Zusammenfassung
Am 1. September 2014 tritt in Deutschland das Übereinkommen 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ‚Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte` in Kraft. Dadurch sollen die Arbeitsbedingungen der weltweit über 50 Millionen Beschäftigten in Privathaushalten verbessert werden. Mehr als 80% sind Frauen und viele davon Migrantinnen. Mangelnde soziale Absicherung, ungeregelte Arbeitszeiten und Niedriglöhne bis hin zur Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit in einzelnen Fällen sind Probleme der bezahlten Haushaltsarbeit - auch in Deutschland, obwohl das Recht weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens 189 entspricht. Durch Ratifizierung des Übereinkommens 189 hat Deutschland sich verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderung und den wirksamen Schutz der Menschenrechte aller Hausangestellten sicherzustellen. Dazu gehört auch, die Rechtsdurchsetzung zu fördern - Recht auf dem Papier reicht nicht. Welche Rechte gewährt das Übereinkommen 189? Welche Schritte zur Durchsetzung der Rechte von Hausangestellten sind in Deutschland erforderlich?
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Notes
- 1.
Der Text des Übereinkommens in amtlicher deutscher Übersetzung findet sich in BGBl 2013 Teil II Nr. 18 vom 4. Juli 2013 S. 922–933 (abrufbar unter www.bgbl.de). Ausführlich zur Entstehungsgeschichte und den Rechtsregeln im Einzelnen Scheiwe und Schwach (2012, 2013), Kocher (2012, 2013).
- 2.
Ratifizierung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (Domestic Workers Convention 2011-C-189) durch Deutschland am 7. Juni 2013; ab September 2014 ist es gemäß Art. 21 des Übereinkommens in Deutschland rechtlich wirksam.
- 3.
Die Hilfsorganisation ‚Kalayaan‘ hat zahlreiche Presseartikel über diese und andere Misshandlungsfälle in England dokumentiert unter http://www.kalayaan.org.uk/media.htm (Zugriff 10. April 2014).
- 4.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte unterstützt betroffene Hausangestellte im Rahmen eines Rechtshilfefonds. Vgl. auch die Studie von Angelika Kartusch, Domestic Workers in Diplomats' Households – Rights Violations and Access to Justice in the Context of Diplomatic Immunity (www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/projekt-zwangsarbeit-heute/publikationen.html).
- 5.
Das Bundesarbeitsgericht sollte diese Rechtsfrage entscheiden, nachdem das Berliner Arbeitsgericht und in zweiter Instanz das LAG die Klage wegen Immunität des Arbeitgebers abgewiesen hatten; kurz vor dem BAG-Termin wurde die Immunität des Diplomaten jedoch aufgehoben, so dass es nicht mehr zur einer Entscheidung in dieser Grundsatzfrage kam (siehe ‚Kein Recht für moderne Sklaven‘, taz vom 20.8.2012).
- 6.
Vgl. die Internetseite der Organisation unter http://www.ban-ying.de.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
Eine historische Darstellung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten als produktiver Arbeit findet sich bei Meier-Gräwe (2014).
- 12.
Artikel 2 Ü-189 lautet: 1. Das Übereinkommen gilt für alle Hausangestellten.2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, folgende Gruppen ganz oder teilweise aus seinem Geltungsbereich ausnehmen: a) Gruppen von Arbeitnehmern, denen auf andere Weise ein mindestens gleichwertiger Schutz geboten wird;b) begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten.3. Jedes Mitglied, das die im vorstehenden Absatz gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation alle auf diese Weise ausgenommenen besonderen Gruppen von Arbeitnehmern und die Gründe für deren Ausnahme anzugeben und in späteren Berichten alle etwaigen Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Anwendung des Übereinkommens auf die betreffenden Arbeitnehmer auszudehnen.
- 13.
Daten von LABORSTA, der Statistik-Abteilung der IAO, zitiert nach Heimeshoff/Schwenken (2011, S. 8).
- 14.
Statistik der Minijobzentrale, IV. Quartal 2013.
- 15.
Zur Rechtssituation von migrantischen Beschäftigten, die in der häuslichen Pflege als Hausangestellte beschäftigt sind, unter Berücksichtigung des ILO Übereinkommens 189 vgl. Janda (2013).
- 16.
Elisabeth Kamm, Achtstundentag für Hausgehilfinnen? Die Zeit, 9.2.1956 (http://www.zeit.de/1956/06/achtstundentag-fuer-hausgehilfinnen).
- 17.
Der Spiegel, 14.12.1955, S. 24.
- 18.
BR-Drucks 0114–13, S. 18.
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Scheiwe, K. (2015). ‚Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte‘ – Zur Bedeutung des ILO-Übereinkommens 189 für Deutschland. In: Meier-Gräwe, U. (eds) Die Arbeit des Alltags. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-07376-3_2
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