1 Standortentscheidungen

1.1 Tochterkapitalgesellschaft im Ausland

1.1.1 Eigenfinanzierung

Die Höhe der Steuerbelastung im Ausland erwirtschafteter und versteuerter Gewinne hängt zunächst von der Rechtsform der inländischen Unternehmung ab, welche die Beteiligung an der ausländischen Kapitalgesellschaft hält.

Kapitalgesellschaft

Eine inländische Kapitalgesellschaft, die zur Durchführung der Investition im Ausland eine Tochterkapitalgesellschaft gründet und diese mit Eigenkapital ausstattet, kann deren Ausschüttungen weitgehend steuerfrei vereinnahmen (§ 8 b Abs. 1 und 5 KStG). Die Weiterschüttung der Auslandsgewinne an inländische Eigentümer löst Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus. Ausländische Kapitalertragsteuer wird im Weiteren nicht beachtet: Ist eine inländische Kapitalgesellschaft Empfänger der Ausschüttung, so reduziert ein DBA die Kapitalertragsteuer, und innerhalb der EU wird sie durch die Mutter‐Tochter‐Richtlinie meist vermieden. Soweit natürliche Personen Kapitalertragsteuer bezahlen, kann sie auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Auch vom Solidaritätszuschlag wird im Folgenden abgesehen.

Thesauriert die Tochterkapitalgesellschaft die mit einer Einlage von 1 erzielten Gewinne, so erwirtschaftet sie nach Jahren ein Kapital in Höhe von \( V_{n}^{K}\) = (1 + r KA,s )n, wobei r KA,s  = r KA  · (1 − s ka ) die Rendite der Investition nach ausländischer Gewinnsteuer mit dem Satz s ka darstellt. Kehrt die Tochterkapitalgesellschaft im Zeitpunkt n das Kapital an die inländische Mutterkapitalgesellschaft aus, die es an den inländischen Eigentümer weiterleitet, erhält man das Vermögen:

$$ V_{n}^{K}=[(1+r_{\textit{KA},s})^{n}-1] \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k}) \cdot {\Uptheta }^{K}+1, $$
(30.1)

mit ΘK = 1 − s a , wenn die inländischen Eigentümer die Ausschüttung als Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterwerfen; sonst gilt das Teileinkünfteverfahren mit ΘK = 1 − a d  · s e . Der Ausdruck in der eckigen Klammer stellt die im Ausland verdienten Gewinne dar; zufließende Ausschüttungen unterliegen mit na = 5 v.H. dem tariflichen Gewinnsteuersatz s k der Kapitalgesellschaft. Der zweite Summand bezeichnet die steuerfrei zurückfließende Einlage von 1.

Personenunternehmen

Die Eigentümer einer Personenunternehmung unterwerfen die Ausschüttungen der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bei Zufluss im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens der Einkommensteuer; Gewerbesteuer fällt regelmäßig nicht an. Behält die ausländische Kapitalgesellschaft die Gewinne ein, um sie nach Jahren auszuschütten, so verfügen die Eigentümer der Personenunternehmung über ein Vermögen in Höhe von

$$ V_{n}^{P}=[(1+r_{\textit{KA},s})^{n}-1] \cdot {\Uptheta }^{P}+1, $$
(30.2)

mit ΘP = 1 − a d  · s e .

Im Vergleich zur Kapitalgesellschaft, Gl. (30.1), entfällt die zusätzliche Steuer auf die Ausschüttung der Tochterkapitalgesellschaft. Die Einkommensteuer auf Ausschüttungen entsteht in beiden Fällen; bei der Kapitalgesellschaft im Rahmen der Abgeltungsteuer oder des Teileinkünfteverfahrens und bei dem Personenunternehmen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens.

Stehen mehrere Standorte für eine Investition zur Auswahl, so wird unabhängig von der Rechtsform der inländischen Unternehmung derjenige Standort vorgezogen, der ceteris paribus den geringsten Steuersatz s ka anbietet.

1.1.2 Fremdfinanzierung

Bei Fremdfinanzierung der Investition der ausländischen Kapitalgesellschaft wird insoweit eine Besteuerung im Ausland vermieden, als Zinsen bei der Gewinnermittlung der ausländischen Kapitalgesellschaft abzugsfähig sind. Im Folgenden wird unterstellt, dass die gesamte im Ausland erwirtschaftete Rendite als Zins in das Inland transferiert wird. Dabei wird zunächst von der Tatsache abgesehen, dass eine ökonomische Rente (r > i) regelmäßig nicht in Form einer Zinszahlung auf die Muttergesellschaft übertragen werden kann. Zinsen unterliegen im Inland entweder der Gewinnbesteuerung bei der deutschen Mutterkapitalgesellschaft und der Einkommensteuer bei Ausschüttung oder der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer im Rahmen des Personenunternehmens.

Kapitalgesellschaft

Vereinnahmt die inländische Kapitalgesellschaft die Zinsen, um sie im Zeitpunkt n an die Eigentümer auszuschütten, so ergibt sich das Vermögen

$$ V_{n}^{K}=r_{\textit{KA}} \cdot (1-s_{k}) \cdot \textit{REF}(r_{K,s},n) \cdot {\Uptheta }^{K}+1=[(1+r_{K,s})^{n}-1] \cdot {\Uptheta }^{K}+1, $$
(30.3)

wenn auch hier eine einheitliche Rendite vorliegt (r = r KA  = r K ) und Zinsen zur Nettorendite r K,s  = r K  · (1 − s k ) investiert werden; REF(r K,s ,n) bezeichnet den Rentenendwertfaktor.

Personenunternehmen

Im Falle eines Personenunternehmens ergibt sich das Vermögen:

$$ V_{n}^{P}=r_{\textit{KA}} \cdot (1-s_{p}) \cdot \textit{REF}(r_{P,s},n)+1=[1+r_{P} \cdot (1-s_{p})]^{n}, $$
(30.4)

wenn eine einheitliche Rendite angenommen wird (r = r KA  = r P ) und der Reinertrag der Investition als Zins in das Inland fließt, wo er zur Nettorendite r P,s  = r P  · (1 − s p ) investiert wird; s p bezeichnet den tariflichen Steuersatz für Gewinne der Personenunternehmung und REF(r P,s ,n) den Rentenendwertfaktor.

In beiden Fällen tritt an die Stelle der Auslandsbesteuerung die Besteuerung im Inland. Bei identischen Renditen vor Steuern hängt es von den Steuersätzen s k , s p und 1 − ΘK ab, welche Unternehmung das höhere Vermögen erwirtschaftet. Der ausländische Steuersatz s ka nimmt keinen Einfluss auf die Wahl des Standortes einer Investition im Ausland.

Refinanzierung mit Fremdkapital

Ist eine mit Eigenkapital finanzierte Investition der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch Fremdkapital refinanziert, so hängt die Abzugsfähigkeit der Zinsen von der Rechtsform der inländischen Unternehmung ab. Eine Kapitalgesellschaft, die na = 5 v.H. der Ausschüttungen der ausländischen Tochtergesellschaft versteuern muss, kann die Zinszahlungen grundsätzlich in voller Höhe abziehen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit der Steuerarbitrage . Ein Arbitragegewinn entsteht, wenn die Steuerbelastung der Gewinne im Ausland geringer ist als die Steuerentlastung durch Fremdfinanzierung im Inland. Ist das Vermögen der Eigentümer der inländischen Kapitalgesellschaft vor Steuern null, weil die Rendite der Investition der Verzinsung des Fremdkapitals gleicht (r KA  = i), so kann sich in diesem Fall nach Steuern ein positives Vermögen ergeben:

$$ V_{n}^{K}=[r_{\textit{KA}} \cdot (1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k})-i \cdot (1-\textit{ts})] \cdot {\Uptheta }^{K} \cdot \textit{REF}(i_{s},n) $$
(30.5)

Der Steuerfaktor ts = s kn  + a ge  · s ge bezeichnet die durch den Zinsabzug ersparte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Ein Steuervorteil entsteht, wenn die Steuerersparnis die gesamte Gewinnsteuer übersteigt, ts > s ka  + na · (s k − s k  · s ka ). Ist Steuerarbitrage möglich, so zieht die inländische Unternehmung Standorte mit geringen Steuersätzen s ka vor.

Beispiel (30.1)

Für den Gewerbesteuersatz s ge  = 14 v.H. und den Satz der Körperschaftsteuer s kn  = 15 v.H. ergibt sich eine Steuerentlastung durch den Zinsabzug in Höhe von ts = 25,50 v.H. Bei einem Satz der ausländischen Körperschaftsteuer von s ka  = 20 v.H. beträgt die gesamte Steuerbelastung des Gewinns 21,16 v.H., sodass sich ein Steuervorteil von 4,34 v.H. der Rendite vor Steuer ergibt. Für s ka  = 10 v.H. sinkt die gesamte Steuerbelastung des Gewinns auf 11,30 v.H. und der Steuervorteil steigt auf 14,20 v.H.

Eine Kapitalgesellschaft kann den Vorteil der Fremdfinanzierung steigern, wenn es ihr gelingt, die Steuerbelastung des ausländischen Gewinns zu verringern. Eine Möglichkeit ist die Einschaltung einer niedrig besteuerten Finanzierungskapitalgesellschaft, die von der Muttergesellschaft mit Eigenkapital versorgt wird und dieses Kapital in Form von Krediten an andere höher besteuerte Tochterkapitalgesellschaften weiterreicht. Die Zinszahlungen unterliegen dann als Gewinn der geringeren Steuerbelastung bei der Finanzierungsgesellschaft , die ihrerseits diese Gewinne an die Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet. Hinsichtlich des Zinsabzugs im Inland ändert sich nichts; in Gl. (30.5) tritt an die Stelle des Steuersatzes s ka der niedrigere Steuersatz der zwischengeschalteten Finanzierungsgesellschaft. Der Vorteil des niedrigen Steuersatzes nimmt zu, wenn die Finanzierungskapitalgesellschaft die Gewinne nicht sofort ausschüttet, sondern zu einer höheren Nettorendite reinvestiert. Allerdings kann diese Gestaltung an steuerrechtlichen Restriktionen scheitern; zu denken ist hier in erster Linie an die Hinzurechnungsbesteuerung .

Personenunternehmen dürfen Zinsen aus der Finanzierung von Beteiligungen nur in Höhe des Anteils a d abziehen (§ 3 c Abs. 2 EStG). Diesen Mutterunternehmen sind vergleichbare Arbitragemöglichkeiten verschlossen. Das Endvermögen der Eigentümer beträgt in diesem Fall

$$ V_{n}^{P}=\{[r_{\textit{KA}} \cdot (1-s_{\textit{ka}})-i] \cdot {\Uptheta }^{P}+a_{d} \cdot a_{\textit{ge}} \cdot [i-r_{\textit{KA}} \cdot \left( 1-s_{\textit{ka}} \right)] \cdot (s_{\textit{ge}}-f \cdot M)\} \cdot \textit{REF}(i_{s},n). $$
(30.6)

Der zweite Summand in der geschweiften Klammer bezeichnet den Gewerbesteuereffekt. Der in der Ausgangsgröße (§ 7 GewStG) enthaltene steuerpflichtige Teil der Ausschüttung kürzt die Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, und damit unmittelbar zusammenhängende Zinsen mindern wiederum diesen Kürzungsbetrag (§ 9 Nr. 7 Sätze 1 und 2 GewStG). Insoweit scheidet eine Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG aus (§ 9 Nr. 7 Satz 2 und 2a, Satz 3 GewStG). Übersteigen die Ausschüttungen die Zinsen oder gleichen sie diesen, gilt also i − r KA  · (1 − s ka ) ≤ 0, so entfällt der zweite Summand in der geschweiften Klammer. Es gibt dann keine Gewerbesteuersteuerersparnis durch den Zinsabzug. Sind die Zinsen dagegen höher als die erhaltenen Ausschüttungen, gilt also i − r KA  · (1 − s ka ) > 0, so sind Zinsen, welche die Ausgangsgröße gemindert haben, insoweit hinzurechnungspflichtig nach § 8 Nr. 1 GewStG als sie den Kürzungsbetrag übersteigen. Insgesamt ergibt sich dann eine Gewerbesteuerersparnis durch den teilweisen Zinsabzug. Soweit eine Gewerbesteuerersparnis besteht, ist sie jedoch aufgrund der Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer gering (runde Klammer des zweiten Summanden). Sind Rendite und Marktzins identisch (r KA  = i) und ist der ausländische Steuersatz positiv (s ka  > 0), so liegt der Fall i − r KA  · (1 − s ka ) > 0 vor, und es ergibt sich zwar eine geringfügige Gewerbesteuerersparnis, jedoch entsteht insgesamt ein laufender Verlust und somit für ΘP= 1 − s d  > 0 regelmäßig ein negatives Endvermögen nach Steuern.

Zinsabzugsbeschränkungen

Das Gesetz schränkt mittels der Zinsschranke (§ 4 h EStG) den Abzug von Zinsen in Deutschland ein. Die Vorschrift soll das inländische Steueraufkommen sichern und internationaler Steuerarbitrage entgegenwirken. Greift die Zinsschranke bei einem internationalen Konzern, so sind Zinsaufwendungen lediglich in Höhe von 30 v.H. des um Zinsen und Abschreibungen erhöhten Gewinns abziehbar. Eine Muttergesellschaft, welche den vom Gesetz zugestandenen Abzug der Zinsen erschöpft hat, kann die nicht abgezogenen Zinsen vortragen (Zinsvortrag). Geht man davon aus, dass die Muttergesellschaft in dieser Lage ist und unterstellt weiter, dass der Zinsvortrag mangels entsprechender Gewinne im Inland nicht genutzt werden kann, so wird die Steuerarbitrage einer Kapitalgesellschaft, wie sie Gl. (30.5) beschreibt, vereitelt. In diesem Fall erhält man den Steuerfaktor ts = 0 für den Zinsabzug und bei einer Grenzinvestition (r KA  = i) ergibt sich für positive Gewinnsteuersätze immer ein negatives Endvermögen \( V_{n}^{K}\).

Unterliegt der Zinsabzug im Ausland keinen Beschränkungen, so hat die Unternehmung die Wahl, entweder die Zinsaufwendungen ins Ausland zu verlagern, oder die Investition im Inland zu vollziehen. Bei einer Verlagerung in das Inland beträgt der Gewinn vor Steuern der Grenzinvestition null, und der Gewinn, vermehrt um die Zinsaufwendungen, gleicht daher der Rendite der Investition. Greift in dieser Situation die Zinsschranke, so können Zinsen für Fremdkapital in Höhe von a z  = 30 v.H. der Rendite abgezogen werden. Für das Endvermögen ergibt sich

$$ V_{n}^{K}=[r_{K} \cdot (1-s_{k})-i \cdot (1-a_{z} \cdot \textit{ts})] \cdot {\Uptheta }^{K} \cdot \textit{REF}(i_{s},n)<0, $$
(30.7)

wobei r K die Rendite der Kapitalgesellschaft vor Steuern bei einer Investition im Inland bezeichnet und zudem r K  = r KA  = i gilt. Die Verlagerung ins Inland lohnt nicht, weil ein Gewinn der Besteuerung unterliegt, der mit dieser Investition tatsächlich nicht erzielt wird.

Reagiert die Muttergesellschaft auf die Zinsschranke, indem sie die Investitionen im Ausland mit einem Kredit der ausländischen Tochtergesellschaft finanziert, welche diese Investition durchführt, so gilt

$$ V_{n}^{K}=[(r_{\textit{KA}}-i) \cdot (1-s_{ka}) \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k})] \cdot {\Uptheta }^{K} \cdot \textit{REF}(i_{s},n)=0. $$
(30.8)

Die Investition ist auch nach Steuern eine Grenzinvestition; ein Investitionshemmnis liegt auf Grund der Steuerausweichung nicht vor. Der internationale Konzern geht aber des Vermögensvorteils aus der Steuerarbitrage verlustig. Dieses Ergebnis ändert sich, wenn (i) die ausländische Tochtergesellschaft auch in ihrem Sitzstaat auf ein Abzugsverbot für Zinsen stößt oder (ii) die Zinsen von einer anderen Tochtergesellschaft des internationalen Konzerns zum Abzug gebracht werden. Im ersten Fall ergibt sich ein negatives Endvermögen, und im zweiten Fall bestimmen die Steuersätze der betreffenden Gesellschaft die Steuerentlastung durch den Zinsabzug. Daher kann die Zinsschranke in Deutschland zur Folge haben, dass der internationale Konzern andere Staaten nutzt, um einen Arbitragevorteil zu erzielen.

1.2 Betriebsstätte im Ausland

1.2.1 Befreiungsmethode

Wählt die inländische Unternehmung eine Betriebsstätte anstelle einer Tochterkapitalgesellschaft, so kommt aus deutscher Sicht regelmäßig die Befreiungsmethode zur Anwendung, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat vorliegt.

Kapitalgesellschaft

Eine inländische Kapitalgesellschaft vereinnahmt den Gewinn steuerfrei, jedoch müssen die Eigentümer bei Ausschüttung des Gewinns Einkommensteuer bezahlen. Wenn die Gewinne im Ausland zu der Rendite r KA,s  = r KA  · (1 − s ka ) reinvestiert und nach Jahren ausgeschüttet werden, ergibt sich das Vermögen

$$ V_{n}^{K}=[(1+r_{\textit{KA},s})^n - 1] \cdot {\Uptheta }^{K}+1. $$
(30.9)

Personenunternehmung

Die Eigentümer eines Personenunternehmens vermeiden, im Gegensatz zu den Eigentümern einer Kapitalgesellschaft, die Einkommensteuerzahlung im Inland. Gewinne der Betriebsstätte im Ausland unterliegen der ausländischen Einkommensteuer mit dem Steuersatz s ea , und man erhält die Nettorendite r PA,s  = r PA  · (1 − s ea ). Für das Vermögen einer Personenunternehmung ergibt sich nach Jahren:

$$ V_{n}^{P}=(1+r_{\textit{PA},s})^{n}. $$
(30.10)

Die Steuerbelastung der Investition im Ausland wird bei Personenunternehmen ausschließlich durch die ausländische Gewinnsteuer bestimmt, während bei Kapitalgesellschaften die deutsche Einkommensteuer hinzukommt. Bei gleicher Nettorendite r PA,s  = r KA,s sind Personenunternehmen daher insoweit im Vorteil. Häufig ist der Satz der Einkommensteuer s ea aber höher als der Satz der Körperschaftsteuer s ka , und dies benachteiligt für sich genommen die Personenunternehmen.

Unabhängig von der Rechtsform ziehen inländische Unternehmer Standorte mit niedrigen Gewinnsteuersätzen für Investitionen im Ausland vor.

1.2.2 Anrechnungsmethode

Sofern Investitionen in Betriebsstätten stattfinden, die in einem Staat belegen sind, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder sofern ein Abkommen die Befreiungsmethode ausschließt, müssen die ausländischen Gewinne in das Inlandseinkommen einbezogen werden. Ausländische Steuern sind anzurechnen. Die Anrechnungsmethode beseitigt ein Steuersatzgefälle zugunsten des Auslandes, lässt es aber bestehen, wenn der ausländische Steuersatz den inländischen Steuersatz übersteigt.

Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft zahlt auf Gewinne der Betriebsstätte Körperschaftsteuer und rechnet ausländische Körperschaftsteuer an. Sieht man von Unterschieden in der Gewinnermittlung zwischen Inland und Ausland ab, so beträgt der Anrechnungsfaktor, der auf den ausländischen Nettogewinn r KA  · (1 − s ka ) anzuwenden ist, (1 − s kn ) / (1 − s ka ), wenn s kn  > s ka , sonst 1, wobei s kn den deutschen Körperschaftsteuersatz bezeichnet. Die Gewerbesteuer entfällt (§ 9 Nr. 3 GewStG).

Man erhält nach Anrechnung daher entweder den Nettogewinn r KA  · (1 − s kn ) oder den Nettogewinn r KA  · (1 − s ka ). Wegen des im internationalen Vergleich eher niedrigen Satzes der deutschen Körperschaftsteuer können leicht Anrechnungsbegrenzungen wirken, sodass es bei der höheren ausländischen Körperschaftsteuer bleibt und sich das gleiche Ergebnis wie bei Anwendung der Befreiungsmethode, Gl. (30.9) ergibt. Das Vermögen bei Anrechnung beträgt

$$ V_{n}^{K}=\{[1+r_{\textit{KA}} \cdot (1-s_{\textit{kn}})]^{n}-1\} \cdot {\Uptheta }^{K}+1, $$
(30.11)

sofern keine Anrechnungsbegrenzungen greifen.

Personenunternehmen

Auch die Eigentümer einer Personenunternehmung haben die Gewinne ausländischer Betriebsstätten in das inländische Einkommen einzubeziehen, wenn die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Hier ergibt sich der Anrechnungsfaktor (1 − s e ) / (1 − s ea ), wenn s e  > s ea , sonst 1, der auf den Nettogewinn der Betriebsstätte r PA  · (1 − s ea ) anzuwenden ist. Erneut entfällt die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 3 GewStG). Nach Anrechnung ergibt sich der Nettogewinn r PA  ·  (1 − s e ) oder der Nettogewinn r PA  · (1 − s ea ). Das Vermögen bei Anrechnung beträgt

$$ V_{n}^{P}=[1+r_{\textit{PA}} \cdot (1-s_{e})]^{n}, $$
(30.12)

wenn es keine Begrenzung der Anrechnung gibt. Anrechnungsbegrenzungen sind hier seltener, da der höchste deutsche Einkommensteuersatz sich im internationalen Vergleich in etwa im Mittelfeld bewegt.

Da die Gewerbesteuer entfällt, können Kapitalgesellschaften gegenüber Personenunternehmen einen Steuervorteil erlangen (s e  > s kn  > s ka ), dem allerdings die steuerliche Belastung der Ausschüttung der Kapitalgesellschaft gegenübersteht.

Die Entscheidung über den Standort ausländischer Investitionen ist unbeeinflusst vom ausländischen Gewinnsteuersatz, sofern keine Anrechnungsbegrenzung greift. Andernfalls werden Standorte mit niedrigen Gewinnsteuersätzen vorgezogen.

1.3 Inlandsinvestition versus Auslandsinvestition

1.3.1 Tochterkapitalgesellschaft

Bei Eigenfinanzierung einer Tochterkapitalgesellschaft gibt es steuerliche Anreize, einem ausländischen Standort den Vorzug vor einem inländischen Standort zu geben. Die Eigentümer einer Kapitalgesellschaft, die zur Nettorendite r K,s im Inland investiert, erzielen ein Vermögen in Höhe von

$$ V_{n}^{K}=[(1+r_{K,s})^{n}-1] \cdot {\Uptheta }^{K}+1. $$
(30.13)

Der Vergleich mit dem Vermögen der Auslandsinvestition, Gl. (30.1), zeigt, dass es in erster Linie auf den Körperschaftsteuersatz ankommt. Denn die Einkommensteuer auf die Ausschüttung ist unabhängig von der Herkunft der Gewinne. Ein niedriger Gewinnsteuersatz s ka der ausländischen Kapitalgesellschaft begünstigt ausländische Standorte.

Eine Personengesellschaft, die zur Rendite r P,s im Inland investiert, erwirtschaftet das Vermögen

$$ V_{n}^{P}=(1+r_{P,s})^{n}. $$
(30.14)

Demgegenüber ist bei einer Auslandsinvestition, die durch eine Tochterkapitalgesellschaft vollzogen wird, Gl. (30.2), die zweifache Besteuerung der Gewinne hinzunehmen. Ein niedriger ausländischer Körperschaftsteuersatz entfaltet hier eine vergleichsweise geringere Sogwirkung auf die Investition.

Beispiel (30.2)

Die Investition einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft von 1 mit der Rendite r KA  = 5 v.H. wird durch eine Einlage finanziert. Die Steuersätze betragen s ka  = 20 v.H., s k  = 29 v.H., s p  = 45 v.H., s a  = 25 v.H. und s d  = 27 v.H. Im Inland können die Mittel zu der gleichen Rendite vor Steuern investiert werden (r KA  = r K  = r P ). Das inländische Unternehmen ist entweder eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenunternehmung, die jeweils mit Eigenkapital finanziert ist. Die Tab. 30.1 zeigt die durchschnittliche Verzinsung der Investitionen im Ausland und im Inland in Abhängigkeit vom Zeitpunkt n, ermittelt auf der Basis des Endwertes r s  = (\( V_{n}^{S}\) / A 0)1/ n − 1; es gilt A 0 = 1. Alle Angaben erfolgen in Prozent.

Tab. 30.1 Durchschnittliche Verzinsung einer Investition im Inland oder im Ausland (Tochterkapitalgesellschaft)

Eine Kapitalgesellschaft zieht hier die Auslandsinvestition immer der Inlandsinvestition vor. Bei Personenunternehmen überwiegt bei den hiesigen Annahmen der Vorteil des niedrigen ausländischen Körperschaftsteuersatzes den Nachteil der zweifachen Besteuerung der Gewinne. Auch die Personenunternehmung zieht deswegen die Investition im Ausland der Investition im Inland vor. Die Personenunternehmung erzielt mit der Auslandsinvestition gegenüber der Kapitalgesellschaft die geringere Rendite; sie spart zwar die Gewinnsteuer auf 5 v.H. der Ausschüttungen, weist aber eine höhere Einkommensteuerbelastung auf (s d  > s a ). Generell nimmt der Vorteil der Auslandsinvestition mit wachsender Investitionsdauer n zu, da die Abschirmwirkung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft dann länger genutzt wird.

1.3.2 Betriebsstätte

Bei einer Betriebsstätte und Anwendung der Befreiungsmethode entscheidet der Vergleich der Gewinnsteuersätze darüber, ob eine Investition im Ausland vorgezogen wird. Denn die Besteuerung im Ausland ist abschließend. Eigentümer von Personenunternehmen vergleichen Gewinne, die entweder mit inländischer Einkommensteuer und Gewerbesteuer, Gl. (30.14), oder mit ausländischer Einkommensteuer, Gl. (30.10), belastet sind. Eigentümer von Kapitalgesellschaften vergleichen Gewinne, die entweder mit inländischer oder ausländischer Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaft und inländischer Einkommensteuer belastet sind, Gl. (30.9) und (30.13). Im Vergleich der Rechtsformen hat die Kapitalgesellschaft häufig den Vorteil niedriger Steuersätze im Ausland, muss dafür aber die zweifache Belastung der im Ausland verdienten Gewinne hinnehmen.

Die Anrechnungsmethode beseitigt dagegen ein Steuersatzgefälle zugunsten des Auslandes. Gleichwohl müssen deswegen steuerliche Anreize für Auslandsinvestitionen nicht verloren gehen. Denn Investitionen im Inland sind auch durch Gewerbesteuer belastet.

Beispiel (30.3)

Es gelten die Annahmen von Beispiel (30.2). Der ausländische Satz der Einkommensteuer beträgt s ea  = 37 v.H., der inländische Satz der Einkommensteuer beträgt s e  = 45 v.H. Die Tab. 30.2 zeigt die durchschnittliche Verzinsung der Investitionen in Abhängigkeit vom Zeitraum n. Alle Angaben erfolgen in Prozent.

Tab. 30.2 Durchschnittliche Verzinsung einer Investition im Inland oder im Ausland (Betriebsstätte)

Die Rendite der ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Kapitalgesellschaft liegt auf Grund des geringeren ausländischen Gewinnsteuersatzes über der Rendite einer inländischen Kapitalgesellschaft. Die Renditen bei Anrechnung und Freistellung gleichen sich, weil der ausländische Gewinnsteuersatz den Körperschaftsteuersatz übersteigt (s ka  > s kn ). Bei der Personenunternehmung liegt die Rendite bei Freistellung über der Rendite bei Anrechnung, weil der inländische Einkommensteuersatz den ausländischen übersteigt (s e  > s ea ). Bei Anrechnung ist die Investition im Ausland nicht mehr im Vorteil, weil im Inland zusätzliche Einkommensteuer anfällt; auch die Inlandsinvestition bleibt wegen der Ermäßigung der Einkommensteuer von einer Belastung mit Gewerbesteuer unter den hiesigen Annahmen völlig verschont (s p  = s e ).

Die Rendite der Personenunternehmung ist über die Zeit konstant, da die Besteuerung der Gewinne abschließend erfolgt. Dagegen können Kapitalgesellschaften die Rendite steigern, wenn die Einkommensteuerzahlung verschoben wird. Für lange Zeiträume n ist die Kapitalgesellschaft immer im Vorteil. Im Vergleich von Personenunternehmung und Kapitalgesellschaft wirkt sich der Steuersatzvorteil im Ausland mit zunehmender Dauer der Investition stärker aus. Für kurze Zeiträume n ist wegen des niedrigen ausländischen Einkommensteuersatzes im Falle der Freistellung dagegen die Personengesellschaft im Vorteil.

Anrechnung bei Gewinnentnahme

In welchem Ausmaß die Anrechnungsmethode ein Steuerbelastungsgefälle einebnet, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Die Anrechnung kann nämlich nicht nur wie im geltenden Steuerrecht bei Entstehen der Gewinne im Ausland erfolgen, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt. Könnten die Gewinne im Ausland angesammelt werden, sodass die Anrechnung entgegen geltendem Recht erst bei Gewinnentnahme durch das inländische Personenunternehmen erfolgte, erhielte man für diesen hypothetischen Fall:

$$ V_{n}^{P}=\{[1+r_{\textit{PA}} \cdot (1-s_{\textit{ea}})]^{n}-1\} \cdot \frac{1-s_{e}}{1-s_{\textit{ea}}}+1. $$
(30.15)

Der Anrechnungsfaktor wird hier auf die über Jahre angesammelten Gewinne angewendet. Ungeachtet der Anrechnung kann der Vorteil niedriger Besteuerung bis zum Zeitpunkt des Zuflusses in das Inland genutzt werden.

Beispiel (30.4)

Es gelten die Annahmen von Beispiel (30.3); der ausländische Einkommensteuersatz beträgt s ea  = 40 v.H. Die Tab. 30.3 zeigt die Rendite in Abhängigkeit vom Zeitraum n für eine Besteuerung, bei der die Anrechnung im Zeitpunkt n erfolgt und für eine Besteuerung, bei der eine laufende Anrechnung stattfindet. Alle Angaben erfolgen in Prozent (Zahlen gerundet).

Tab. 30.3 Durchschnittliche Verzinsung bei alternativen Formen der Anrechnung (Betriebsstätte)

Für n > 1 übersteigt die Rendite bei Anrechnung am Ende des Investitionszeitraums die Rendite bei laufender Anrechnung.

Da jedoch die Anrechnung im geltenden Steuerrecht wegen des steuerlichen Transparenzprinzips laufend erfolgt, ist die zeitweise Abschirmung der Gewinne ausländischer Betriebsstätten vor der inländischen Besteuerung nicht zu erreichen.

1.3.3 Preiswirkungen

Bieten einzelne Staaten oder Regionen den Investitionen günstige steuerliche Bedingungen, wird es regelmäßig zu vermehrtem Kapitalzufluss kommen. Die Folge können Preiswirkungen der Besteuerung sein, weil die vermehrte Nachfrage der Investoren die Beschaffungspreise insbesondere immobiler lokaler Faktoren in die Höhe treibt, sodass die Rendite der Investition vor Steuern sinkt. Vor allem in Staaten, die erhebliche steuerliche Vergünstigungen oder Beihilfen gewähren, muss damit gerechnet werden. An die Stelle einer Steuerzahlung tritt ganz oder teilweise eine marktbestimmte Steuerlast . Zu fragen ist, ob dies Folgen für die Steuerbelastung grenzüberschreitender Investitionen hat.

Man nehme an, die Rendite einer Investition im ausländischen Staat A betrage vor Steuern r A , wenn sie dem Steuersatz s sa unterliegt, während die Investition im ausländischen Staat B die niedrigere Rendite vor Steuern r B aufweist, weil das ausländische Steuerrecht der Investition B einen Steuervorteil in Form eines niedrigeren Steuersatzes s sb  < s sa zukommen lässt. Die Renditen nach ausländischen Steuern beider Investitionen gleichen sich, r A  · (1 − s sa ) = r B  · (1 − s sb ). Ein inländischer Investor ist indifferent zwischen beiden Investitionen, wenn auf die ausländischen Gewinne die Befreiungsmethode angewandt wird. Es ist hier unerheblich, ob bei höherer Bruttorendite Steuern im Ausland gezahlt werden oder bei niedriger Bruttorendite Steuerzahlungen ganz oder zum Teil zu vermeiden sind. Dies ist auch der Fall, wenn im Ausland erwirtschaftete Gewinne im Inland erneut zu versteuern sind, wie dies bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft der Fall ist. In beiden Fällen wird die inländische Steuer auf den Gewinn nach ausländischen Steuern erhoben. Besteuert wird der zugeflossene Nettogewinn.

Anders ist es dagegen, wenn im Inland die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Die Nettorendite der nicht begünstigten Investition A beträgt nach inländischen Steuern r A,s  = r A  · (1 − s sa ) · (1 − s e ) / (1 − s sa ) = r A  · (1 − s e ), wenn s e  > s sa gilt. Für die Nettorendite der begünstigten Investition B nach inländischen Steuern erhält man r B,s  = r B  · (1 − s sb ) · (1 − s e ) / (1 − s sb ) = r B  · (1 − s e ). Da sich die Renditen nach ausländischen Steuern gleichen, lässt sich für die Bruttorendite der Investition B schreiben r B  = r A  · (1 − s sa ) / (1 − s sb ). Man erhält daher die Nettorendite nach inländischen Steuern r B,s  = r A  · (1 − s sa ) · (1 − s e ) / (1 − s sb ). Die Nettorenditen r A,s und r B,s unterscheiden sich durch den Quotienten (1 − s sa ) / (1 − s sb ), welcher wegen s sb  < s sa kleiner als 1 ist, und deswegen ist Investition A im Vorteil (r A,s  > r B,s ).

Dieser Vorteil entsteht, weil nur Steuerzahlungen, jedoch keine marktbestimmten Steuerlasten anzurechnen sind. Letztere mindern das Einkommen und wirken so, als ob eine vergleichbare Steuerzahlung vom Einkommen abgezogen worden wäre. Abzug ausländischer Steuern vermeidet aber im Gegensatz zur Anrechnung die Doppelbesteuerung nicht und verschlechtert daher die Nettorendite der Auslandsinvestition.

Beispiel (30.5)

Die Rendite der Investition A beträgt r A  = 5 v.H., und bei einem Steuersatz s sa  = 30 v.H. ergibt sich die Nettorendite r A  · (1 − s sa ) = 5 v.H. · (1 − 30 v.H.) = 3,5 v.H. Durch einen geringeren Steuersatz s sb  = 20 v.H. sinkt die Bruttorendite der Investition B auf r B  = 4,375 v.H.; deswegen ergibt sich die gleiche Nettorendite wie bei Investition A von r B  · (1 − s sb ) = 4,375 v.H. · (1 − 20 v.H.) = 3,5 v.H. Der inländische Steuersatz beträgt s e  = 40 v.H. Bei Anrechnung ergibt sich für Investition A eine Nettorendite von r A  · (1 − s sa ) · (1 − s e ) / (1 − s sa ) = 3 v.H.; die Nettorendite der Investition B beträgt dagegen r B  · (1 − s sb ) · (1 − s e ) / (1 − s sb ) = 2,625 v.H. Der Unterschied der Renditen besteht darin, dass die steuerbedingte Renditeminderung im Ausland wie eine tatsächlich gezahlte Steuer von 12,50 v.H. [= (5 v.H.  4,375 v.H.) / 5 v.H.] wirkt, die bei der Ermittlung des Inlandseinkommens lediglich abgezogen wird. In diesem Fall erhielte man nämlich 5 v.H. · (1 − 12,5 v.H.) · (1 − s sb ) · (1 − s e ) / (1 − s sb ) = r A  · (1 − 12,5 v.H.) · (1 − s e ) = 2,625 v.H.

Während dieser Effekt in Staaten, die in erster Linie die Anrechnungsmethode verwenden (wie den USA), bei Investitionsentscheidungen zu beachten ist,Footnote 1 spielt er für deutsche Unternehmen wegen der meist zur Anwendung kommenden Befreiungsmethode eine geringere Rolle.

2 Repatriierung ausländischer Gewinne

Die steuerlichen Wirkungen der Gewinnverwendung bei Investitionen im Ausland gleichen im Grundsatz denen bei inländischen Investitionen. Im Ausland erzielte Gewinne können von der Tochterkapitalgesellschaft entweder thesauriert oder an die inländische Unternehmung weitergeleitet, d. h. repatriiert werden. Grundsätzlich kann die Repatriierung auf verschiedenen Wegen erfolgen. Im Folgenden wird allein die offene Ausschüttung betrachtet.

Repatriierung durch eine Kapitalgesellschaft

Eine inländische natürliche Person, die mittelbar über eine inländische Kapitalgesellschaft an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, erzielt bei Ausschüttung des Auslandsgewinns und dessen Anlage zur Nettorendite i s über Jahre das Vermögen:

$$ V_{n}^{K}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k}) \cdot {\Uptheta }^{K} \cdot (1+i_{s})^{n}. $$
(30.16)

Wird der Gewinn nach Steuern im Ausland reinvestiert, so ergibt sich nach Repatriierung im Zeitpunkt n das Vermögen

$$ V_{n}^{K}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{\textit{KA},s})^{n} \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k}) \cdot {\Uptheta }^{K}. $$
(30.17)

Repatriiert die Mutterkapitalgesellschaft, legt zur Rendite nach Gewinnsteuer r K,s  = r K  · (1 − s k ) an und schüttet nach n Jahren aus, so erreichen die Eigentümer das Vermögen

$$ V_{n}^{K}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1-\textit{na} \cdot s_{k}) \cdot (1+r_{K,s})^{n} \cdot {\Uptheta }^{K}. $$
(30.18)

Der Vergleich der Vermögen, Gln. (30.16) bis (30.18), zeigt, dass die Belastung der Ausschüttung mit inländischen Steuern ohne Bedeutung ist; der Steuerfaktor der Einkommensteuer ΘK und der Gewinnsteuerfaktor der Kapitalgesellschaft auf Ausschüttungen (1 − na · s k ) treten in allen Gleichungen auf. Die inländischen Steuern spielen nur insoweit eine Rolle, als sie bei Wiederanlage der Auslandsgewinne die Nettorendite bestimmen. Die Anlage des Gewinns erfolgt deswegen erneut dort, wo die höhere Nettorendite zu erzielen ist.

Repatriierung durch eine Personenunternehmung

Der inländische Eigentümer einer Personenunternehmung, die an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, erzielt bei Ausschüttung eines Auslandsgewinns vor Steuern von 1 und bei Anlage der Ausschüttung nach Steuern zur Nettorendite r P,s  = r P  · (1 − s P ) nach Jahren das Vermögen

$$ V_{n}^{P}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot {\Uptheta }^{P} \cdot (1+r_{P,s})^{n}. $$
(30.19)

Thesauriert dagegen die ausländische Kapitalgesellschaft den Gewinn und legt diesen über den gleichen Zeitraum zur Nettorendite r KA,s  = r K A  · (1 − s ka ) an, um ihn dann auszuschütten, so kann die Einkommensteuer zunächst vermieden werden. Es ergibt sich das Vermögen

$$ V_{n}^{P}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{\textit{KA},s})^{n} \cdot {\Uptheta }^{P}. $$
(30.20)

Der Vergleich der beiden Vermögen zeigt, dass ungeachtet der Steuerstundung die Einkommensteuer auf Ausschüttungen keinen Einfluss auf die Repatriierungsentscheidung nimmt. Ausschlaggebend ist vielmehr der Vergleich der Nettorenditen, mit denen der Nettogewinn sich verzinst. Besteht ein Steuersatzgefälle zugunsten des Auslandes und sind die Renditen vor Steuern identisch, lohnt die Repatriierung des Gewinns nicht, r KA,s  > r P,s .

Hinzurechnungsbesteuerung

Offensichtlich gibt es einen Anreiz, Kapital auch dann im Ausland zu belassen, wenn keine Investitionsgelegenheiten bestehen und die Mittel nur am Kapitalmarkt anzulegen sind. Dieser Anreiz besteht nicht nur aus der Sicht eines die Besteuerung der Anteilseigner außer Acht lassenden Managements der Muttergesellschaft, wenn der ausländische Körperschaftsteuersatz niedriger ist als der Gewinnsteuersatz im Inland, sondern auch aus der Sicht der Eigentümer, wenn der Einkommensteuersatz den ausländischen Körperschaftsteuersatz übersteigt. Diesen steuerlichen Anreiz soll die Hinzurechnungsbesteuerung beseitigen. Gewinne aus Kapitalmarktanlagen sind passive Einkünfte (§ 8 AStG). Erzielt sie eine niedrig besteuerte Kapitalgesellschaft, die von inländischen Gesellschaftern beherrscht wird, ist Hinzurechnung die Folge. Die Gewinne sind in das Einkommen des inländischen Gesellschafters einzubeziehen. Ausländische Steuern können angerechnet werden.

Kapitalgesellschaft

Kommt es zur Hinzurechnungsbesteuerung bei der inländischen Mutterkapitalgesellschaft, so unterliegen im Ausland erzielte Gewinne unter Anrechnung ausländischer Steuer der Gewinnsteuer der Mutterkapitalgesellschaft. Da der Hinzurechnungsbetrag der Gewerbesteuer unterliegt, weil § 7 Satz 7 GewStG anzuwenden ist, werden im Ausland erzielte, passive Gewinne mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Wenn der ausländische Körperschaftsteuersatz unter dem inländischen Körperschaftsteuersatz liegt (s ka  < s kn ), fällt die Nettorendite durch die Hinzurechnung und Anrechnung von r KA,s  = r K A  · (1 − s ka ) auf r K,s  = r K A  · (1 − s ka ) · (1 − s k ) / (1 − s ka ) = r KA  · (1 − s k ). Die Hinzurechnungsbesteuerung beseitigt den Steuersatzvorteil zugunsten der ausländischen Kapitalgesellschaft. Das Vermögen der Eigentümer beträgt nach Perioden und dann erfolgender Ausschüttung

$$ V_{n}^{K}=[(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{K,s})^{n}-(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{\textit{KA},s})^{n} \cdot \textit{na} \cdot s_{k}] \cdot {\Uptheta }^{K}, $$
(30.21)

wenn der ursprüngliche Gewinn (1 − s ka ) aus als aktiv eingestuften Gewinnen resultiert. Der erste Summand in der eckigen Klammer bezeichnet das Vermögen nach Hinzurechnungsbesteuerung und der zweite Summand die Belastung der Ausschüttung des in der ausländischen Kapitalgesellschaft angesammelten Gewinns durch Gewinnsteuer der Mutterkapitalgesellschaft. Dieses Vermögen liegt unter dem Vermögen bei sofortiger Repatriierung des Gewinns, Gl. (30.18).

Die Hinzurechnungsbesteuerung vernichtet natürlich nicht den Vorteil, dass im Ausland niedriger besteuertes Kapital aus aktiv eingestufter Tätigkeit gebildet werden kann. Der Vergleich mit dem entsprechenden Inlandsvermögen zeigt das. Der Eigentümer einer inländischen Kapitalgesellschaft erreicht durch Anlage eines im Inland erwirtschafteten Gewinnes einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 1 vor Steuern nach Jahren das Vermögen

$$ V_{n}^{K}=(1-s_{k}) \cdot (1+r_{K,s})^{n} \cdot {\Uptheta }^{K}. $$
(30.22)

Zwar erspart der Eigentümer die Ausschüttungssteuer mit dem Satz na · s k , jedoch ist für s k  > s ka das Anlagekapital geringer.

Personenunternehmen

Bei Personenunternehmen unterliegen die hinzugerechneten Gewinne der Tochterkapitalgesellschaft der Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit dem Satz s p . Die Nettorendite beträgt daher r P,s  = r K A  · (1 − s ka ) · (1 − s p ) / (1 − s ka ) = r K A  · (1 − s p ). Ausschüttungen aus hinzugerechneten Gewinnen sind steuerfrei, wenn sie innerhalb von acht Jahren nach der Hinzurechnung ausgeschüttet werden (§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG). Der Rückfluss des als aktiv eingestuften Gewinns in Höhe von 1 − s ka dagegen ist zu versteuern. Man erhält somit das Vermögen

$$ V_{n}^{P}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{P,s})^{n}-(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1-{\Uptheta }^{P}), $$
(30.23)

wenn n 8. Erfolgt die Ausschüttung später (n > 8), so unterliegt sie zum Teil der Einkommensteuer, wobei Ausschüttungen aus Beträgen ausgenommen sind, die innerhalb der letzten acht Jahre der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen. Die Eigentümer erzielen das Vermögen

$$ V_{n}^{P}=(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{P,s})^{n}-(1-s_{\textit{ka}}) \cdot (1+r_{\textit{KA},s})^{n-8} \cdot (1-{\Uptheta }^{P}). $$
(30.24)

Der Vergleich mit Gl. (30.19) zeigt, dass die sofortige Repatriierung der Hinzurechnung unterlegen ist, wenn die hinzugerechneten Gewinne steuerfrei zufließen (n ≤ 8); durch Verzicht auf Repatriierung lässt sich die Einkommensteuer auf Ausschüttungen teilweise vermeiden. Erfolgen die Ausschüttungen aber später (n > 8), so geht dieser Vorteil teilweise verloren.

Beispiel (30.6)

Angelegt wird ein Gewinn vor Steuern von 1. Die Rendite beträgt einheitlich r = r KA  = r K  = r P  = 5 v.H. Die Steuersätze belaufen sich auf s ka  = 10 v.H., s k  = 29 v.H., s p = s e  = 45 v.H., ΘK = 1 − 25 v.H. und ΘP = 1 − 60 v.H. · 45 v.H. Die Tab. 30.4 zeigt die durchschnittliche Verzinsung in Prozent in Abhängigkeit von der Anlagedauer n. Die Renditen ergeben sich, indem das Vermögen V n auf die Ausschüttung bzw. den Ausschüttungsverzicht in t = 0 in Höhe von (1 − s ka ) · ΘP bei Personenunternehmen und (1 − s ka ) · (1 − 0,05 · s k ) · ΘK bei Kapitalgesellschaften bezogen wird; alle Angaben erfolgen in Prozent.

Tab. 30.4 Durchschnittliche Verzinsung bei Repatriierung und Hinzurechnungsbesteuerung

Die Eigentümer von Kapitalgesellschaften ziehen es immer vor, den Gewinn in das Inland zurückzuführen und dort zu reinvestieren. Die Hinzurechnungsbesteuerung unterwirft die aus der Anlage des Auslandsgewinns erzielten Gewinne der inländischen Gewinnsteuer. Daher gleichen sich die Wiederanlagerenditen bei Repatriierung und bei Verzicht auf Repatriierung mit Hinzurechnungsbesteuerung an. Der geringfügige Renditenachteil im Vergleich zur Repatriierung wird von der Steuer auf die Ausschüttung verursacht; deren Endwert wird bei Repatriierung von der Wiederanlagerendite im Inland und bei Verzicht auf Repatriierung und Hinzurechnung durch die höhere Wiederanlagerendite im Ausland bestimmt.

Die Eigentümer von Personenunternehmen ziehen es trotz der Hinzurechnungsbesteuerung vor, den Gewinn im Ausland zu belassen, weil dessen Rückfluss steuerfrei erfolgen kann (n 8). Für längere Zeiträume lohnt es dagegen relativ weniger, die Gewinne im Ausland zu belassen; die Rendite fällt mit zunehmender Dauer der Thesaurierung, da die Einkommensteuer auf die Ausschüttung teilweise zu der Einkommensteuer auf die hinzugerechneten Gewinne tritt.

Es ist auffällig, dass bei Personenunternehmen der Verzicht auf die sofortige Repatriierung trotz Hinzurechnungsbesteuerung zu höheren Nettorenditen führt als bei Ausschüttung des Gewinns und dessen Anlage im Inland. Die Hinzurechnung der im Ausland thesaurierten Gewinne senkt zwar die Nettorendite, jedoch verhindert sie gleichzeitig die sonst bei Ausschüttung der Gewinne fällige Einkommensteuer im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens. Daher erreicht es die Hinzurechnung nicht, die Steuervorteile einer Kapitalanlage im Ausland zu vernichten.