Teil 2 Die Gruppenbesteuerung gemäß Art. 11 MwStSystRL
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Zusammenfassung
Bei der Anwendung des Art. 11 MwStSystRL sind zwei Gesichtspunkte zu beachten. Richtlinienrecht ist für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich (Art. 288 Abs. 3 AEUV) und bedarf der Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber. Diesen wird durch Art. 11 MwStSystRL zudem ein Umsetzungswahlrecht eingeräumt. Als Vorfrage der Auslegung einer Richtlinienbestimmung ist zunächst zu untersuchen, ob diese unionsautonom auszulegen ist oder ein Kodifikationsermessen besteht. In einzelnen Rechtsakten beantwortet das Unionsrecht diese Frage selbst. Ein unionsautonomes Konzept ist stets gewollt, wenn der Gesetzgeber einen Begriff selbst definiert. Und unzweifelhaft ist keine unionsautonome Definition gewollt, wenn der europäische Gesetzgeber für eine Definition auf das nationale Recht verweist.
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