Zusammenfassung
Als mögliche Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Frage, ob die Tax-Compliance-Aufgaben aus rechtlicher Sicht auf eine andere Serviceeinheit, auf ein sog. Shared Service Center, ausgelagert werden können (Outsourcing), kommen wiederum §§ 91, 93 AktG sowie § 146 AO in Betracht. Nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO sind Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Das charakteristische Merkmal eines Shared Service Centers ist die Auslagerung auch der Buchführung in einen Staat mit niedrigeren Lohnkosten als in Deutschland. Die steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Ordnungsvorschriften werden trotz der Internationalisierung der Rechnungslegung nicht ausgeschlossen (Drüen in: Tipke und Kruse, § 146 Rn 4). § 146 Abs. 2a AO macht als ergänzende Regelung seit Ende 2008 eine punktuelle Ausnahme für elektronische Bücher und Aufzeichnungen, die auf Antrag auch ins Ausland verlagert werden können. Einzelheiten dieser Regelung sind umstritten (Drüen, in: Tipke und Kruse, § 146 Rn 40 ff. m. w. N.). In den Materialien zu § 146 AO wurden bereits die Motive der Auslagerungen ins Ausland zur Kostenersparnis, Rationalisierung oder Konzernsteuerung aufgenommen. In Zweifel ist deshalb für jede Verlagerung auch von Tax-Compliance-Prozessen eine Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde einzuholen. Eine Verlagerung der Tax Compliance auch in ein ausländisches Shared Service Center bleibt dem Grunde nach möglich.
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Notes
- 1.
BT-Drs. 16/10189, S. 80.
Literatur
Tipke, Klaus und Wilhelm Kruse. 2011. AO/FGO Kommentar, Loseblatt.
Weber/Neumann-Giesen/Jung. 2006. Steuerung interner Servicebereiche: Ein Praxisleitfaden. Weinheim.
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Risse, R. (2015). Aufbau mit sog. Shared Services, Unterstützungsleistungen für eine Steuerabteilung. In: Steuercontrolling und Reporting. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04494-7_8
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