Zusammenfassung
Die Erbringungen von kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen gebietet auf Grundlage des Sozialstaatsprinzips Chancengleichheit auch bei Kindern und Jugendlichen mit schwierigen Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Damit sind die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe eine staatliche Pflichtaufgabe, die ihren Niederschlag auch in den §§ 3 Abs. 2 S. 1, 79 Abs. 1 SGB VIII gefunden hat und daher den öffentlichen Träger allein zur Leistungserbringung und zur Sicherstellung der Leistungen durch eine entsprechende vorausschauende Planung verpflichtet. Obgleich die öffentlichen Träger zur Leistungserbringung verpflichtet sind und im Rahmen der Planungsverantwortung dafür Sorge zu tragen haben, dass diese Leistungen im angemessenen Umfang und unter Berücksichtigung jugendhilferechtlicher Grundprinzipien, insbesondere der Träger und Methodenpluralität und dem damit verbundenen Wunsch- und Wahlrecht, erbracht werden, erbringen sie selbst nur einen sehr geringen Teil der jugendhilferechtlichen Leistungen.
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Patjens, R. (2017). Zusammenfassende Betrachtung der Rechte und Pflichten bei der Förderung freier Träger im SGB VIII. In: Förderrechtsverhältnisse im Kinder- und Jugendhilferecht. Edition Centaurus - Perspektiven Sozialer Arbeit in Theorie und Praxis. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-15505-6_7
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Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden
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