Zusammenfassung
Anders als viele seiner europäischen Schwesternbehörden ist das Bundeskartellamt nicht zugleich Verbraucherschutzbehörde. Dennoch spielen Verbraucherinteressen, Verbraucherpräferenzen und Verbraucherrecht in der Kartellrechtsanwendung eine wichtige Rolle. Zum einen kommt der Schutz des Wettbewerbs Verbrauchern in vielen Konstellationen unmittelbar zugute. Dies ist etwa bei Preisabsprachen zulasten von Verbrauchern, beim Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber dem Endverbraucher und auch im Bereich der Fusionskontrolle unmittelbar zu erkennen. Zum anderen erfordert die Anwendung des Kartellrechts regelmäßig eine Befassung mit den Interessen und Vorstellungen der Verbraucher und weist insoweit Bezüge zur Verbraucherwissenschaft auf. Der Beitrag setzt sich mit diesem Verhältnis auseinander und stellt dar, wieso das Bundeskartellamt in seinen Verfahren den Verbraucher nicht pauschal als rationalen Nutzenmaximierer sieht, sondern sein tatsächliches Verhalten berücksichtigt, bei dem auch vermeintlich „irrationale“ Erwägungen, wie Sicherheits- oder Besitzstreben eine Rolle spielen.
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Notes
- 1.
Der Begriff wird meist Ludwig Erhardt zugeschrieben (May 2008, S. 476).
- 2.
Beispiele hierfür sind Dänemark (Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen), Irland (The Competition and Consumer Protection Commission), die Niederlande (Autoriteit Consument & Markt) und das Vereinigte Königreich (Competition and Markets Authority).
- 3.
Spezifische Ausnahmen sind etwa die BaFin und die Bundesnetzagentur, die in diesem Buch mit eigenen Kapiteln vertreten sind, sowie die Datenschutzbeauftragten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz hauptsächlich zuständige Behörde, die bei grenzüberschreitenden Verstößen auf Ersuchen anderer Mitgliedsstaaten tätig wird. Allerdings soll es zunächst Dritte (etwa die Verbraucherzentralen) damit beauftragen, auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken, wobei es in der Praxis regelmäßig bleibt.
- 4.
Das Bundeskartellamt hat sich mit diesen Fragen auf einer Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 6. Oktober 2016 vertieft auseinandergesetzt und ein Arbeitspapier zum Thema „Wettbewerb und Verbraucherverhalten – Konflikt oder Gleichlauf zwischen Verbraucherschutz und Kartellrecht?“ veröffentlicht (Bundeskartellamt 2016b).
- 5.
Dieser Beitrag versteht die Verbraucherwissenschaften als Querschnittmaterie, zu der ganz unterschiedliche Fachbereiche wie die Betriebs- und die Volkswirtschaftslehre, die Rechtswissenschaften, die Sozialwissenschaften bis hin zur Psychologie und der Medizin in Gestalt der Neurowissenschaften einen Beitrag leisten, vgl. (Hagen et al. 2011, S. 25 ff.).
- 6.
In Auszügen bspw. verfügbar unter (Verbraucherzentrale Bundesverband 2012). Die übrigen Rechte betreffen Sicherheit (im Sinne technischer Produktsicherheit), Information (im Sinne umfassender und zutreffender Produktinformationen) und das Recht auf Gehör durch die Politik und vor den Gerichten.
- 7.
Sofern im jeweiligen Fall Beschaffungsmärkte betroffen sind, steht natürlich umgekehrt primär die Nachfragerseite im Fokus der wettbewerblichen Analyse.
- 8.
Basedow weist darauf hin, dass „[…] sich in den Begründungen nicht selten die Aspekte des Monopolmißbrauchs und des Mißbrauchs einseitig vorformulierter Vertragsbedingungen überdecken.“
- 9.
Das Europäische Recht der Klauselkontrolle ist von Beginn an unter dieser Prämisse diskutiert worden, vgl. (Europäische Kommission 1984), S. 5 Rn. 8. Dass die Entstehung missbräuchlicher Klauseln nach jüngerer ökonomischer Theorie nicht hauptsächlich durch den Missbrauch von Marktmacht, sondern durch die missbräuchliche Ausnutzung von Informationsasymmetrien begünstigt wird, ändert an diesem Befund nichts.
- 10.
Vgl. zur Instrumentalisierung von Verbraucherleitbildern auch (Strünck et al. 2010).
- 11.
Daneben kann dem allein auf das Nachfrageverhalten der Marktgegenseite abstellenden Bedarfsmarktkonzept ein Korrektiv zur Seite zu stellen sein, um zu ermitteln, ob die Verhaltensspielräume des jeweiligen Unternehmens durch den Wettbewerb hinreichend kontrolliert werden. Dies geschieht etwa in Form der Berücksichtigung der Angebotsumstellungsflexibilität, siehe BGH, 16.01.2007, WuW/E DE-R 1925, 1928 – National Geographic II – sog. „modifiziertes Bedarfsmarktkonzept“.
- 12.
Danach kann die Marktabgrenzung allein anhand des tatsächlichen Nachfrageverhaltens vorgenommen werden. Potenzielle, aber praktisch nicht wahrgenommene Ausweichalternativen könnten dann im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung Berücksichtigung finden.
- 13.
Der europäische Gesetzgeber hat sich diesem Leitbild angeschlossen; siehe etwa den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, ABl. 2005 L 149/22.
- 14.
Die Begrifflichkeiten „deskriptives“ und „normatives“ Verbrauchermodell sind dem Aufsatz von (Kenning und Wobker 2013) entlehnt.
- 15.
Siehe: http://www.svr-verbraucherfragen.de/. Zugegriffen 14. April 2016.
- 16.
Siehe oben Fn. 2.
- 17.
Teilweise sind sogar direkte Überschneidungen mit Missbrauchsverfahren denkbar, siehe oben S. 3 f.
- 18.
Hierin sind sich Bundeskartellamt und Verbraucherschütz im Wesentlichen auch einig, vgl. etwa (Verbraucherzentrale Bundesverband 2011).
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Mundt, A., Stempel, C. (2017). Das Bundeskartellamt . In: Kenning, P., Oehler, A., Reisch, L., Grugel, C. (eds) Verbraucherwissenschaften. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10926-4_32
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