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Zusammenfassung

Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB) und Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses, sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus zusätzliche Informationen zu vermitteln, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Der Anhang trägt dazu bei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Er trägt zur Erläuterung der Bilanz und GuV bei und dient somit als zusätzliche Informations- und Erläuterungsquelle. Die Vorschriften über den Anhang finden sich in den §§ 284–288 HGB. Diese Vorschriften werden durch das BilRUG teilweise erheblich geändert. Die Änderungen sind erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Mindestumfang des Anhangs, also die Einzelpflichten sind in den §§ 284 und 285 HGB definiert. Über die dort beschriebenen Erläuterungen und sonstigen Pflichtangaben sind von den Unternehmen im Anhang Angaben zu machen, soweit nicht nach § 286 HGB Angaben unterlassen werden können oder nach § 288 HGB größenabhängige Erleichterungen gewährt werden. Wie die nachfolgende Abb. 15.1 zeigt, kann zwischen Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzlichen Angaben und den freiwilligen Angaben unterschieden werden. Freiwillige Angaben können über den gesetzlichen Umfang hinaus in den Anhang aufgenommen werden. Umgekehrt dürfen Erläuterungen nur im Anhang gemacht werden, wenn das Gesetz eindeutig festlegt, dass bestimmte Angaben nur im Anhang zu erfolgen haben („… sind im Anhang anzugeben“).

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© 2016 Springer Fachmedien Wiesbaden

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von Sicherer, K. (2016). Anhang. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-13987-2_15

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