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Die Regulation des EU-Zahlungsverkehrs

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Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr

Part of the book series: essentials ((ESSENT))

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Zusammenfassung

Als Begründung für das Vorantreiben des aktuellen Transformationsprozesses im Zahlungsverkehr unter dem Deckmantel der Liberalisierung des EU-Binnenmarkts bezieht sich die Europäische Kommission oftmals auf die in der Literatur hervorgehobenen Einsparpotentiale von bis zu 2 % des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union durch die effizientere Gestaltung des Zahlungsverkehrs, z. B. durch das STP. Diese Höhe des Einsparpotentials fundiert vor allem auf belgischen, niederländischen und skandinavischen Untersuchungen. Per se ist das zwar eine akzeptable Begründung zur Schaffung einer SEPA, dennoch lassen sich die Ergebnisse der Studien, die allerdings primär den Wechsel von papierbasierten zu elektronischen Zahlungsmitteln bzw. den Wechsel von Cash zu Zahlungskarten untersuchen, nicht einfach wissenschaftlich isolieren und quantifizieren, um eine allgemeingültige Aussage für die Entwicklung des europäischen Zahlungsverkehrs abzuleiten. Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass Kosteneinsparungen auf der einen Seite sicherlich positive Effekte haben, jedoch auf der anderen Seite wiederum auch negative Auswirkungen beinhalten können, z. B. auf Bereitsteller der bisher eingesetzten Technologien. Weiterhin sollten die Angaben der Regulatoren durchaus kritisch in Bezug auf die getroffenen Prämissen betrachtet werden, insbesondere über die derzeit vorherrschenden Infrastrukturen und die Bereitschaft der Marktteilnehmer, nationale Systeme abzuschalten. Allein die Ergebnisse möglicher Einsparpotentiale in den Studien sind demnach noch kein Argument, um eine Neugestaltung des europäischen Zahlungsverkehrs zu rechtfertigen oder daraus Zielgrößen abzuleiten.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. Capgemini (2007, S. 1); European Commission 28/01/2008b; European Commission 28/01/2008a; Schmiedel (2007, S. 18); Mai und Meyer (2010, S. 4).

  2. 2.

    Vgl. European Commission (2005, S. 5); Humphrey (2003, S. 161 ff.); Brits (2005, S. 18); Bergman (2007, S. 2 f.); Guibourg und Segendorf (2004); Norges Bank (2010, S. 8).

  3. 3.

    Vgl. Abele et al. (2007, S. 11 f.).

  4. 4.

    Vgl. European Central Bank (2010c, S. 14 ff.); Capgemini et al. (2011, S. 17).

  5. 5.

    Vgl. Humphrey (2006, S. 1650); Abele et al. (2007, S. 12); Mai (21. April 2009, S. 1 ff.). Die EU-Regulatoren sehen es zudem als erwiesen, dass ohne regulatorische Eingriffe, keine Liberalisierung bzw. Harmonisierung der Zahlungsverkehrsmärkte marktseitig erzielt wird, was beispielhaft die Notwendigkeit der SEPA End-Dates symbolisiert. Siehe Fußnote 31.

  6. 6.

    European Commission 21/03/2012.

  7. 7.

    Das Level Playing Field steht für die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Marktteilnehmer.

  8. 8.

    Vgl. Bollen (2007, S. 167).

  9. 9.

    Vgl. Rambure und Nacamuli (2008, S.77).

  10. 10.

    Vgl. Kokkola (2010, S. 231).

  11. 11.

    Beispielhaft: Commission Recommendation 88/590/EEC in Bezug auf Zahlungssysteme, Commission Recommendation 87/598/EEC für einen europäischen Übertragsungscode; Commission Recommendation 97/489/EC in Bezug auf den elektronischen Transfer von Zahlungen.

  12. 12.

    Beispielhaft: Directive 97/5/EC für grenzüberschreitende Zahlungen, Directive 98/26/EC für Settlement.

  13. 13.

    Beispielhaft: Regulation (EC) No 924/2009 für grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, die dann durch die Regulation (EC) No 2560/2001 und Regulation (EC) No 1781/2006 aufgehoben worden ist.

  14. 14.

    Vgl. Directive 2007/64/EC für Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Vgl. Huch (2013) Kap. 4.

  15. 15.

    Die These, dass SEPA einen Selbstregulierungsprozess darstellt, ist umstritten. Je nach Sichtweise des Betrachters wird SEPA als market-driven oder auch policy-driven bzw. als Selbstregulierung oder als Ergebnis des Regulierungsdrucks des Eurosystems und der Europäischen Kommission betrachtet.

  16. 16.

    Vgl. Chaplin (2009, S. 18).

  17. 17.

    Problemstellung ist, dass grenzüberschreitende Zahlungen nicht wie nationale Zahlungen behandelt werden.

  18. 18.

    Vgl. Huch (2013) Kap. 4.1.4.

  19. 19.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009.

  20. 20.

    Vgl. VÖB (2010, S. 7).

  21. 21.

    Vgl. Directive 2000/46/EC.

  22. 22.

    Vgl. Directive 2009/44/EC, insb. im Zusammenhang mit dem EU Zahlungsverkehrssystem TARGET.

  23. 23.

    Die IFID umfasst die Bedingungen für den EU-Wertpapierhandel mit der Forderung nach mehr Transparenz.

  24. 24.

    Basel III bezeichnet ein Reformpaket des Basler Ausschusses der BIZ für die bereits bestehenden Bankenregulierungen wie die Bankenrichtlinie 2006/48/EG und die Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG (Basel II). Ziel von BASEL III ist eine künftige harte Kernkapitalquote von 7 % (hartes Kernkapital der Mindesteigenkapitalanforderungen 4,5 % plus hartes Kernkapital des Kapitalerhaltungspuffers von 2,5 %). Hinzu kommt eine Quote für weiches Kernkapital in Höhe von 1,5 % und Ergänzungskapital in Höhe von 2 %, so dass sich im Ergebnis die Eigenkapitalanforderungen auf 10,5 % addieren. Mit Basel III wird der regulatorische Fokus stärker auf die Liquidität und somit stringentere Maßnahmen im Zahlungsverkehr gelegt, was die Frage nach einer strategischen Neupositionierung einiger Banken in Bezug auf ihre Teilnahme am Zahlungs- und Transaktionsbankgeschäft aufwirft.

  25. 25.

    AML haben auch potentielle Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit und Kosten von Transaktionen. Vgl. EU-Richtlinie 2005/60/EC.

  26. 26.

    Die ATF haben auch potentielle Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit und Kosten von Transaktionen.

  27. 27.

    Vgl. Skinner (2008, S. XXIII); Capgemini et al. (2011, S. 32).

  28. 28.

    Vgl. Kern (2002, S. 9 ff.); European Central Bank (2010b, S. 13); European Payment Council (2002).

  29. 29.

    Vgl. European Central Bank (2010c, S. 49 ff.); http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=sepa_vision_and_goals; http://www.EZB.int/paym/sepa/about/html/index.en.html.

  30. 30.

    Vgl. European Central Bank (2010b, S. 14); European Payment Council (2005); http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=sepa_vision_and_goals.

  31. 31.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 30/03/2012; European Commission (2010b); Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009; GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 16/12/2011; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 14/03/2012; Braatz und Brinker (2012e).

  32. 32.

    Vgl. European Central Bank (2010b, S. 14).

  33. 33.

    Weltweite Bankkrise, die im Frühjahr 2007 mit der US-Immobilienkrise (auch Subprimekrise) begann.

  34. 34.

    Vgl. European Central Bank (2009b, S. 4).

  35. 35.

    Vgl. Chaplin (2009, S. 18); Mai (2005, S. 7).

  36. 36.

    Seit dem Jahr 2000 hat das Europäische Parlament unter dem Kürzel “New Legal Framework” an der Zahlungsdiensterichtlinie gearbeitet. Mehrere öffentliche Konsultationen sind durchgeführt und Zwischenberichte erstellt worden. Diese mehrjährigen Vorarbeiten sind 2005 abgeschlossen und im Rahmen der PSD fortgeführt worden. Ziel des NLF ist die Erarbeitung eines Entwurfes für eine neue Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den künftigen Zahlungsverkehr gewesen.

  37. 37.

    Die PSD basiert auf der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG.

  38. 38.

    Vgl. European Payment Council (2013b).

  39. 39.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007; Bowles (2008): S. 65 ff.; Kokkola (2010): S. 235. Ein erster Grundstein zur Schaffung der Richtline bereits im Dezember 2005 gelegt worden, als die EC ihren Vorschlag zur „Richtline über Zahlungsdienste im Binnenmarkt“ präsentiert hat. Im April 2007 ist dann von der EC, dem EPC und der EZB ein gemeinsames Kommuniqué im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, in dem eine verbindliche Fassung der PSD vorgestellt und die Annahme der PSD durch das EP für November 2007 bekannt gegeben worden ist. Im November 2007 ist dann wie geplant die Verabschiedung der PSD durch das EP und den Rat über Zahlungsdienste mit der Maßgabe gefolgt, dass alle Mitgliedstaaten diese bis zum 01.11.2009 in nationales Recht überführt haben müssen.

  40. 40.

    Im Titel I der PSD werden die Anwendungsbereiche und Definitionen beschrieben. Titel II beinhaltet die Regelungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie der neuen Lizenzform der Zahlungsinstitute. Titel III befasst sich mit der Förderung und Gewährleistung des Kundenschutzes durch mehr Transparenz. Titel IV regelt die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten.

  41. 41.

    European Payment Council (2009, S. 36).

  42. 42.

    Gegenstand der PSD ist u. a. die Regelung der Zahlungsverkehrsdienstleister, um eine einheitliche Regelung für Europa zu implementieren. In diesem Rahmen unterscheidet die PSD zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern: 1. Kreditinstitute, 2. Postscheckämter, die Zahlungsdienste erbringen; 3. E-Geld-Institute; 4. Zahlungsinstitute; 5. Das Eurosystem, wenn es nicht in seiner Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörden handelt; 6. Die Mitgliedstaaten und ihre Gebietskörperschaften, wenn sie nicht als Behörden handeln.

  43. 43.

    Bar- und Scheckzahlungen fallen nicht unter die Richtlinie. Auch die Kreditvergabe durch Zahlungsinstitute bleibt unberührt, es sei denn, die Kredite stehen mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen in engem Zusammenhang. Jedoch sind neben den Zahlungen innerhalb der EU auch Zahlungen in Euro in ein Nicht- Euro-Land, Zahlungen mit einem sogenannten „one-leg-out“, inbegriffen. "One-leg-out" bedeutet, dass entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen oder der des Begünstigten seinen Sitz nicht innerhalb der EU hat. Bei einer derartigen Regelung muss jedoch eine Vielzahl von Problemen beachtet werden. Bspw. sind die EU-Rechtsvorschriften nur innerhalb der EU gültig. Außerhalb kann die EU ihre Gesetze nicht oder nur sehr schwer durchsetzen, was besonders schwierig für private Institute ist. Wenn bspw. eine EU-Bank im Auftrag eines europäischen Importeurs Geld an ein Nicht-Euro-Land überweist, kann die überweisende Bank die Empfängerbank nicht dazu verpflichten, bestimmte EU-Vorschriften, z. B. die Wertstellung oder Informationspflichten, einzuhalten. Mai (2005, S. 7).

  44. 44.

    Ein Staatsvertag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Staaten, die keiner gemeinsamen Organisation angehören und bilateral/ multilateral ein Abkommen miteinander abschließen.

  45. 45.

    Vgl. VÖB (2008, S. 14).

  46. 46.

    Vgl. Skinner (2008): S. XXIII; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007; http://ec.europa.eu/internal_market/payments/framework/index_de.htm.

  47. 47.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 13/11/2007, S 319/2.

  48. 48.

    Vgl. European Payment Council (2013b); European Payment Council (2013a). Ergänzend kann hier der Vorschlag der Verordnung (2013/0265) über multilaterale Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge angeführt werden.

  49. 49.

    Anzahl grenzüberschreitender Transaktionen gemessen an der Summe der Anzahl von Transaktionen pro Zahlungsinstrument (CT, DD, Karten, E-Money und Scheck), ohne Berücksichtigung aktueller SEPA-Transaktionen. Vgl. European Central Bank (2014, S. 525).

  50. 50.

    Da die SEPA-Transaktionen nicht in nationale bzw. grenzüberschreitende Transaktionen unterteilt werden können, werden hier der Wert aus dem Jahr 2013 und die Verschiebung der SEPA-Einführungsfrist als Indikator für die geringe Nutzung der SEPA-Instrumente im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr angenommen.

  51. 51.

    Kritisch zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang Art. 67 der PSD II. „For direct debits the payer has an unconditional right for refund within the time limits set in Article 68, except where the payee has already fulfilled the contractual obligations and the services have already been received or the goods have already been consumed by the payer. At the payment service provider’s request, the payee shall bear the burden to prove that the conditions referred to in the third subparagraph.“ Folglich müssten die PSPs prüfen, ob der Payer die Ware schon benutzt hat, bevor sie eine Rücklastschrift annehmen. Dies ist theoretisch möglich, jedoch in der Praxis für die Banken schwer umsetzbar.

  52. 52.

    Ergänzend kann hier die Regulierung der MIF angeführt werden. Im Hinblick darauf werden auf die Entgelte bei Kartenzahlungen (Interbankenentgelte) in der Verordnung 2013/0265 begrenzt und zusätzliche Kartenzahlungsgebühren für Verbraucher (z. B. beim Online-Einkauf eines Flugtickets) nicht mehr gestattet. Aufschläge (sog. „Surcharges“) dürfen bei Kartenzahlungen somit nicht mehr berechnet werden. Vgl. European Payment Council (2013a).

  53. 53.

    http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=sepa_vision_and_goals.

  54. 54.

    Im Zusammenhang mit SEPA kommt es immer wieder zu Missverständnissen. So wird in einigen Quellen SEPA als ein Gesetz oder eine europäische Direktive beschrieben, was unzutreffend ist. SEPA ist eine von Banken kreierte und von Banken getriebene Initiative zur Harmonisierung des paneuropäischen Zahlungsverkehrs.

  55. 55.

    Vgl. European Central Bank (2006a, S. 4). Siehe Anlage 2.

  56. 56.

    Vgl. Avădanei (2010, S. 60 f.).

  57. 57.

    SEPA wird fälschlicherweise gelegentlich als Single European Payments Area bezeichnet.

  58. 58.

    Vgl. European Central Bank (2007a, S. 3).

  59. 59.

    Vgl. Chaplin (2009, S. 18). Volkswirtschaftlich gesehen, wird damit im EU-Zahlungsverkehr eine Wohlfahrtssteigerung angestrebt.

  60. 60.

    Die SEPA Kartenzahlungen sind zwar ein SEPA Instrument, allerdings gibt es derzeit noch keine konkreten Vorgaben oder Regelungen zur Schaffung dieses Instruments wie bei den Instrumenten SCT und SDD. Eine detaillierte Abbildung der derzeitigen Zahlungskarten findet sich Handbuch: Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts, Huch (2013).

  61. 61.

    Siehe Anlage 5.

  62. 62.

    Siehe Anlage 6; Anlage 7.

  63. 63.

    Vgl. European Central Bank (2007a, S. 4 f.).; European Central Bank (2006a, S. 14 ff.).

  64. 64.

    Für Kartenzahlungen gibt es derzeit noch kein einheitliches SEPA-Kartenformat.

  65. 65.

    Internationale Bank-/ Kontonummer für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen.

  66. 66.

    Internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts.

  67. 67.

    Vgl. European Central Bank (2006c); Skinner (2008, S. 7 f.). Siehe Anlage 4.

  68. 68.

    Unter Co-Badging wird die Kooperation zweier unterschiedlicher Schemes unter der Federführung einer Bank zur Steigerung der Akzeptanz einer Karte durch paralleles Aufbringen einer zweiten Akzeptanzmarke verstanden. Vgl. European Commission (2012, S. 10 ff.); Giudice (2011, S. 43); Kubis-Labiak (2004, S. 60); Esch (2008); Blackett und Russell (1999); Baumgarth (2004); VÖB (2008, S. 91); VÖB (2010, S. 90).

  69. 69.

    Nicht weiter betrachtet werden bspw. das Single Euro Cash Area Framework oder das EPC White Paper on Mobile Payments.

  70. 70.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 30/03/2012; European Commission (2010b); Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009; GD Binnenmarkt und Dienstleistungen 16/12/2011; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 14/03/2012; Braatz und Brinker (2012e).

  71. 71.

    Die SEPA-Rulebooks sind Rahmenwerkte des EPC, die die notwendigen Anpassungen der Marktteilnehmer in Bezug auf die Umsetzung der neuen SEPA-Instrumenten SCT und SDD vorgeben. Vgl. European Payment Council 1/11/2010a; European Payment Council 1/11/2010b.

  72. 72.

    PSP sind Zahlungsdienstleister, die Händlern die Möglichkeit bieten, Zahlungskarten über das Internet oder MO/TO zu akzeptieren. Die PSP übernehmen weiterhin das finanzielle Ausfallrisiko im Auftrag des Acquirers, womit auch Händlern ohne Kunden- bzw. Zahlungshistorie die Möglichkeit gegeben wird, Kartenzahlungen zu akzeptieren. Zusätzlich übernehmen die PSP die Garantie der Sicherheit für die Zahlung sowie den notwendigen Autorisierungsprozess. Vgl. Kubis-Labiak (2004, S. 31).

  73. 73.

    Der Clearing and Settlement Mechanism umfasst die Bezeichnung der Funktionen des Clearing und des Settlement.

  74. 74.

    Vgl. Rambure und Nacamuli (2008, S. 89).

  75. 75.

    Vgl. European Payment Council 1/11/2010a; European Payment Council 1/11/2010b.

  76. 76.

    Vgl. European Payment Council 18/12/2009.

  77. 77.

    Vgl. VÖB (2008, S. 70).

  78. 78.

    Das Processing steht für die elektronische Manipulierung von Daten. Es umfasst die Konvertierung, Formatierung und Transformation von Daten, um eine Zahlungstransaktion auszuführen. Dies beinhaltet die Übertragung von zahlungsrelevanten Informationen zwischen Händler und Acquirer, die Übertragung von zahlungsrelevanten Informationen zwischen Acquirer und Issuer, den Austausch von Informationen zwischen Issuer und Acquirer zur Durchführung von C&S sowie das Routing von Informationen. Weiterhin ist ein Prozessor ein Dienstleister (Service Provider) oder eine PI, die das Karten- und Händlermanagement, die Front-Office-Identifizierung und -Autorisierung, operative Back-Office-Dienstleistungen für Händler und Karteninhaber, das C&S sowie das Fraud-Management abwickeln. Vgl. Capgemini (2011).

  79. 79.

    Vgl. European Payment Council 18/12/2009; Stockhausen (2008, S. 6 ff.). Kein Bestandteil der SCF sind nichtgarantierte Zahlungen (z. B. ELV), die elektronische Geldbörse, Zahlungskarten für geschlossene Benutzerkreise, Mehrwertprodukte, Gebührenmodelle, Kundenbedingungen, Akzeptanzstellenbedingungen, Interchange Fee, Währung des Kartenkontos sowie die Kreditlinien auf dem Konto.

  80. 80.

    Neben den Anwendungsbereichen und Regelungsinhalten beschreibt das SCF auch die technischen Marktschnittstellen, sogenannte Domains, um eine europaweite Standardisierung der Infrastruktur zu erreichen. Diese Marktschnittstellen sind wie folgt definiert: Karte/ Terminal-Schnittstelle, Terminal/ Host-Schnittstelle, Issuer/ Acquirer-Schnittstelle sowie ein übergreifendes Zertifizierungsverfahren. Diese Aufteilung der Marktschnittstellen verfolgt den Grundsatz der Trennung zwischen Scheme und Infrastruktur, um den Wettbewerb am Markt zu fördern. Denn durch diesen Grundsatz ist es bspw. Händlern künftig möglich, Acquirer außerhalb nationaler Strukturen als Dienstleister auf einer konkurrenzfähigen Basis zu wählen. Vgl. Zentraler Kreditausschuss/12/04/2006; Pfaffenberger (2008, S. 183 f.).

  81. 81.

    European Central Bank (21/09/2004).

  82. 82.

    Vgl. EPC (2010).

  83. 83.

    Eine detaillierte Unterscheidung von SEPA und PSD sowie der gemeinsamen Vision und Zielsetzungen, findet sich in Anlage 1.

  84. 84.

    Vgl. Lycklama, Liezenberg (2010, S. 18).

  85. 85.

    Vgl. European Payment Council (2009, S. 37).

  86. 86.

    Vgl. European Central Bank (2008b); Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union (09/01/2014).

  87. 87.

    Weitere Ziele, welche beispielhaft für das Kartengeschäft noch immer nicht erreicht worden sind, sind u. a. die Reduzierung der noch immer ansteigenden Zahl von Betrugsfällen, einheitliche SEPA-Standards/ SEPA-Normen, die Abschaltung der Altsysteme, eine Kompatibilität der nationalen Schemes oder ein einheitliches Preisniveau.

  88. 88.

    Die Interchange Fee der nationalen Karten-Schemes weichen noch immer von einem Land zum anderen voneinander ab und sind bei grenzüberschreitenden Zahlungen unterschiedlich hoch. Auch eine endgültige Festlegung der Höhe der künftigen Interchange Fee für Debit-, Charge- und Kreditkarten seitens der Regulatoren steht noch aus. Allerdings greift setzt hier die Verordnung 2013/0625 auf, welche u. a. die Interchange Fees für Debitkarten auf 0,2 % und für Kreditkarten auf 0,3 % reduziert. Vgl. European Payment Council (2013a).

  89. 89.

    Euro-Zone: EMV Migration am POS ca. 92 %, EMV-compliant Cards ca. 88 %, EMV-compliant ATMs ca. 97 %. Vgl. European Commission (2012); www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/html/index.en.html.

  90. 90.

    Vgl. Braatz und Brinker (2012c).

  91. 91.

    Vgl. European Central Bank (2010, S. 5 f.).

  92. 92.

    Vgl.; European Payment Council (2013a); European Payment Council (2013b); European Central Bank (2010, S. 26 ff.).

  93. 93.

    Vgl. Art. 15 EU-Vertrag; Art. 235 f. AEU-Vertrag.

  94. 94.

    Vgl. Art. 14 EU-Vertrag; Wandhöfer (2010, S. 12).

  95. 95.

    Vgl. Art. 17 EU-Vertrag; Art. 244 ff. AEU-Vertrag.

  96. 96.

    Vgl. HNA.de (2012). Festzuhalten ist, dass Gesetze und Richtlinien eher einen indirekten und Rahmenwerke, Regelungen sowie neue technische Standards einen direkten Einfluss auf die SEPA ausüben.

  97. 97.

    Vgl. Abele et al. (2007, S. 23); European Central Bank (2010a, S. 7).

  98. 98.

    Der am 7. Februar 1992 in Maastricht geschlossene Vertrag über die Europäische Union ist am 1. November 1993 in Kraft getreten. Die damit gegründete Europäische Union ruht auf drei Säulen: Die Europäische Gemeinschaft, die aus den EG-Gründungsverträgen von 1957 hervorgegangen und in Maastricht weiter vertieft worden ist, bleibt das tragende Element (erste Säule); der Einstieg in eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und in die "Zusammenarbeit der Justiz- und Innenminister" (dritte Säule, Innen- und Justizpolitik). Ein wesentliches Kernstück des Vertrages war die Einführung des Euro gewesen.

  99. 99.

    Der Vertrag von Lissabon, auch EU-Grundlagenvertrag, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet worden und am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Mit ihm werden die Institutionen der EU modernisiert und ihre Arbeitsmethoden optimiert. Der vollständige Titel des Vertrages lautet: „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, veröffentlicht im ABl. 2007/C 306/01, zuletzt bekanntgemacht im ABl. 2010/C 83/01 und ABl. 2010/C 84/01.

  100. 100.

    Vgl. Europäisches Parlament 14/02/2012; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009.

  101. 101.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 14/03/2012; Braatz und Brinker (2012e).

  102. 102.

    Weitere SEPA relevante Veröffentlichungen des EP sind u. a. gewesen: (a) die Direktive für die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (1998), (b) die SEPA Direktive 2000/46/EC für elektronisches Geld (2000), in Anlehnung an die EU-Preisverordnung die Festlegung maximaler Ausführungszeiten, einer Betragslimitierung sowie Kostenverrechnungen für grenzüberschreitende Überweisungen und ATM Nutzungen (2001), (c) der Vorschlag für die Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro auf Basis der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (2009), (d) die SEPA Verordnung EG Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (2009) und zur Aufhebung der SEPA-EU-Preisverordnung (2009) (e) sowie der Beschluss zur Einführung der SEPA-Instrumente mit der Festlegung der SEPA-Enddates (2012).

  103. 103.

    Vgl. European Central Bank (2010).

  104. 104.

    Bspw. ist die Einführung der PSD erst nach einer fünfjährigen Diskussions- und Konsultationsphase mit der EU-Kommission, Kreditinstituten, Verbraucherorganisationen und Branchenverbänden erfolgt, bevor der Europäische Rat und das Europäische Parlament die PSD verabschiedet hat.

  105. 105.

    Eine Erwähnung dieser Aufgaben findet sich in den EC Annual Reports und ECB SEPA Progress Reports.

  106. 106.

    Weiterhin ist das EPC eine Non-Profit Organisation (Organisation Diagramm siehe Anlage 3, die alle Ergebnisse kostenlos zur Verfügung stellt und veröffentlicht. Das EPC versteht sich nicht als Anbieter von Technologien, Waren oder Dienstleistungen. Zu den aktuell rund 74 Mitgliedern zählen neben den europäischen Bankenverbänden vor allem nationale Bankenverbände und große Kreditinstitute.

  107. 107.

    Beispielhaft: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union (14/02/1997); Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union (9/10/2009).

  108. 108.

    Vgl. http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.cfm?page=what_is_epc.

  109. 109.

    Weitere Regelwerke und Themenfelder des EPC in Bezug auf SEPA sind u. a. das SEPA B2B Direct Debit Rulebook (2007), SDD B2B Additional Optional Services (AOS ) (2007), das SEPA Core Direct Debit Rulebook (2007), SDD Core Additional Optional Services (AOS) (2007), das SDD Mandate, IBAN und BIC (2007), die ISO 20022 Message Standards (SEPA Data Formats) (2007), SDD Scheme-Compliant Clearing and Settlement Mechanisms (CSMs) (2007), die EPC Approval of Certification Authorities (2009), die Richtlinie der Adherence Process für SEPA Core Direct Debit Schemes und für SEPA B2B Direct Debit Schemes (2009).

  110. 110.

    Vgl. European Commission (2009b, S. 9); www.europeanpaymentscouncil.eu.

  111. 111.

    Vgl. European Central Bank (2006a, S. 8); www.europeanpaymentscouncil.eu.

  112. 112.

    Eine wichtige Rolle der EZB, die historisch gewachsen und traditionell ist, besteht in der Funktion als zentrale Routingschnittstelle im Zahlungsverkehr und als Hüter der Währungsstabilität. In Bezug auf die Unterstützung der Vollendung der Währungsunion ist die EZB infolge ihrer Satzung sowie durch den EG-Vertrag und die in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken definierten Aufgaben in die Gestaltung des Euro-Zahlungsverkehrs eingebunden. Dabei ist die Einführung des Euro aus Sicht der EZB nur ein Schritt zur Integration des europäischen Zahlungsverkehrs in den EU-Binnenmarkt gewesen. Allerdings wird das Ziel der Realisierung einer SEPA erst mit der Schaffung eines gemeinsamen Währungsraums aus Sicht der EZB final umgesetzt. Deshalb bestehen weiterhin die Forderungen seitens der EZB an den Bankensenktor, eine Angleichung des Auslands- an den Inlandszahlungsverkehr herbeizuführen sowie eine Mini-SEPA zu vermeiden. Weiterhin wird die Integration der Euro-Zahlungsverkehrsmärkte zur Stabilisierung der Euro-Währung durch die EZB vorangetrieben. Vgl. Bankenverband (2009, S. 12 f.); http://www.EZB.int/EZB/html/index.de.html.

  113. 113.

    Die Aufsichtsfunktion dient zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs und der Überwachung der laufenden Entwicklungen der Bankindustrie.

  114. 114.

    Die Rolle des Katalysators hat das Ziel, einen integrierten Zahlungsverkehrsmarkt zu schaffen.

  115. 115.

    As the operator or provider of a payment service, the central bank could provide and develop payment and credit services by: issuing cash as a direct payment instrument and issuing deposit claims as the settlement asset for interbank payments; operating systemically important settlement networks or participating directly in private sector arrangements that operate clearing and settlement networks, potentially participating in their governance arrangements; operating non-systemically important payment clearing and settlement arrangements (and potentially participating in their governance arrangements), or participating directly in retail payment transaction networks; managing settlement accounts and providing settlement credit for participants in the payment settlement network, both intraday and at the end of the day. As a catalyst, the central bank could contribute to payment system reform or development by: initiating or coordinating work, conducting research or acting as a consultant on the design or operation of payment systems or related policy issues; advising on – or occasionally even drafting – proposed legislation in the area of payment systems. As the oversight authority for the payment system, the central bank could: publish its oversight principles, policies or guidelines; monitor existing or planned systems or assess them against safety or efficiency objectives; act as a consultant, provide advice or, if necessary, promote changes to the payment system’s organisation or operations. As a user of payment services in its operational activities, the central bank could: participate in or use systems owned or operated by external parties to make or receive payments on behalf of its own customers (such as the government or government agencies); participate in or use securities settlement or depository systems for its own operations; use correspondent banking services for other central banks or financial institutions. Vgl. Kokkola (2010, S. 157 f.).

  116. 116.

    Dieser Fortschrittsbericht ist unter: http://www.EZB.int/paym/pol/sepa/html/index.en.html abrufbar.

  117. 117.

    Vgl. Lammer (2006, S. 144); VÖB (2008, S. 20).

  118. 118.

    Die EC erarbeitet u. a. Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften, die dann dem Parlament und dem Rat zur Entscheidung vorlegt werden. Zugleich ist die Kommission aber auch die Exekutive der EU, d. h., sie ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Parlaments und des Rates verantwortlich und somit vergleichbar mit der Regierung eines Nationalstaats. Für die Exekutive der Kommission im Rahmen von PSD und SEPA sind vor allem zwei Institutionen verantwortlich: die Generaldirektion „Binnenmarkt und Dienstleistungen“ (EC DG Internal Market oder GD MARKT) und die Generaldirektion "Wettbewerb" (GD Wettbewerb oder EC DG Competition). Die GD MARKT gehört zu den Generaldirektionen und Diensten, die das Fundament der Europäischen Kommission bilden. Ihre Hauptaufgabe ist die Koordinierung der Binnenmarktpolitik und die Beseitigung von Handelshemmnissen, insbesondere im Bereich Finanzmärkte. Die GD Wettbewerb wiederum setzt gemeinsam mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die EU-Wettbewerbsvorschriften durch mit dem Ziel, dass alle Unternehmen unter gerechten und fairen Bedingungen miteinander in Wettbewerb treten können und so die Funktionsweise der Märkte verbessert wird. Vgl. http://europa.eu/institutions/inst/comm/index_de.htm; http://ec.europa.eu/dgs/internal_market/index_de. http://ec.europa.eu/dgs/competition/index_de.htm.

  119. 119.

    Neben der PSD gibt es noch weitere Berührungspunkte zwischen der Kommission und SEPA, z. B. den Vorschlag für eine Verordnung über ein Fristende, die Einhaltung der SEPA-Ziele und mögliche Maßnahmen sowie die Gewährleistung einer wirksam funktionierenden EU-Wettbewerbspolitik etc. Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/ec_de.htm#competition.

  120. 120.

    Zu diesen Empfehlung der Kommission zählen u. a.: Die Empfehlung 88/590/EWG vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern; die Empfehlung 87/598/EWG vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/ Dienstleistungserbringern und Verbrauchern); die Empfehlung 97/489/EG vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente).

  121. 121.

    Vgl. Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 14/02/1997; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009.

  122. 122.

    SEPA Anliegerstaaten sind die Länder, die selbst nicht über die Euro-Währung verfügen, jedoch starke wirtschaftliche Beziehungen zu den Euro-Staaten pflegen und somit in den Zahlungsverkehr der Euroländer involviert sind, z. B. die Schweiz oder das UK.

  123. 123.

    Weitere Verordnungen sind u. a.: Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 9/10/2009; Europäisches Parlament; Rat der Europäischen Union 12/08/2006.

  124. 124.

    Vgl. Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Endgültigkeit von Zahlungen sowie der Richtlinie über Finanzsicherheiten; Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG; Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten.

  125. 125.

    Derzeit besteht die Gruppe aus 23 wichtigen Akteuren aus dem Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs aus mehr als 15 Ländern in und außerhalb der Euro-Zone. Vgl. http://www.berlin-group.org/.

  126. 126.

    Dazu sollen die gemeinsam in Form von Spezifikationen verabschiedeten europäischen Lösungen auf der Effizienz, der Bekanntheit, der Sicherheit, der einfachen Einsetzbarkeit und dem daraus erwachsenden breiten Akzeptanzniveau der heutigen nationalen Kartenverfahren aufbauen können. Vgl. http://www.zka-online.de/zka/zahlungsverkehr/kartengestuetzter-zahlungsverkehr.html.

  127. 127.

    Das SCC ist der erste europäische Standard für das einheitliche Clearing von Kartentransaktionen innerhalb der SEPA und ergänzt die bereits vorhandenen SEPA-Zahlungsinstrumente SCT und SDD für den Interbankenbereich um Kartenzahlungen. Das SCC-Rahmenwerk beinhaltet sowohl die „Operational Rules“ für das Clearing und Settlement im Interbankenbereich (CSM) als auch die Spezifikation selbst, basierend auf dem internationalen Standard ISO 20022. Es unterstützt sämtliche wesentlichen Geschäftsprozesse für das Clearing von Kartentransaktionen, wie sie auch durch das European Payment Council (EPC) in dessen Payments and Withdrawals with Cards in SEPA: Applicable Standards and Certification Process aufgeführt sind. Vgl. Berlin Group 28/01/2011; VÖB (2011).

  128. 128.

    Die ISO 8583 ist ein Standard für Meldungen, die von Zahlungskarten erzeugt werden, bzw. stellt die ISO 8583 eine Spezifikation der Übertragungsmeldung bei Kartenzahlungen dar.

  129. 129.

    European Banking Authority, zuständiges Organ der EU-Kommission für die Bankenaufsicht in London.

  130. 130.

    European Insurance and Occupational Pensions Authority, zuständiges Organ der EU-Kommission für die Überwachung der Geschäfte von Versicherungen und Pensionsfonds in Frankfurt am Main.

  131. 131.

    European Securities and Markets Authority, zuständiges Organ der EU-Kommission für Börsenaufsicht.

  132. 132.

    EBA, EIOPA und die ESMA sind Teil eines operativen Netzverbunds und sollen vor allem einheitliche Regeln für die nationalen Kontrollen festlegen und deren Inhalte überprüfen. Nationale Aufsichtsbehörden sollen durch die neuen Organe der EU-Kommission nicht ersetzt, allerdings sollen grenzüberschreitende Dienstleister mehr eingebunden werden.

  133. 133.

    Vgl. European Commission (2007b, S. 154 ff.); Huch (2013) Kap. 4.

  134. 134.

    Vgl. Capgemini et al. (2011); European Commission (2007b, S. 79 ff.); European Commission (2006a).

  135. 135.

    Unter E-Payments werden alle Onlinezahlungen wie bei E-Commerce Transaktionen verstanden. Vgl. Hartmann (2006, S. 7).

  136. 136.

    Unter M-Payments werden in Anlehnung an die Definition der ECB: „A payment where a mobile device (e.g. a phone or Personal Digital Assistant (PDA)) is used at least for the initiation of the payment order and potentially also for the transfer of funds.“ http://www.ecb.int/home/glossary/html/glossm.en.html, alle Zahlungstransaktionen verstanden, die mit dem mobilen Handheld oder Telefon durchgeführt werden, auch wenn diese nur das Einloggen in das Onlinebanking beinhalten und die Zahlung dort mittels Transaktionsnummer durchgeführt wird.

  137. 137.

    Das SEPA-e-Payment-Framework ist eine Initiative des E-Commerce-Sektors zur Schaffung paneuropäischer Onlinezahlungsinstrumente.

  138. 138.

    Vgl. Lycklama, Liezenberg (2010, S. 16).

  139. 139.

    Vgl. European Payment Council (18th 2010).

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Huch, S. (2014). Die Regulation des EU-Zahlungsverkehrs. In: Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-06202-6_2

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