Zusammenfassung
Nach §§ 238 ff. HGB ist grundsätzlich jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Diese handelsrechtliche Buchführungspflicht betrifft jeden Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, es handelt sich um sog. Kleinstkaufleute i. S. v. § 241a HGB. Dies ist damit begründet, dass nicht kapitalorientierte Einzelunternehmer einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigen. Deshalb können (Wahlrecht) solche Kaufleute unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinnermittlungsart wechseln, also von der Bilanzierung zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln. Besteht keine handelsrechtliche Buchführungspflicht, dann besteht auch keine derivative steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO. Jedoch kann sich noch eine steuerliche Führung von Büchern nach § 141 AO ergeben. Diese steuerliche Buchführungspflicht greift, wenn einer der folgenden Grenzwerte überschritten wird: Für Land- und Forstwirte ergibt sich eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO, wenn der Gewinn mehr als 60.000 € im Kalenderjahr beträgt oder wenn der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen mehr als 25.000 € beträgt.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2016 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
von Sicherer, K. (2016). Wechsel der Gewinnermittlungsart.. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10663-8_13
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-10663-8_13
Published:
Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-658-10662-1
Online ISBN: 978-3-658-10663-8
eBook Packages: Business and Economics (German Language)