Zusammenfassung
Die Rechtslage des Handels mit gebrauchter Software gestaltet sich komplex. Sie erfordert stets eine differenzierte Untersuchung des jeweiligen Sachverhalts. Es ist nicht möglich, allgemeine Aussagen über die Rechtmäßigkeit des Gebrauchthandels und über die Funktionsfähigkeit des Sekundärmarktes zu treffen. Untersucht wurden daher nur die drei wichtigsten Fallkonstellationen:
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Der Handel mit Originaldatenträgern gestaltet sich nach der Rechtslage unproblematisch. Das Verbreitungsrecht erschöpft sich beim Ersterwerb nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Der Zweiterwerber ist im Rahmen der gesetzlichen Lizenz nach § 69d Abs. 1 UrhG berechtigt, alle zur Benutzung erforderlichen Vervielfältigungen vorzunehmen. Vervielfältigungen zum Zweck des Wiederverkaufs sind zwar nicht möglich, jedoch aufgrund der Existenz eines körperlichen Datenträgers nicht unbedingt erforderlich.
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Becher, J. (2015). Zusammenfassung und Kernthesen. In: Der Sekundärmarkt für Software. Ökonomische Analyse des Rechts. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-08849-1_10
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