Zusammenfassung
Die Altersteilzeit ist eine Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet und einer Arbeitszeitreduktion, bei teilweiser Kompensation der Einkommensreduktion, zugestimmt haben. Rechtliche Grundlage für die Altersteilzeit ist das „Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand“ (Altersteilzeitgesetz / AltTZG) aus dem Jahr 1996. Ziel dieses Gesetzes war es, die damalige betriebliche Frühverrentungspraxis zu stoppen und damit die gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu entlasten. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis einschließlich 31.12.2009 begannen, können die Arbeitgeber bei Wiederbesetzung der frei werdenden Stelle durch einen Auszubildenden oder einen vormals Arbeitslosen Erstattungsansprüche an die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des AltTZG geltend machen. Das AltTZG regelt in § 3 AltTZG die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Erstattungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit geltend machen zu können. In der Praxis wurden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. den Tarifvertragsparteien diese Mindestanforderungen als Grundlage für die Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse übernommen. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, gibt es die Möglichkeit der Erstattungsansprüche an die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr. Im Übrigen gilt das AltTZG jedoch fort.
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Notes
- 1.
Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist.
- 2.
BFH-Urteil vom 30.11.2005 I R 110/04 – BStBl. 2007 II S. 251.
- 3.
Zu den aktuellen Bilanzierungsvorschriften gemäß HGB vgl. Abschn. 9.1.1.
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Derbort, S., Herrmann, R., Mehlinger, C., Seeger, N. (2016). Sonstige Verpflichtungen. In: Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-05061-0_9
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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