Zusammenfassung
Die Organe einer Aktiengesellschaft haben nur für jene Schäden einzustehen, deren Entstehung der in § 84 bzw. § 99 AktG normierte Verhaltensmaßstab verhindern sollte. Entscheidend ist, ob sich ein Risiko verwirklicht hat, auf welches das jeweilige Gesetz abstellt. Angesichts der Zielsetzung des für Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder geltenden Sorgfaltsstandards, durch die Androhung einer Schadenersatzpflicht eine Verhaltenssteuerung zu erreichen und dadurch Schäden vorzubeugen, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang somit stets dann gegeben, wenn ein Vermögensnachteil direkt (also über eine rein kausale Verknüpfung hinaus) auf die sorgfaltswidrige Verwaltung zurückgeführt werden kann. Werden bei der Auswahl von Einzeltiteln bspw. etwaige Korrelationseffekte nicht berücksichtigt und verwirklicht sich anschließend das dadurch geschaffene Klumpenrisiko, so liegt der Auslöser des Schadens in der sorgfaltswidrigen Ausübung der Organstellung, einer Ursache, welche die einschlägigen Haftungsbestimmungen zu verhindern versuchen.
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Hammerschmidt, S. (2016). F. Rechtswidrigkeitszusammenhang. In: Organverantwortlichkeit für Finanzanlagegeschäfte in der AG. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11392-6_6
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