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Schlussbetrachtung

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Selbstbestimmung oder Geschlechtergerechtigkeit
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Zusammenfassung

Gesetze beschränken zwar die Freiheit der Bürger mit dem Ziel, eine andere Form der Freiheit zu gewinnen. Im Vordergrund steht jedoch nicht die Umsetzung eines demokratisch gefundenen Volkswillens oder eine Spiegelung moralischer Ansichten der Bürger mit ihren unterschiedlichen kulturellen, ethischen oder politischen Vorstellungen, sondern ein Finden eines gemeinsamen Nenners, auf dem das Recht basieren kann. Wenn es sich um Interessen geschlechtlicher BürgerInnen geht, so werden diese von wenigen vertreten und entschieden. Hierbei stehen wieder verstärkt die männlichen Interessen im Vordergrund, was den Ansprüchen an eine geschlechtergerechte Gesellschaft nicht genügen kann. Um Formen einer geschlechtergerechten rechtlichen Behandlung zu finden, müsste das Recht verändert werden. Dies wurde hier an verschiedenen Lebensbereichen der Frauen dargestellt.

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Notes

  1. 1.

    Nach Ehescheidungen müssen Frauen ab dem 6. Lebenjahr ihrer Kinder wieder mindestens halbtags arbeiten gehen. Dies gilt auch, wenn viele Kinder bei der Frau im Haushalt leben.

  2. 2.

    Wenn festgestellt wird, dass die Mutter möglicherweise das Kind gegen den Vater beeinflussen könnte, kann ihr sogar das Sorgerecht (§ 1666 BGB) entzogen werden. Siehe hierzu Kap. VII, Punkt 2.4.

  3. 3.

    Hier muss jedoch angemerkt werden, dass Walzer zwar die Frauenfrage nicht explizit behandelt und doch immerhin soweit, dass er von einer herkömmlichen Familienkonstruktion ausgeht, die gerade hier in Frage gestellt wird (ders. 1992).

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© 2015 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Schnebel, K. (2015). Schlussbetrachtung. In: Selbstbestimmung oder Geschlechtergerechtigkeit. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04209-7_16

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

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