Zusammenfassung
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine mögliche genauere Gliederung des Anlagevermögens kann nach dem Bilanzschema gem. § 266 Abs. 2 A. I–III HGB erfolgen. Dies entspricht auch der Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften (Abb. 4.1).
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1.
Immaterielle Vermögensgegenstände
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2.
Sachanlagen
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3.
Finanzanlagen
Die Aktivierungspflicht und die bilanzielle Behandlung (Bewertung) ist auch abhängig von der Art des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes. Danach können unterschieden werden:
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materielle und immaterielle,
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abnutzbare und nicht abnutzbare,
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bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Für die Darstellung des Anlagevermögens soll im Folgenden die Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften dienen.
Die immateriellen Vermögensgegenstände untergliedern sich gem. § 266 Abs. 2 A I. folgendermaßen:
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1.
selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
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2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
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3.
Geschäft- oder Firmenwert,
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4.
geleistete Anzahlungen.
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von Sicherer, K. (2016). Bilanzierung der Aktiva. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-13987-2_4
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