Zusammenfassung
Das zweite Gesetz über den Bundesgrenzschutz steht in engem Zusammenhang mit der Remilitarisierung. Die Politik der Westbindung führte mit dem NATOBeitritt zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik. Mit der Bundeswehr wurde ein selbständiger Wehrbeitrag zum militärischen Bündnissystem des Westens geleistet. Vor dem NATO-Beitritt und der Aufstellung der Bundeswehr sollte sich die deutsche Wiederbewaffnung jedoch im Rahmen der sogenannten Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) vollziehen. Die EVG sah eine Integration des deutschen Truppenbeitrages in eine westeuropäische Armee vor. Der deutsche Wehrbeitrag hätte sich folglich vornehmlich auf die Aushebung von Mannschaften beschränkt und keinen eigenen Generalstab oder eine weitergehende Organisation vorgesehen. Das deutsche Heer sollte ein „ziemlich hirnloser Saurier sein – stark aber dumm“.
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Parma, D. (2016). Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz. In: Installation und Konsolidierung des Bundesgrenzschutzes 1949 bis 1972. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10928-8_7
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