Zusammenfassung
Der Begriff der Insolvenz leitet sich vom lateinischen „solvere“ ab; die Bedeutung des lateinischen Begriffs liegt im Abtragen einer Schuld. Durch das Voranstellen des „in“ wird signalisiert, dass das Begleichen der Schuld nicht mehr möglich ist, der Schuldner seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bzw. den Gläubigern nicht erfüllen kann. Die Insolvenz ist im deutschen Rechtsraum durch drei Tatbestände konkretisiert: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Sowohl bei Vorliegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als auch bei vorliegender Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Wahlrecht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
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Eickes, S. (2014). I. Insolvenz und Fortführung. In: Zum Grundsatz der Unternehmensfortführung in der Insolvenz. Finanzwirtschaft, Unternehmensbewertung & Revisionswesen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-06692-5_1
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