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Arbeitsmarktneutralität von Freiwilligendiensten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

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Zivil - Gesellschaft - Staat

Part of the book series: Bürgergesellschaft und Demokratie ((BÜD,volume 44))

Zusammenfassung

Die Einsatzplätze für Freiwilligendienstleistende unterliegen nicht nur im Bundesfreiwilligendienst (BFD), sondern auch in den Jugendfreiwilligendiensten dem gesetzlichen Postulat der Arbeitsmarktneutralität. Anknüpfend an die im Zusammenhang mit dem Zivildienst entwickelte Definition des Begriffes der Arbeitsmarktneutralität wird in dem Beitrag eine konsolidierte Definition der Arbeitsmarktneutralität entwickelt, die eine Grundlage für ein objektives Prüfverfahren der Arbeitsmarktneutralität von Einsatzplätzen darstellt. Hinsichtlich der sogenannten „Anerkennungsrichtlinie“ des BMFSFJ für Einsatzplätze des BFD wird herausgearbeitet, dass die dort formulierten Kriterien für die Arbeitsmarktneutralität den Ansprüchen eines objektiven Prüfverfahrens nicht genügen und dass sie – entgegen anderslautenden politischen Bekundungen – die erforderliche Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen am Anerkennungsverfahren nicht gewährleisten. Dem gegenüber unterliegt der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes der betrieblichen Mitbestimmung durch die Betriebsräte. In diesem Zusammenhang stellt der Autor abschließend dar, dass die fehlende Arbeitsmarktneutralität eines Einsatzplatzes als wirksamer Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrates nach §99 BetrVG anzusehen ist.

Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Artikels Klenter 2013a.

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Notes

  1. 1.

    In der Gesetzesbegründung des BFDG heißt es: „Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.“ Die Aufnahme der Norm „Arbeitsmarktneutralität“ sei anders als im Zivildienstgesetz (ZDG) erforderlich, weil „der Bundesfreiwilligendienst auch von Freiwilligen nach der Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet werden kann.“ (Bundesregierung 2011, S. 15)

  2. 2.

    Jugendfreiwilligendienste gehören „zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements“ und müssen „die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen […] fördern“ (§1  Abs. 1 Satz 1 JFDG). Freiwillige im Sinne des JFDG sind „Personen, die […] einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsichten, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollbeschäftigung leisten“ (§2  Abs. 1 JFDG). Da Jugendfreiwilligendienste ausschließlich „als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, […] geleistet“ werden dürfen (zum FSJ §3  Abs. 1 JFDG, zum FÖJ §4  Abs. 1 JFDG) und pädagogisch begleitet werden müssen (§§3  Abs. 2, 4 Abs. 2 JFDG), gilt im Jugendfreiwilligendienst das Primat der pädagogischen Leitung und des den Jugendlichen eröffneten Lern- und Orientierungsraumes. Mit diesen Zielsetzungen sind Einsatzplätze nicht vereinbar, die nicht arbeitsmarktneutral i.S.d. §3  Abs. 1 Satz 2 BFDG sind, weil solche Einsatzplätze nicht unter dem Primat der pädagogischen Leitung stehen können; die Arbeitsmarktneutralität eines Einsatzplatzes stellt eine Bedingung der Möglichkeit des Vorrangs der pädagogischen Leitung vor der einen Arbeitsplatz prägenden Zweckrationalität dar. Die Anforderung der Arbeitsmarktneutralität wird auch in Anerkennungsrichtlinien der Bundesländer für das FSJ explizit gefordert (vgl. Sächsischen Staatsministeriums für Soziales 2009, Ziff. 5.4, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein 2009, Ziff. I Abs. 8 S. 1).

  3. 3.

    In der Studie wird dargestellt, dass der Zivildienst seinen arbeitsmarktpolitischen Zenit aufgrund der Verkürzung der Dienstzeit in den 1990er Jahren bereits überschritten hatte. Aber auch wenn man ein Fortschreiten dieses Bedeutungsverlustes bis zum Beginn des BFD am 1.7.2011 in Rechnung stellt, war die beschäftigungspolitische Brisanz der Entscheidung, alle Zivildienstplätze in den BFD (§6 Abs.3 BFDG), erheblich. Die Bedeutung des Nachsatzes in diesem Zitat ergibt sich daraus, dass der Zivildienst die Funktion eines Ausfallbürgen für durch das Sozialsystem nicht finanzierte Leistungen hatte und dass die Autor_innen offensichtlich von der Annahme ausgingen, dass entsprechende Arbeitsplätze auch zukünftig nicht finanziert würden. Diese Annahme ist durch die Entscheidung, den Zivildienst in den BFD zu überführen, bestätigt worden.

  4. 4.

    §§1  Satz 2, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BFDG, §§1  Satz 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 JFDG.

  5. 5.

    Leube 2014 schlägt vor, die Norm der Arbeitsmarktneutralität durch die Norm der zusätzlichen, wettbewerbsneutralen und im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit zu ersetzen, die bereits für Arbeitsgelegenheiten nach §1 6 d SGB II zum Tragen kommt (§1 6 d SGB II). Das Plus dieses Vorschlags läge in dem rechtlich klaren und einfachen Regelungsgehalt der Norm. Sein Minus läge vermutlich darin, dass der Spielraum für Freiwilligendienste in konkreten betrieblichen Zusammenhängen erheblich eingeschränkt würde.

  6. 6.

    Da „der Zivildienst unter arbeitsmarktpolitischer Perspektive durchaus ambivalent zu beurteilen ist“, indem er in bestimmten Einsatzbereichen „die Anstellung von Arbeitskräften, für die im Prinzip Arbeitsplätze vorhanden waren, verhinderte“ (Stellungnahme des Deutschen Jugendinstituts zum BFDG vom 7.3.2011, S. 8), wurden durch diese Regelung auch Einsatzplätze, die die Arbeitsmarktneutralität verfehlen, in den BFD übergeleitet.

  7. 7.

    Im Formular des BAFzA zur Beantragung der Anerkennung als Einsatzstelle bzw. von Einsatzplätzen wird insoweit unter Ziff. 9b) lediglich abgefragt, ob ein Betriebs- oder Personalrat in der Einrichtung besteht, ob dieser beteiligt worden ist und ob dieser Bedenken geäußert hat. Soweit er Bedenken geäußert hat, sind diese mit dem Antrag einzureichen. Mitarbeiter_innenvertretungen sind in diesem Antragstext nicht beräcksichtigt (Bundesamt fär Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 2013).

  8. 8.

    Durch die Formulierung „die Arbeiten“ sind die Arbeiten bezeichnet, die der Freiwillige zukünftig erbringen soll. Diese Arbeiten werden nicht von den Regelaufgaben des Betriebes abgegrenzt.

  9. 9.

    Die Anerkennungsrichtlinie ist deshalb überarbeitungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere die Anforderung der „Nachweislichkeit“ in Satz 1. Denkbar und zielführend wäre es, das Adverb „nachweislich“ zu streichen. Die Folge einer Streichung wäre eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, dass durch den beantragten Freiwilligendienstplatz kein bisheriger Arbeitsplatz ersetzt oder die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erübrigt werden soll.

  10. 10.

    Der Gesetzgeber war beim Erlass des BFDG davon ausgegangen, dass „die Voraussetzung der Arbeitsmarktneutralität […] vor jeder Anerkennung eines Zivildienstplatzes durch das Bundesamt für den Zivildienst geprüft und anschließend durch die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Bundesamtes kontinuierlich überwacht [wurde]; dies wird künftig auch so im Bundesfreiwilligendienst erfolgen.“ (Bundesregierung 2011, S. 15)

  11. 11.

    Das BAFzA nimmt zwar Eingaben von Betriebsräten entgegen, beantwortet diese jedoch – soweit dies bekannt geworden ist – mit dem Hinweis, dass der Betriebsrat nicht Verfahrensbeteiligter ist und deshalb keine Sachauskünfte erhält.

  12. 12.

    Zum FSJ vgl. BAG v. 12.2.1993 – 7 ABR 42/91, ebenso ArbG Herne v. 15.4.2010 – 2 BVGa 4/10), auch ArbG Lübeck v. 8.9.2000 – 6 Ca 2077 b/08. Zum BFD: LAG Chemnitz v. 19.6.2013 – 2 Sa 171/12.

  13. 13.

    Ein solcher Verstoß kann im Nachhinein durch Ordnungs- bzw. Zwangsgelder geahndet werden; ggf. kann er auch im Vorhinein durch entsprechende rechtliche Schritte,z. B. eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einrichtung bzw. der Beantragung der Anerkennung von Freiwilligendienstplätzen unterbunden werden.

  14. 14.

    Dies gilt für jede einzelne Eingliederung bzw. Einstellung eines BFDlers (ArbG Ulm – Kammern Ravensburg – v. 18.7.2012 - 7 BV 10/11) und auch bei der Einstellung im FSJ/FÖJ etc. Für die Einstellung von Zivildienstleistenden hat das BAG dies bereits im Jahr 2001 so entschieden (BAG v. 19.6.2001 - 1 ABR 25/00).

  15. 15.

    1. und 2. Leitsatz BAG v. 15.4.1986 - 1 ABR 44/84. Ebenso für die Eingliederung von Personen, die zur Ausbildung beschäftigt werden: BAG v. 3.10.1989 - 1 ABR 68/88 und für Personen, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Dritten stehen: BAG v. 18.10.1994 - 1 ABR 9/94.

  16. 16.

    BAG v. 10.7.2013 - 7 ABR 91/11, Rn. 25, mwN.

  17. 17.

    ArbG Ulm – Kammern Ravensburg – v. 18.7.2012 - 7 BV 10/11.

  18. 18.

    Dass der Arbeitgeber den Einsatz des BFDlers aufgrund der gerichtlichen Entscheidung aufheben musste, war dadurch begründet, dass die Maßnahme nicht dringlich im Sinne des §1 00 Abs. 1 BetrVG war.

  19. 19.

    ArbG Ulm – Kammern Ravensburg – ,a. a. O, Rn. 16.

  20. 20.

    a. a. O, Rn. 25.

  21. 21.

    Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Grundsätze des Amtsermittlungsverfahrens anzuwenden sind (§ 8 3 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), wäre es hier geboten gewesen, dass das Gericht sachdienliche Ermittlungen zur Arbeitsmarktneutralität des Einsatzplatzes eingeleitet hätte.

  22. 22.

    Dass eine fehlende Zusätzlichkeit einer Arbeitsgelegenheit iSd §16d SGB II eine Zustimmungsverweigerung des Personalrates rechtfertigt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht seit langem anerkannt (vgl. BVerwG v 31.3.2007 – 6 P 8/06, Rn. 31).

Literatur

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Klenter, P. (2015). Arbeitsmarktneutralität von Freiwilligendiensten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. In: Bibisidis, T., Eichhorn, J., Klein, A., Perabo, C., Rindt, S. (eds) Zivil - Gesellschaft - Staat. Bürgergesellschaft und Demokratie, vol 44. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-05564-6_12

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