Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus zusätzliche Informationen zu vermitteln, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Der Anhang trägt dazu bei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage zu vermitteln. Er trägt zur Erläuterung der Bilanz und GuV bei und dient somit als Informations- und Erläuterungsquelle. Die Vorschriften über den Anhang finden sich in den §§ 284–288 HGB. Sie enthalten keine abschließende Aufstellung über erforderliche Angaben. Wie die nachfolgende Abb. 15.1 zeigt, kann zwischen Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzlichen Angaben und den freiwilligen Angaben unterschieden werden.

Abb. 15.1
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Anhangsangaben