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Einstieg in die Bilanzanalyse am konkreten Beispiel der GH Mobile

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Bilanzanalyse und Kennzahlen
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Zusammenfassung

Als Ausgangssituation für unseren Weg durch die Bilanz und GuV finden wir ein mehrperiodisches Zahlenwerk, zwei historische Perioden (in unserem Fall −1 und 0), die gerade abgelaufene Periode (Periode 1) und drei weitere Planperioden (Perioden 1 bis 3). Letztere sind erst einmal identisch mit der laufenden Periode −1. Für die folgende Analytik werden wir nur die historischen und die gerade abgelaufene Periode betrachten.

Das Unternehmen ist eine Mischform aus produzierendem Gewerbe und Handel. Daraus ist zu schließen und wir werden dies später auch an den Zahlen sehen, dass das Gros des Produktspektrums zugekauft und dann mit wenig Aufwand zu einem Endprodukt zusammengefügt werden kann. Man kann auch den Schluss ziehen, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine Firma mit geringer Fertigungstiefe und größerem Handelsanteil handelt: Ein Automobilbetrieb.

Während Reparaturen und Service typische personalkostenintensive Tätigkeiten mit Fertigungscharakter sind, ist dennoch der Handel mit Neu‐ bzw. Gebrauchtfahrzeugen bilanziell sehr durchschlagend. Dies erkennt man später sehr schön am Materialaufwand – mit 77 bis 79 % ist diese Quote doch sehr hoch, wobei diese Aussage nicht als negativ zu verstehen ist.

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Notes

  1. 1.

    Die Darstellung der Bilanz und GuV und die dazugehörigen kostenfrei verfügbaren Excel Tools (Download ist im Internet unter www.ifak-bgl.com und/oder www.springer.com möglich) erfolgt sowohl nach altem und neuem Recht (BilMoG). Die alte Rechtslage führen wir deshalb noch mit auf, da Sie das Excel Tool auch mit den Zahlen (GuV und Bilanz) von historischen Perioden füllen können und somit dann die alte Rechtslage sehr wohl noch von Bedeutung ist. Außerdem sind so Abschlüsse ausländischer Gesellschaften einfacher abzubilden. Dazu sind einige Zeilen im Excel Tool jeweils ein‐ bzw. ausblendbar (siehe „+“; und „−“ Zeichen am linken Rand in MS Excel). Beim in MS Excel erstellten Analysetool handelt es sich um einfache Tabellenkalkulation, so dass tiefer gehende Kenntnisse (z. B. Makroprogrammierung) nicht nötig sind. Keine der Zellen und/oder Seiten sind geschützt. Gelb markierte Zellen weisen immer auf Eingabefelder hin, d. h. an diesen Stellen sind manuelle Eingaben erforderlich.

  2. 2.

    Für den interessierten Leser: § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB.

  3. 3.

    Für den interessierten Leser: § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.

  4. 4.

    Nach dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit waren steuerliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Sollte zum Beispiel in der Steuerbilanz eine Reinvestitionsrücklage (so genannte § 6b‐Rücklage) oder eine Ersatzbeschaffungsrücklage (so genannte R 6.6 EStR) gebildet werden, musste derzeit für die steuerliche Anerkennung dieser Rücklagen ein entsprechender Passivposten in der Handelsbilanz gebildet werden (Sonderposten mit Rücklageanteil). Hierdurch war es möglich, steuerbilanzielle Vergünstigungen auszuweisen.

    Vor dem BilMoG bestand ein Ansatzwahlrecht für Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 HGB). Im Rahmen des BilMoG wurde ein Ansatzverbot für den Sonderposten mit Rücklageanteil als Gewinn mindernde Rücklage in der Handelsbilanz eingeführt und der § 247 Abs. 3 HGB gestrichen. Rücklagen nach 6b EStG und R 6.6 EStR können in der Handelsbilanz somit nicht mehr gebildet werden. Aus dem bereits angeführten Grund, dass mit dem 6‐periodischen Excel Tool auch Jahre analysiert werden können, die noch dem alten Recht unterliegen und auch ausländische Abschlüsse abbildbar sein sollen (dort gibt es diese „untaxed reserves“ auch noch häufiger), ist dieser Posten hier noch angeführt. Sie können die Zeile im Excel Tool aber auch jederzeit ausblenden.

    Durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit treten nun vermehrt zeitlich begrenzte Abweichungen zwischen Handels‐ und Steuerbilanz auf. Diesen Differenzen ist jetzt durch die Bildung von passivischen latenten Steuern Rechnung zu tragen.

    Latente Steuern sind bilanzierte Differenzen zwischen steuer‐ und handelsrechtlich ermitteltem (fiktivem) Steueraufwand, die sich in den Folgeperioden wieder ausgleichen. Diese Differenzen entstehen, wenn die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Steuerzahlung eines Unternehmens von der aus dem Handelsbilanzgewinn resultierenden Steuerlast abweicht.

  5. 5.

    Wir haben eingangs diese Sonderposten mit Rücklageanteil bereits vertiefend nach altem und neuem Recht besprochen.

  6. 6.

    Siehe Detailerläuterungen in Kap. 1 „Der Jahresabschluss“.

  7. 7.

    In der Regel ist es nicht möglich, den IFRS Zinssatz zu übernehmen, da der 7‐Jahres‐Durchschnitt der Zinsstrukturkurve der Bundesbank nicht unbedingt dem IFRS Zinssatz entsprechen wird. Der anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Vereinfachend ist für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbarer langfristiger fälliger Verpflichtungen pauschal die Restlaufzeit von 15 Jahren anzunehmen.

  8. 8.

    Für Schönheitsreparaturen, Reinigungsarbeiten, Demontage von Gebäudeteilen oder ähnliche Arbeiten, die durchgeführt werden müssen, um das angemietete Gebäude vor der Rückgabe an den Vermieter in einen rückgabefähigen Zustand zu versetzen, müssen Rückstellungen gebildet werden (ADS § 249 Tz. 62). Die Bewertung der Rückstellung erfolgt nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB n. F., d. h. Ansatz der Rückstellung in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Die Verwendung des Begriffs „Erfüllungsbetrag“ soll laut Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellen, dass auch zukünftige Preis‐ und Kostensteigerungen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem, ihrer Restlaufzeit entsprechenden, durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

  9. 9.

    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verbundenes_Unternehmen, Zugriff: 13.09.15.

  10. 10.

    Vor dem BilMoG galt: Aktivierungswahlrecht für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (Vermeidung einer Überschuldung bei Neugründungen durch entstandene Anlaufaufwendungen).

    Jetzt gilt: Das Aktivierungswahlrecht wurde abgeschafft und ein Ausgleich wurde geschaffen durch die Aktivierungsmöglichkeit selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

  11. 11.

    Vor dem BilMoG galt ein klares Aktivierungsverbot: Es handelt sich um Aufwand (in der GuV).

    Jetzt gilt: Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. Patente, Software oder Know‐how, § 255 Abs. 2a i. V. m. § 248 Nr. 4 HGB):

    – eine Aktivierungspflicht für die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten (u a. in Verbindung mit der Anwendung von Forschungsergebnissen).

    – eine Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten (keine Aussagen über technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten in diesem Stadium möglich); darüber hinaus dürfen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht aktiviert werden.

    Einführung einer Ausschüttungssperre für Erträge aus der Aktivierung (§ 268 Abs. 8 HGB).

    Verpflichtung, den Gesamtbetrag der Forschungs‐ und Entwicklungskosten sowie den davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallenden Teil im Anhang anzugeben – jeweils aufgegliedert in Forschungs‐ und Entwicklungskosten (§ 285 Satz 1 Nr. 22, § 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB).

  12. 12.

    Entgeltlich erworbener Geschäfts‐ oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

  13. 13.

    Jährliche AfA 25 % oder planmäßig gemäß der Nutzungsdauer (§ 255 Abs. 4 HGB).

    Für die Steuerbilanz gilt: Aktivierungspflicht (§ 5 Abs. 2 EStG, R 5.5 EStR); AfA über einen Zeitraum von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

  14. 14.

    Siehe § 285 Satz 1 Nr. 13 HGB.

  15. 15.

    An dieser Stelle wollen wir die exakten Regeln nochmals wiederholen:.

    Nach altem Recht galt: Ausweis auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen oder auf der Passivseite.

    Seit BilMoG gilt: Das Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen oder offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB), wird auf den Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Passivseite der Bilanz beschränkt (Nettoausweis vorgeschrieben!). Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

  16. 16.

    Anschaffung vor dem 1. Januar 2008: Die Anschaffungskosten konnten in voller Höhe im Anschaffungsjahr Steuer mindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig bis Ende 2007). Alternativ konnten sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofort‐Abschreibung durfte in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden waren, brauchten nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden waren (R 5.4 Abs. 3 der EStR 2005 bzw. R 6.13 Abs. 2 der EStR 2005).

  17. 17.

    Für den interessierten Leser: neuer § 6 Abs. 2a EStG.

  18. 18.

    Auch bei den Vorräten, oder um genauer zu sein, bei der Bewertung von Vorräten zum Stichtag ist es mit dem BilMoG zu Änderungen gekommen.

    Seit dem BilMoG ist nur noch das Lifo (Last in first out: Die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände werden zuerst veräußert oder verbraucht) oder Fifo (First in first out: Die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände werden zuerst veräußert oder verbraucht.) Bewertungsverfahren Verfahren (§ 256 Satz 1 HGB) zulässig:.

    Vor dem BilMoG galt auch: Auch andere Verfahren sind zulässig, welche auf die Höhe der Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten abstellen. So wurde beim Hifo‐Verfahren (highest in – first out) unterstellt, dass die zu den höchsten Kosten angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst veräußert oder verbraucht werden.

  19. 19.

    Dies gilt für alle Unternehmen, die eine GuV und Bilanz erstellen müssen. Erstellen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, so gilt, dass die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen ist.

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Heesen, B., Gruber, W. (2016). Einstieg in die Bilanzanalyse am konkreten Beispiel der GH Mobile. In: Bilanzanalyse und Kennzahlen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11099-4_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11099-4_4

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

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