität siehe Kap. 6.

  79. 79.

    Moosmayer 2015, S. 2.

  80. 80.

    Vgl. etwa Sonnenberg 2017, S. 917.

  81. 81.

    Schorn 2016, § 13 Rn. 8–12.

  82. 82.

    Fissenewert 2017, S. I.

  83. 83.

    Dazu Schorn 2016, § 13 Rn. 16–20.

  84. 84.

    Vgl. Schorn 2016, § 13 Rn. 13 f.

  85. 85.

    Siehe mit der Aufzählung weiterer Funktionen Lösler 2005, S. 104 ff., wobei die Marketingfunktion nur im Finanzbereich so hieße, vgl. Hauschka/Moosmayer/Lösler 2016, § 1 Rn. 16.

  86. 86.

    Vgl. die Nachweise bei Kark 2012, S. 183.

  87. 87.

    Harte Sanktionen, wie der Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung, können in Relation zum Verstoß schnell grob unverhältnismäßig sein, sodass derartige Sanktionen arbeitsrechtlich nicht durchzuhalten sind. Im Zusammenhang mit Compliance siehe hierzu unten die Kap. 6 und 7.

  88. 88.

    In diese Stoßrichtung Bussmann 2016, S. 52; Bussmann 2011, S. 57 ff., wobei schon der Titel „Sozialisation im Unternehmen durch Compliance“ besonders hervorsticht.

  89. 89.

    Siehe für das Beispiel der Automobilindustrie Kirstein 2009.

  90. 90.

    Moosmayer 2015, S. 2.

  91. 91.

    An solche knüpft beispielsweise IDW PS 980 Rn. 23, 6 an.

  92. 92.

    Schorn 2016, § 13 Rn. 28.

  93. 93.

    Schorn 2016, § 13 Rn. 27, 31.

  94. 94.

    Siehe zur Integrität auch Reinhard 2013, S. 214 ff. Siehe zum Kultur-Begriff im Zusammenhang auch mit „Unternehmenskultur“ im nächsten Kapitel.

  95. 95.

    Moosmayer 2015, S. 24.

  96. 96.

    Moosmayer 2015, S. 84.

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Schütz, M., Beckmann, R., Röbken, H. (2018). Compliance aus juristischer Makroperspektive. In: Compliance-Kontrolle in Organisationen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17471-2_2

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