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Die K-M- Frage – Aus der Musik-Praxis des Managens und Künstlerns

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Kultur und Management
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Zusammenfassung

Die geläufige Abkürzung für Kulturmanagement ist: KM. Neben „Kultur“ beginnen „Kunst“ bzw. „Künstler“ auch mit einem „K“ und die Begriffe „Museum“, „Manege“ oder „Musik“ beginnen wie „Managen“ mit einem „M“. Zugegeben ein etwas konstruierter Zusammenhang, der aber nur einen Sachverhalt deutlich machen soll: Künstler brauchen Manager. Sei es, dass der Maler und Bildhauer seinen Galeristen, der Kabarettist und der Schauspieler seinen Agenten, das Orchester seinen Wart, der Intendant seine Assistenz oder alle miteinander möglicherweise Anwälte, Steuerberater oder andere Bezugspersonen brauchen, die ihnen helfen, sie unterstützen und sie beraten. All diejenigen, die im Umfeld des Kunstschaffenden – also „um die Kunst herum“ – schaffen „managen“ etwas für den Künstler – zu Deutsch: sie handhaben, leiten oder bewerkstelligen etwas. So wird deutlich, dass Künstler und Manager gegenseitig abhängig sind und beide Parteien zum Kreis der Kulturschaffenden gezählt werden sollten. Ich würde durchaus soweit gehen und sagen, dass ein Künstler ohne Manager gar nicht auskommt – auch wenn einige Künstler mittlerweile denken, dass sie alles selbst machen können, weil das Internetzeitalter die Möglichkeiten dazu bereitstellt und sich so Geld sparen lässt. Halt! Da war es! Das Wort mit „G“: Geld! Ich möchte hier keine Weltbilder verrücken, aber ja, der Künstler möchte mit seiner Kunst Geld verdienen und der Manager, der ihm dabei hilft oder es eventuell erst möglich macht, möchte davon einen Teil abhaben.

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Notes

  1. 1.

    Hier gibt es zwei Arten von Verträgen. Den Künstlervertrag, bei dem der Künstler sich durch Übertragung vieler seiner Rechte an die Plattenfirma bindet und diese für die gesamte Produktion sowohl organisatorisch als auch finanziell verantwortlich ist und den Bandübernahmevertrag, bei dem der Künstler die Aufnahmeproduktion vorfinanziert und dann das fertige Recording an die Plattenfirma lizensiert und dafür i. d. R. einen Vorschuss und Prozente pro verkauftem Tonträger erhält.

  2. 2.

    Über die Vor- und Nachteile von Indie und Major Labels und den gesamten Wandel in diesem Bereich könnten eigene Bücher geschrieben werden und sind sicherlich schon geschrieben worden. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Indie Labels die gleiche Arbeit erledigen wie Major Labels und aufgrund der kleineren und persönlicheren Strukturen eventuell näher am Künstler sind und eventuell schneller arbeiten. Außerdem wäre die Musiklandschaft in Deutschland bzw. auf der ganzen Welt nicht so vielfältig, gäbe es die Indies nicht. 99 % aller Labels in Deutschland sind Indies.

  3. 3.

    Man spricht von ‚territories‘ in der Aufteilung der Märkte, z. B. Europa und USA., aber auch dort innerhalb einzelner Länder. Nicht selten haben Künstler in unterschiedlichen Ländern eigenständige Plattenfirmen oder Vertriebsfirmen und Agenten, denn Märkte mit ihrem Angebot und ihrer Nachfrage sind unterschiedlich. Auch werden Veröffentlichungen an Märkte angepasst und zeitlich entzerrt, was die Plattenfirmen bewusst strategisch steuern. Daher kommt es übrigens auch, dass manche Videos von Künstlern auf Portalen wie YouTube in einigen Ländern nicht verfügbar sind.

  4. 4.

    Vermittelt ein Agent einen Künstler auf ständiger und umfassender Basis, so wird ihm nach HGB der Status des Handelsvertreters zugeschrieben, was für Künstler und Agent im Falle einer Kündigung ihres Agenturvertrags rechtliche Konsequenzen darstellt.

  5. 5.

    Bei unselbständigen Dienstverträgen ist die künstlerische Leistung fremdbestimmt, z. B. vom Veranstalter. Der Künstler ist gewissermaßen ein Arbeitnehmer und in die Organisationsstruktur des Veranstalters eingebunden, z. B. denkbar bei Studiomusikern, angestellten Musikern öffentlich getragener Symphonieorchester oder bei Musicalproduktionen. Die rechtliche Situation des Aufführungsvertrags ist jedoch nicht eindeutig und er wird teils als Dienstvertrag und teils als Werkvertrag interpretiert.

  6. 6.

    Ausländische Künstler erzielen in Deutschland mit ihren Auftrittsgagen Einkommen, das sie im Inland versteuern müssen.Sie werden i. d. R. pauschal besteuert, da es sich um eine beschränkte Steuerpflicht handelt. Die sog. Ausländersteuer ist eine Einbehaltungssteuer, die zumeist der örtliche Veranstalter für den Steuerschuldner Künstler an das entsprechende Finanzamt in Deutschland abführt und von der Gage einbehält. Dem Künstler kann eine Bescheinigung über den Steuerbetrag ausgestellt werden. Entscheidend für Aufführungsverträge mit Künstlern aus dem Ausland ist somit auch die Deklaration der Honorarsumme – inklusive oder exklusive lokaler Steuern und Abgaben?

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Meyer, M. (2014). Die K-M- Frage – Aus der Musik-Praxis des Managens und Künstlerns. In: Henze, R. (eds) Kultur und Management. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-05871-5_9

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

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