Zusammenfassung
Am Beispiel der Firma Y ließen sich einige Erkenntnisse gewinnen. Es zeigte sich, dass beim Betreiben von Maschinen ist der Betreiber nicht nur verpflichtet die Maschine auf Einhaltung von Sicherheitsschutz und Gesundheitsschutz zu überprüfen und diesen zu gewährleisten, sondern er muss gemäß der Betriebssicherheitsverordnung sämtliche Gefährdungen der Maschine und der jeweiligen Umwelt in einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten. Ergeben sich Veränderungen der Gefährdungen oder entstehen neue, zum Beispiel durch den Einsatz einer anderen persönlichen Schutzausrüstung ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend anzupassen.
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Notes
- 1.
- 2.
§ 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung.
- 3.
§ 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.
- 4.
§ 9 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung.
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Schmidt, D. (2014). Schlussteil. In: Rechtliche Grundlagen für den Maschinen- und Anlagenbetrieb. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-05612-4_4
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