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Die populärsten Irrtümer zur Kommunalwirtschaft: Was ist wahr, was ist falsch?

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Zusammenfassung

Die kommunalpolitische und kommunalwirtschaftliche Fachzeitschrift UNTERNEHMERIN KOMMUNE widmete sich bereits in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in einer Serie einigen Irrtümern zur Kommunalwirtschaft. Hier waren bereits die beiden Autoren beteiligt, die nun auch dieses Buch verantworten. Hintergrund der Idee waren die vielfältigen Erfahrungen mit en passant und nonchalant eingestreuten Bemerkungen zur öffentlichen Wirtschaft. Oft unterhalb der Schmerzgrenze, aber immer hörbar und stets versehen mit einer kleinen Botschaft. Ihr könnt es nicht. Ihr seid per se zu schwach, zu sozial, zu wenig ambitioniert, zu wenig kreativ.

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Notes

  1. 1.

    Und engagiert mitgewirkt hat ebenfalls Falk Schäfer, für dessen Engagement für das vorliegende Buch sich die Autoren einleitend herzlich bedankt haben.

  2. 2.

    Weitere Beispiele u. a. BGH Urt. vom 19. 6. 1986 in DÖV 1987, S. 164 (Bestattungen); HessVGH Beschl. vom 17. 1. 1996 in Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1996, S. 212 (Dt. Städtereklame); OLG Düsseldorf Urt. vom 28. 10. 1999 in DÖV 2000, S. 157 (Autorecycling).

  3. 3.

    Wasser gilt zu Recht als existentielles Lebensmittel und nicht als beliebiges Konsumgut, dessen Qualität durch Angebot und Nachfrage oder Überlegungen zur Preisgestaltung im Kontext mit der Güte des Produkts beeinflusst werden kann.

  4. 4.

    Dieser Abschnitt geht auf einen Namensbeitrag und ein Interview mit Dr. Klaus Aden, LAB & Company Düsseldorf GmbH zurück. LAB hat sich unter anderem auf die Suche und Bewertung von Führungskräften in der Energie- und Kommunalwirtschaft spezialisiert.

  5. 5.

    Das gleichnamige Buch von Günter Ögger erschien 1992 bei Droemer-Knaur in München.

  6. 6.

    An der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) besteht seit 2010 der deutschlandweit einzige Studiengang, in dem der akademische Abschluss eines „Master of arts“ der Kommunalwirtschaft erworben werden kann. Es handelt sich um einen berufsbegleitenden Studiengang mit akademischen Zugangsvoraussetzungen. Die Mastergraduierung wird in drei Semestern mit insgesamt sieben Präsenzwochen an der Hochschule und hohen Fernstudienanteilen erreicht: http://www.hnee.de/de/Studium/Master-Studiengaenge/Kommunalwirtschaft/Masterstudiengang-Kommunalwirtschaft-E5281.htm.

  7. 7.

    Die eigenständige empirische Bestandsaufnahme wurde von Martin Jehle im Rahmen einer 2014 vorgelegten Masterthesis an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Masterstudiengang Kommunalwirtschaft, realisiert. Wissenschaftlicher Betreuer und Erstgutachter dieser Thesis war Prof. Dr. Michael Schäfer, einer der Autoren des vorliegenden Buches. Jehle, Martin: Compliance in öffentlichen, insbesondere kommunalen Unternehmen. Voraussetzungen, Bedingungen und Besonderheiten im Zusammenhang mit einer empirischen Untersuchung zu Korruptionsstraftaten in kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform im Vergleich zur Privatwirtschaft, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH), 2015.

  8. 8.

    Das vorliegende Kapitel basiert auf den Untersuchungen und Befunden der Masterthesis von Martin Jehle. Auf die Kennzeichnung jeder einzelnen Aussage per Fußnote wird im Folgenden verzichtet.

  9. 9.

    Warum sich die Justizministerien der anderen 14 Bundesländer unserem Ansinnen aus unterschiedlichsten Gründen verweigerten, wäre Thema eines zweiten Buches. Wir waren und sind jedenfalls der Ansicht, dass es doch eigentlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran geben müsste, Sachverhalte zur Korruption aufzuklären. Wer Compliance fordert, und das tun Exekutive, Legislative und Judikative unisono und mit ganzer Kraft, der sollte mit ebensolcher Intensität auch die Aufklärung befördern.

  10. 10.

    Internetrecherche am 12. August 2015: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bahn.

  11. 11.

    Forshoff, E. (1958). Die Daseinsvorsorge und die Kommunen. Sigillium-Verlag, Köln-Marienburg

  12. 12.

    „Kapital“, sagt der Quarterly Reviewer, „flieht Tumult und Streit und ist ängstlicher Natur. Das ist sehr wahr, aber doch nicht die ganze Wahrheit. Das Kapital hat einen horror vor Abwesenheit von Profit oder sehr kleinem Profit, wie die Natur vor der Leere. Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 %, es wird lebhaft; 50 %, positiv waghalsig; für 100 % stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 %, und es existiert kein Verbrechen, das es nicht riskiert, selbst auf Gefahr des Galgens. Wenn Tumult und Streit Profit bringen, wird es sie beide encouragieren. Beweis: Schmuggel und Sklavenhandel.“ – Thomas Joseph Dunning, zitiert in Das Kapital, Band I, S. 801, Dietz-Verlag Berlin, 1961.

  13. 13.

    Artikel 14, Absatz 2 Grundgesetz: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, München, 2011, S. 19.

  14. 14.

    Wir schreiben dieses Buch, um mit polemischen, unbewiesenen Stigmatisierungen der Kommunalwirtschaft aufzuräumen und Unterstellungen durch Fakten zu ersetzen. Wer einen solchen Anspruch formuliert, der ist in besonderer Weise zu Objektivität und Differenzierung verpflichtet. Deshalb an dieser Stelle die Anmerkung, dass es die Privatwirtschaft nur auf der höchsten Abstraktionsebene, der des Eigentums, natürlich nicht gibt. Insofern sind unsere Aussagen, mit denen wir Unterschiede zwischen Kommunal- und Privatwirtschaft zum Thema Gewinn herausarbeiten, in erster Linie für jenen Teil der Privatwirtschaft formuliert, der vom Prinzip des sogenannten „shareholder value“ geprägt ist. Das sind zuvorderst die global agierenden Großkonzerne, die natürlich in vielerlei Hinsicht – vor allem aber nach Größe, Umsatz und auch Macht – die Weltwirtschaft dominieren. Nach diesem Prinzip agieren aber beispielsweise inhabergeführte mittelständische Unternehmen im Regelfall ebenso wenig wie der Handwerksbetrieb um die Ecke. In diesem Bereich der Privatwirtschaft dominieren gottlob noch immer Solidität und ethische Normen, die unserem christlichen Menschenbild verpflichtet sind.

  15. 15.

    In vielen Gemeindeordnungen der Länder wird von kommunalen Unternehmen sogar die Erwirtschaftung von Gewinn verlangt. Das ist aber wiederum in sich nicht schlüssig, denn es gibt Bereiche der kommunalwirtschaftlichen Betätigung – wir hatten im Buch auf den ÖPNV und den Betrieb von Bädern verwiesen – die unstrittig als Dauerverlustbringer gelten.

  16. 16.

    Anknüpfend an unsere Fußnote unter der Nr. 57 nochmals zur Klarstellung: wir schreiben ein Buch über die populärsten Irrtümer zur Kommunalwirtschaft. Das geht nicht ohne den einen oder Vergleich mit der Privatwirtschaft. Dies können wir in dieser Publikation nur grundsätzlich tun. An dieser Stelle aber nochmals: die Privatwirtschaft gibt es nicht. Die allermeisten Handwerksbetriebe, eine sehr große Zahl kleiner- und mittelständischer Unternehmen, aber auch Großunternehmen, zumeist die inhabergeführten, gehen mit Augenmaß und hohem moralischen Anspruch ihrer wirtschaftlichen Betätigung nach. Das schließt natürlich auch ein, dass beispielsweise die Gewinnverwendung in der Privatwirtschaft grundsätzlich anderen Regeln gehorcht als in der Kommunalwirtschaft. Der Überschuss, der nach Investitionen verbleibt, gehört dem Eigentümer. Dass diese gerade in den privaten Unternehmen, die wir gerade erwähnten, für gesellschaftspolitisches Engagement genutzt wird, steht außer Frage und dem zollen die Autoren Respekt. Gleichwohl aber müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass es vor allem viele global ausgerichtete Großkonzerne sind, die sich der nationalen Kontrolle entziehen, die dort Wertschöpfung betreiben, wo die Löhne am niedrigsten sind, Steuern kaum oder gar nicht anfallen, und nur zählt, das am Ende des Tages ein maximaler Gewinn ausgeschüttet wird. Zwischen solchen Protagonisten und der Kommunalwirtschaft liegen tatsächlich Welten.

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Schäfer, M., Otto, SJ. (2016). Die populärsten Irrtümer zur Kommunalwirtschaft: Was ist wahr, was ist falsch?. In: Das kommunale Nagelstudio. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09872-8_4

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