Rational handelnde Steuerpflichtige verfolgen das Ziel, die Steuerzahlungen, welche aus den Zahlungsüberschüssen aus Investitionen oder aus Arbeit zu leisten sind, möglichst gering zu halten. Die Verringerung der Steuerzahlung ist aber kein absolutes Ziel. Vielmehr wird ein möglichst hoher Zahlungsüberschuss nach Steuern angestrebt. Die Besteuerung verändert den Zahlungsüberschuss, weil Zahlungen an den Fiskus zu leisten sind, aber auch, weil Marktpreise steuerliche Belastungen widerspiegeln können. Die Steuerpflichtigen werden beide Folgen der Besteuerung in Rechnung stellen.

Im Folgenden geht es vor allem um den Einfluss steuerrechtlicher Regeln auf Investitionen und Finanzierungen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Steuerrecht nicht nur fiskalische, sondern auch wirtschaftspolitische Ziele. Es gibt daher gezielte Begünstigungen von Investitionen, die von deren Art und Standort abhängen, aber auch davon, welcher Steuerpflichtige die Investition durchführt. Im Wesentlichen haben aber die allgemeinen Regeln des Steuerrechts zur Folge, dass Investitionen je nach Art der Investition und des Investors unterschiedlich behandelt werden. Die daraus resultierenden Unterschiede der steuerlichen Belastung von Investitionen beruhen auf folgenden Faktoren: (i) der Art der Investition (etwa eine Maschine oder Forschung und Entwicklung); (ii) dem Standort der Investition (etwa in Deutschland oder einem anderen Staat); (iii) der Rechtsform der investierenden Unternehmung (etwa ein Einzelunternehmen oder eine GmbH mit einem Gesellschafter); (iv) der Finanzierung der Investition (etwa durch Einlagen des Unternehmers oder durch einen Bankkredit); (v) der gesamten steuerlichen Situation des Investors (etwa welche Gewinne insgesamt erzielt werden und ob ein Verlustvortrag besteht). Besonders ausgeprägt sind steuerliche Unterschiede bei der Finanzierung, der Rechtsform und dem Standort.

FormalPara Steuerwirkung und Steuerplanung

Eine Steuerwirkung liegt vor, wenn das Steuersubjekt die wirtschaftlichen Folgen der Besteuerung bei seiner Entscheidung beachtet und eine Änderung der Entscheidung durch die Besteuerung eintritt. Steuerwirkungen setzen daher Steuerplanung voraus. Steuerwirkungen werden hier ganz überwiegend unter der vereinfachenden Annahme erörtert, dass Sicherheit über die zukünftig zu erwartenden Zahlungen auf Faktormärkten und auf dem Kapitalmarkt besteht. Diese Vereinfachung erlaubt es zunächst, einen für alle Investoren gültigen theoretischen Bezugspunkt für Steuerwirkungen zu definieren: Eine neutrale Steuer verändert Entscheidungen nicht. Möglichkeiten der Steuerplanung entstehen demnach immer dann, wenn das Steuerrecht von einer neutralen Steuer abweicht. Modelle neutraler Besteuerung sind nützlich, weil sie die Ursachen und das Ausmaß von Steuerbegünstigungen und Steuerbenachteiligungen durch das geltende Steuerrecht erkennen lassen.

Steuerplanung ist darauf gerichtet, Steuerbegünstigungen zu erreichen oder Steuerbenachteiligungen auszuweichen. Aus der Sicht der Steuerpflichtigen ist das Ziel der Steuerplanung in erster Linie, den Zahlungsüberschuss nach Steuern zu vermehren. Erfolgreiche Steuerplanung kann aber auch steuerliche Hindernisse aus dem Weg räumen, welche der Durchführung von Investitionen im Weg stehen. Sie leistet dann einen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung. Steuerplanung hat auch einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen, wenn sie dazu beiträgt, dass Investoren und Kapitalgeber einem Steuerrecht ausweichen, das den Investitionsumfang verringert.

Steuerplanung findet unter Unsicherheit über zukünftige Zahlungen und zukünftiges Steuerrecht statt. Daher dürfen Modelle, die Steuerwirkungen unter Sicherheit erklären, nicht als Modelle der Steuerplanung verstanden werden. Immerhin erlauben es diese Modelle, die Zahlungsfolgen der Besteuerung für einzelne Zukunftslagen zu ermitteln und den Einfluss der Besteuerung auf die Zielgrößen der Investoren und Kapitalgeber festzustellen.

FormalPara Steuerbelastung

Die Steuerbelastung ist eine Maßgröße für den Anteil an der verwirklichten wirtschaftlichen Zielgröße, den der Staat beansprucht. Die Steuerbelastung darf nicht mit dem tariflichen Steuersatz und die wirtschaftliche Zielgröße nicht mit der steuerlichen Bemessungsgrundlage gleichgesetzt werden. Die wirtschaftliche Steuerbelastung setzt sich aus dem Zusammenspiel von Zahlungsströmen, tariflichen Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen zusammen, und sie bezieht sich auf eine wirtschaftliche Zielgröße des Steuerpflichtigen (wie Kapitalwert, Endwert oder Rendite). Steuerplanung zielt auf eine Verringerung der wirtschaftlichen Steuerbelastung.

Zu den wesentlichen Bestimmungsgründen der Steuerbelastung gehören die Wahl und die Gestaltung der zivilrechtlichen Vertragsformen, deren man sich beim Vollzug wirtschaftlicher Handlungen bedient. Dabei genügt es meist nicht, nur einen Steuerpflichtigen zu betrachten. Vielmehr ist auch die Besteuerung der Vertragspartner von Belang. Denn die Besteuerung verändert auch deren Zahlungsströme und kann daher Einfluss auf die Preise nehmen, zu denen Wirtschaftsgüter oder Leistungen am Markt angeboten werden. Steuerliche Vorteile einer Vertragsform sind dabei gegen nicht steuerliche Nachteile abzuwägen; man wird Vertragsformen meiden, die zwar steuerliche Vorteile versprechen, jedoch mit nicht steuerlichen Kosten verbunden sind, welche den Steuervorteil überwiegen. Auch das Steuerrecht selbst kann der Nutzung einer Vertragsform im Wege stehen, weil es verhindert, dass die angestrebten steuerlichen Zahlungsfolgen eintreten.