Zusammenfassung
„Daß sie wissen, wie sie einen Taschendieb oder einen Autoknacker anzupacken haben, wird den Staatsanwälten in Hessen zugetraut, aber für den richtigen Umgang mit Umweltverschmutzern scheinen sie noch einiges hinzuzulernen zu müssen. Im hessischen Justizministerium in Wiesbaden ist in dieser Woche sogar ein Lehrgang arrangiert worden, der dazu beitragen soll, „Umweltschutz‐Staatsanwälte“ heranzubilden. Mit dem herkömmlichen Instrumentarium der Strafverfolgung, meinen die Juristen, sei die Umweltkriminalität gar nicht mehr einzudämmen.“ Vorstehendes Zitat entstammt einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28.04.1972. Die Begrifflichkeiten „Umweltstrafrecht“ und „Umweltkriminalität“ hatten sich zu Beginn der 1970er‐Jahre gerade herausgebildet – in ihrer Ausgabe vom 11.12.1971 war in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bereits von der Einrichtung eines Referats für „Umweltstrafrecht“ im Bundesinnenministerium berichtet worden. Obwohl inzwischen mehr als vierzig „Erfahrungsjahre“ vergangen sind, dürfte die Materie des Umweltstraf‐ und Ordnungswidrigkeitenrechts noch immer eine besondere Herausforderung für Behörden, Strafjustiz und Rechtsanwaltschaft darstellen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand – es handelt sich um eine klassische Querschnitts‐ bzw. Schnittstellenmaterie:
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Notes
- 1.
F.A.Z. 28.04.1972, S. 10.
- 2.
F.A.Z. 11.12.1971, S. 6.
- 3.
Im Interesse einer sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden für die von einem Tatvorwurf betroffenen natürlichen Personen die maskuline Bezeichnung Beschuldigter verwendet. Dies trägt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass sich die überwiegende Mehrzahl der Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen Männer richtet – ein bemerkenswerter Umstand, der in diesem Beitrag nicht weiter vertieft werden kann und soll.
- 4.
Absatz 2 wurde durch Gesetz vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452) in seine vor Änderung durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (G v. 06.12.2011 – BGBl. I S. 2557) geltende Fassung zurückversetzt.
- 5.
Vgl. nur Fischer 2017, § 326, Rn. 48a.
- 6.
- 7.
Vgl. nur BGH, NStZ 1989, 473.
- 8.
- 9.
Ransiek in Kindhäuser et al. 2013, § 326, Rn. 63.
- 10.
Die Strafvorschriften wurden mit Gesetz vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452) neu in das AbfVerbrG eingefügt.
- 11.
Abl. L 190 vom 12.07.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15.
- 12.
Art. 3 Nr. 1 RiLi 2008/98/EG definiert als „Abfall“ – jedenfalls für die Zwecke des Strafrechts viel zu weitgehend – jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
- 13.
Vgl. bereits die diesbezügliche Kritik in der Vorauflage (zu § 326 Abs. 2, Nr. 1 StGB a. F.).
- 14.
Immerhin wurde im Zuge der „Auslagerung“ des Tatbestands der illegalen Verbringung von Abfällen in das AbfVerbrG die bis dato geltende Strafbarkeit der (auch fahrlässigen) unrichtigen Ausfüllung von Notifizierungs‐ oder Begleitformularen sowie von Versanddokumenten nach Anhang VII (illegale Verbringung i. S. v. Art. 2, Nr. 35, lit. d und lit. g Ziff. iii VO (EG) 1013/2006) aufgehoben. Sie erfüllt lediglich noch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 18 Abs. 2 AbfVerbrG n. F.).
- 15.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bei Vorsatz und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit.
- 16.
Vgl. nur die Definition bei Radtke in MüKo‐StGB 2017, § 11, Rn. 142 m. w. N.
- 17.
Vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 13.2.1.
- 18.
Vgl. BT‐Drucks. 18/8961 v. 28.06.16, S. 11 und S. 19.
- 19.
So ausdrücklich BT‐Drucks. 18/8961 v. 28.06.16, S. 19.
- 20.
Vgl. nur BVerfGE 11, 129; 20, 253; 59, 128; 64, 275; Fischer 2017, § 1, Rn. 25.
- 21.
Vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter 13.2.1. m. Fn. 8 f.
- 22.
Fischer 2017, § 327, Rn. 2 m. w. N.
- 23.
Siehe Fn. 4.
- 24.
Bohnert et al. 2016, § 1 OWiG, Rn. 3 f.
- 25.
Vgl. nur Fischer 2017, § 15, Rn. 9 ff. m. w. N.
- 26.
Vgl. nur Fischer 2017, § 15, Rn. 12 ff. m. w. N.
- 27.
Vgl. hierzu Rengier in Senge 2014, § 14, Rn. 4 ff.
- 28.
Ein kompakter Überblick über die Kriterien der Strafzumessung findet sich in der Kommentierung von Fischer 2017, § 46.
- 29.
BVerfG, MDR 1991, 892 sowie BVerfGE 74, 358 (373); 82, 106 (116).
- 30.
Bohnert et al. 2016, § 30 OWiG, Rn. 32.
- 31.
Bohnert et al. 2016, § 30 OWiG, Rn. 34.
- 32.
Eine Einstellung gegen Auflagen ist im Ordnungswidrigkeitenrecht im Unterschied zum Strafverfahren nicht vorgesehen.
- 33.
Ausweislich des Tätigkeitsberichts des Bundesgerichtshofs (http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Statistik/Taetigkeitsberichte/Taetigkeit2015/taetigkeit2015_node.html#Strafsenate. Abgerufen 2. Hj. 2016) wurden von den in 2015 erledigten Revisionen (insgesamt 2919 Fälle) allein 72,8 % (2125 Fälle) im Beschlusswege als „offensichtlich unbegründet“ verworfen.
- 34.
Unternehmen kommen nach dem deutschen Straf‐ und Ordnungswidrigkeitenrecht als juristische Personen von vornherein nicht als Beschuldigte in Betracht (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 13.4.2). Durchsuchungen im Unternehmen (außerhalb der Räumlichkeiten, die klar und ausschließlich einem Beschuldigten zuordbar sind) erfolgen daher stets auf Grundlage von § 103 StPO, auch wenn etwa der Geschäftsführer des Unternehmens Beschuldigter ist.
- 35.
BVerfG, NJW 1997, 2165 ff.
- 36.
BVerfG, NStZ‐RR 2005, 203 ff.
- 37.
Vgl. etwa BGH, NStZ‐RR 2007, 242 f.
- 38.
Es handelt sich hierbei um eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit – vgl. ausdrücklich etwa OLG Jena, NJW 2001, 1290 (1292).
- 39.
Park 2015, Rn. 646 m. w. N.
- 40.
Vgl. Krekeler 1993, 263 (267) m. w. N.
- 41.
Jedenfalls bei umfangreichen und schwierigen Vernehmungen haben die Strafverfolgungsbehörden darauf zu achten, dass der Zeuge tatsächlich Gelegenheit hat, einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuzuziehen und erst in dessen Begleitung zur Vernehmung erscheinen muss (Meyer‐Goßner und Schmitt 2016, § 68b, Rn. 3).
Literatur
Alt R (2014) § 326. In: Joecks W, Miebach K (Hrsg) Münchener Kommentar zum StGB. C. H. Beck, München
Bohnert J, Krenberger B, Krumm C (2016) Ordnungswidrigkeitengesetz. C. H. Beck, München
F. A. Z. (1971) Nr. 287 (11.12.1971) S. 6
F. A. Z. (1972) Nr. 99 (28.04.1972), S. 10
Fischer T (2017) Strafgesetzbuch. C. H. Beck, München
Kindhäuser U, Neumann U, Paeffgen H (2013) Strafgesetzbuch (StGB). Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
Krekeler W (1993) Beweisverwertungsverbote bei fehlerhaften Durchsuchungen. NStZ 6: 263–268
Kropp O (2011) Der Begriff der Abfallverbringung in § 326 II StGB im Lichte des EU-Rechts – Änderungen nach Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie 2008/99/EG. NStZ 12: 674–678
Meyer-Goßner L, Schmitt B (2016) Strafprozessordnung. C. H. Beck, München
Münchner Kommentar (2017) Strafgesetzbuch. C. H. Beck, München
Park T (2015) Durchsuchung und Beschlagnahme. C. H. Beck, München
Ransiek (2013) in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen, StGB, 4. Aufl.
Senge L (2014) Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG. C. H. Beck, München
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Lepper, C. (2018). Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In: Kurth, P., Oexle, A., Faulstich, M. (eds) Praxishandbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17045-5_13
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