Zusammenfassung
Anders als bei der (objektiven) Sorgfaltswidrigkeit geht es bei der Frage nach dem Verschulden darum, ob den Mitgliedern des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats die schadensauslösende Handlung auch subjektiv vorgeworfen werden kann. Der Einwand, sie besäßen nicht die notwendigen Fähigkeiten oder Fachkenntnisse im Bereich des Wertpapiermarktes und seien daher für den eingetretenen Vermögensnachteil nicht verantwortlich, steht ihnen nicht offen. Es können jedoch anderweitige Gründe, wie etwa unvorhersehbare gesundheitliche Umstände dazu führen, dass eine Haftung mangels Verschuldens ausscheidet. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sich jener Mangel auch auf die Einsichtsfähigkeit auswirkt. Erkennt ein Vorstands- bzw. Aufsichtsratsangehöriger hingegen, dass er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Amt in entsprechender Weise auszuführen, so muss er dieses niederlegen.
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Hammerschmidt, S. (2016). G. Verschulden. In: Organverantwortlichkeit für Finanzanlagegeschäfte in der AG. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11392-6_7
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