Zusammenfassung
Im Zweiten Teil dieser Arbeit hat sich die Tragfähigkeit der im Ersten Teil unter F aufgestellten Thesen erwiesen. Anhand konkreter Beispiele strafrechtlicher Begriffsrelativität konnte gezeigt werden, dass bedeutungsdivergierende Verwendungen beziehungsweise Auslegungen buchstäblich identischer Ausdrücke nicht generell einen Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG bedeuten, dies im Einzelfall aber sehr wohl der Fall sein kann. Das gilt für die Verwendungen auf Rechtssetzungsebene und die Auslegungen auf der Ebene der Rechtsanwendung gleichermaßen.
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Hermann, J. (2015). E. Fazit. In: Begriffsrelativität im Strafrecht und das Grundgesetz. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10656-0_11
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