Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht pp 37-82 | Cite as
Bilanzierung der Aktiva
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Zusammenfassung
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine mögliche genauere Gliederung des Anlagevermögens kann nach dem Bilanzschema gem. § 266 Abs. 2 A. I–III HGB erfolgen. Dies entspricht auch der Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften (Abb. 4.1).
- 1.
Immaterielle Vermögensgegenstände
- 2.
Sachanlagen
- 3.
Finanzanlagen
Die Aktivierungspflicht und die bilanzielle Behandlung (Bewertung) ist auch abhängig von der Art des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes. Danach können unterschieden werden:
-
materielle und immaterielle,
-
abnutzbare und nicht abnutzbare,
-
bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Für die Darstellung des Anlagevermögens soll im Folgenden die Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften dienen.
Die immateriellen Vermögensgegenstände untergliedern sich gem. § 266 Abs. 2 A I. folgendermaßen:
- 1.
selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
- 2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
- 3.
Geschäft- oder Firmenwert,
- 4.
geleistete Anzahlungen.
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