Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel führt in die Systematik der Bereitstellung öffentlicher Güter durch Kommunen und kommunalen Unternehmungen sowie der Fundierung deren wirtschaftlichen Handelns ein.
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Notes
- 1.
Zur Entwicklung der Städteordnung vgl. z. B. Ioachim (1892). Demnach nutzte vom Stein einen Entwurf des Königsberger Kriminalrates Johann Friedrich Brand als Anlass, die Verabschiedung einer generellen Städteordnung aller preußischen Gemeinden zu initiieren.
- 2.
Forsthoff (1938) beschreibt Daseinsvorsorge als die Sicherstellung aller „Leistungen, auf welche der in die modernen massentümlichen Lebensformen verwiesene Mensch lebensnotwendig angewiesen ist“ (Forsthoff 1938, S. 7).
- 3.
Die tatsächliche Handhabung des Subsidiaritätsprinzips in der EU wird hingegen auch kritisch gesehen. So weist Vaubel (2007) auf Zentralisierungsbestrebungen in der EU hin, welche aus der institutionellen Ausgestaltung der Union resultieren. Für den Zeitraum der Gültigkeit des Vertrags von Maastricht wird der EU diesbezüglich gar ein Demokratiedefizit attestiert (Vaubel 1997, S. 446–448).
- 4.
Schläpfer und Zweifel (2008, S. 211–212) nennen hier vor allem die Schwierigkeit der Wahl realistischer Handlungsalternativen, denn die Nicht-Bereitstellung eines öffentlichen Gutes, welche häufig Bewertungsgrundlage der Bereitstellung bildet, ist meist keine faktische Handlungsalternative. So können bei der Erfassung bzw. Erhebung von Nutzenwerten systematische Messfehler entstehen.
- 5.
So definiert bspw. die zuletzt im Jahr 2007 geänderte Fassung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 1994 in § 107 die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen als „Betrieb von Unternehmen […], die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte“. Demgegenüber steht die unbeschränkte nicht-wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, wie bspw. die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder die Betätigung in Bereichen der Bildung oder Kultur (Schwarting 2001a, S. 200).
- 6.
Diese Schrankentrias ist in unterschiedlichen Wortlauten bzw. in unterschiedlichen Ausprägungsformen des Subsidiaritätsprinzips in allen Gemeindeordnungen der Länder spezifiziert (Schmid 2001, S. 242–243).
- 7.
Kennzahlen zur kommunalen Wirtschaftstätigkeit lassen sich nur für die Flächenländer sinnvoll darstellen, da die Haushalte der Stadtstaaten sowohl Landes- als auch Kommunaltätigkeiten auf sich vereinen.
- 8.
Diese Definition fußt eher auf Datenfriktionen als auf ökonomischen Überlegungen. Insofern bleiben Beteiligungen unter 50 % ebenso außen vor wie in Regiebetriebe ausgegliederte Aktivitäten, die aufgrund ihrer nur begrenzten Eigenständigkeit voll in den kommunalen Haushalten abgebildet werden. Deren Zuordnung zur Gruppe der kommunalen Ausgliederungen mag hingegen als ebenso zweifelhaft angesehen werden.
- 9.
Diese Prinzipien sind in allen Gemeindeordnungen der bundesdeutschen Länder vorhanden (Steffen 2001, S. 15).
- 10.
Vor allem wegen der idealisierten und somit wenig realistischen Annahmen wird das Modell von Tiebout auch kritisch betrachtet (z. B. bei Buchanan und Goetz (1972)).
- 11.
Nebst der effizienten Ressourcenallokation müssen die wohlfahrtsoptimale Distribution der Ressourcen sowie die langfristige gesamtwirtschaftliche Stabilität als weitere ökonomische Zielsetzungen bei der Bereitstellung öffentlicher Güter Beachtung finden. Auf kommunaler Ebene stellen sich jedoch nur Allokationsprobleme. Distributions- sowie Stabilitätsprobleme müssen auf höheren Ebenen gelöst werden (Oates 1968, S. 48–49).
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Sidki, M. (2014). Kommunale Aktivitäten. In: Grundlagen kommunaler Finanzierung und Verschuldung. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04710-8_1
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