Zusammenfassung
Zu einer ersten sektoralen Kodifizierung der Vereinigungsfreiheit kam es bereits in der dritten Arbeitskonferenz 1921, auf der das „Übereinkommen über das Vereinigungs- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer“ (C11 von 1921) beschlossen wurde. Doch herrschte große Uneinigkeit darüber, ob nach dem sektorspezifischen Übereinkommen C11 überhaupt eine weitere Konvention für ein allgemeines Vereinigungsrecht nötig sei. Während die Arbeitnehmer immer wieder die Kodifizierung eines generellen internationalen Übereinkommens einforderten, lehnten dies die Mitgliedsstaaten der ILO ab. Bei der Aushandlung der C11 zur Vereinigungsfreiheit im landwirtschaftlichen Sektor beharrte beispielsweise Frankreich darauf, dass die allgemeine Vereinigungsfreiheit ausschließlich durch die nationale Gesetzgebung zu regulieren sei. Weitere Verhandlungen wurden abgelehnt.
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Stübig, S. (2015). Flexibilität in den Kernarbeitsnormen C87 und C98. In: Flexibilität und Legitimität in der ILO. Globale Gesellschaft und internationale Beziehungen. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-08764-7_7
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