Zusammenfassung
Die Aktiengesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bezeichnung als „Gesellschaft“ ist historisch gewachsen, aber missverständlich, da es sich nicht um eine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB handelt. Sie ist vielmehr eine Körperschaft, die gesetzessystematisch eher an den bürgerlich-rechtlichen Verein als an die Personengesellschaft angelehnt ist. Als juristische Person genießt die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie Trägerin von Rechten, Pflichten und Vermögen ist und klagen und verklagt werden kann. Über das Vermögen der AG findet bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein selbstständiges Insolvenzverfahren statt. Auch gegenüber ihren Aktionären ist sie ein autonomes Rechtssubjekt; der Erwerb von Aktien begründet Rechtsbeziehungen zwischen der AG und ihren Aktionären.
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Notes
- 1.
Raiser/Veil, § 8 Rn. 2.
- 2.
Näher Hüffer/Koch, § 1 Rn. 4 f.
Literatur
Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Auflage, 2015.
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Stein, P. (2016). Strukturmerkmale der AG. In: Die Aktiengesellschaft. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09379-2_1
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