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Leitbild des sanierten Unternehmens: Quantitative und qualitative Aspekte unter Berücksichtigung von Steuern

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Handbuch Unternehmensrestrukturierung

Part of the book series: Springer Reference Wirtschaft

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Zusammenfassung

Bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts sehen sich Unternehmen regelmäßig mit einer Vielzahl unterschiedlicher Anforderungen seitens der verschiedenen Interessengruppen (Anteilseigner, Management, Banken, Mitarbeiter, Staat) konfrontiert. Hierbei spielen kurz- aber auch mittel- bzw. langfristige Überlegungen einen Rolle. Das IDW hat in seinem Standard 6 (IDW S6) die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu den Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten niedergelegt. Die zu entwickelnden Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditäts-, Ertrags- und Vermögenslage sollen sich hierbei am Leitbild des zu sanierenden Unternehmens ausrichten, so dass der Bestimmung des unternehmensbezogenen Leitbilds eine grundlegende Rolle zukommt. In Abschnitt 4 des IDW S6 versucht das IDW den abstrakten Begriff des Leitbilds des sanierten Unternehmens näher zu beschreiben. Allerdings bleiben die Ausführungen in weiten Teilen doch sehr abstrakt. Der nachfolgende Beitrag versucht daher, die aus der Praxis gewonnen Erkenntnisse bei der Sanierung von Unternehmen stärker in die theoretischen Formulierungen des IDW einzubinden. Hierbei fällt auf, dass sowohl in der Praxis als auch im Schrifttum dem Bereich Steuern, insbesondere der proaktiven Steuerplanung, kaum Aufmerksamkeit im Rahmen der Sanierung von Unternehmen geschenkt wird. Steuern werden zumeist nicht als ein mögliches strategisches Instrument zur Erreichung der im Leitbild geforderten Kennzahlen und Zielvorstellungen gesehen, sondern als ein lästiges „Übel“. Der nachfolgende Beitrag soll versuchen dies zu ändern. Insbesondere die gezielte Auswahl der steueroptimalen Sanierungsmaßnahmen, der gezielte Einsatz steuerlicher Verluste sowie die Vermeidung substanzbelastender Steuerwirkungen sind nach Auffassung der Autoren ein essentieller Bestandteil eines strategischen Sanierungskonzeptes.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. IDW S6, Rn. 90; die im FAR 1/1991 genannten „nachhaltigen Einnahmeüberschüsse“ wurden in der Praxis und Kommentierung regelmäßig so definiert, dass mindestens eine „schwarze Null“ erzielt werden muss.

  2. 2.

    Vgl. IDW S6, Rn. 81.

  3. 3.

    Vgl. Hermanns in Buth und Hermanns, RSI, § 6 Rn. 23, IDW S6, Rn. 2.

  4. 4.

    Vgl. IDW S6, Rn. 90.

  5. 5.

    Vgl. IDW S6, Rn. 132.

  6. 6.

    Vgl. hierzu auch IDW S6, Rn. 90.

  7. 7.

    so auch Hermanns, ebd.

  8. 8.

    Vgl. hierzu auch IDW S6, Rn. 146 [Kennziffern].

  9. 9.

    Vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 277/03, ZIP 2005, S. 281 (Leitsatz): „[…] objektiv sanierungsfähig ist und die für ihre Sanierung konkret in Angriff genommenen Maßnahmen zusammen objektiv geeignet sind, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.“ und BGH, Urteil vom 12.11.1992 – IX ZR 236/91, ZIP 1993, S. 279: „Zu fordern ist vielmehr ein in sich schlüssiges Konzept […], das […] ernsthafte und begründete Aussichten auf Erfolg rechtfertigt […]“.

  10. 10.

    Vgl. auch Stellungnahme von Bankenvertretern der Commerzbank AG, Bayern LB, Deutsche Bank AG, LB Hessen Thüringen, KfW, UniCredit zum Entwurf der Neufassung des IDW S 6 vom 19.03.2012, die bei der Frage nach dem Leitbild auf die Rn. 88 ff. des IDW ES 6 (im IDW S 6 dann Rn. 90 ff.) und die darin enthaltene Anforderung nach einer branchenüblichen Rendite und angemessenen Eigenkapitalausstattung verweisen.

  11. 11.

    Vgl. OLG Köln vom 24.09.2009, 18 U 134/05.

  12. 12.

    in diesem Zusammenhang dürfte das Urteil des OLG Hamburg v. 25.06.2010 – 11 U 133/06, dass ein innerhalb weniger Tage erstelltes, nicht „den strengen Anforderungen … betriebswirtschaftlicher Grundsätze entsprechendes“ Sanierungskonzept als ausreichend angesehen hat, wohl eine Ausnahme darstellen.

  13. 13.

    Da Sanierungskonzepte bzw. deren Beurteilung regelmäßig Grundlage für die Entscheidung über Sanierungskredite oder Verlängerungen von Krediten und Versicherungslimits sind, entsteht für den Gutachtenersteller eine Dritthaftung gegenüber Dritten; die Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten sollte daher bereits im Rahmen der Auftragsannahme klar dargestellt werden. Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist die Aufgabenabgrenzung und detaillierte Dokumentation der Arbeiten erforderlich.

  14. 14.

    Vgl. IDW S6, Rn. 31.

  15. 15.

    Vgl. IDW S6, Rn. 53 ff. sowie BGH, Urteil v. 04.12.1997, IX ZR 47/97, ZIP 1998, S. 251: „Eine solche Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren […]“.

  16. 16.

    Vgl. IDW S6, Rn. 54.

  17. 17.

    Vgl. IDW S6, Rn. 148.

  18. 18.

    Vgl. IDW S6, Rn. 146.

  19. 19.

    Mit Ausnahme der Vorgaben des Kreditwesengesetzes für Kreditinstitute; eine gesetzliche Vorgabe einer Mindesteigenkapitalausstattung für alle Unternehmen würde zwar das Haftungsrisiko reduzieren, ist jedoch praktisch nicht umsetzbar, da in der betriebswirtschaftlichen Praxis aufgrund der vielfältigen möglichen Strukturen keine nachvollziehbar berechenbaren Vorgaben gemacht werden können (vgl. auch Fleischer in Michalski, Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl. 2010, Rn. 84).

  20. 20.

    In den meisten Sanierungskreditverträgen werden so genannte Covenants (Bedingungen / Kennzahlen) definiert, die für die Dauer des Sanierungszeitraums einzuhalten sind; diese können zum einen Einfluss auf die Verzinsung als auch auf die Laufzeit des Kredites haben. Regelmäßig werden hierbei auch Eigenkapitalkennzahlen und deren Berechnungsweise definiert.

  21. 21.

    Vgl. IDW S6, Rn. 146.

  22. 22.

    Der Begriff der Sanierungsfähigkeit beinhaltet das (positive) Gesamtergebnis des Sanierungsgutachtens, dass das Unternehmen bei objektiver Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit saniert werden kann. Inhaltlich umfasst dies neben einer positiven Fortführungsprognose auch die Erkenntnis des Gutachters, dass die geplanten und zumindest zum Teil in Umsetzung befindlichen Sanierungsmaßnahmen geeignet sind, das Unternehmen in einem überschaubaren Zeitrahmen durchgreifend zu sanieren; Hinweis auf Fn. 10.

  23. 23.

    IDW S6, Rn. 135 ff.

  24. 24.

    IDW S6, Rn. 11 ff., 23, 24.

  25. 25.

    Vgl. IDW S6, Rn. 100.

  26. 26.

    Vgl. z. B. BGH v. 18.10.2012 – II ZR 151/09; NZG 2010, 1393.

  27. 27.

    Vgl. IDW S6, Rn. 140.

  28. 28.

    Vgl. BGH v. 04.12.1997, IX ZR 47/97.

  29. 29.

    Vgl. IDW S6, Rn. 92.

  30. 30.

    Vgl. IDW S6, Rn. 92.

  31. 31.

    Vgl. BGH v. 21.11.2005, II ZR 277/03.

  32. 32.

    Hinweis auf Fn. 10.

  33. 33.

    Vgl. Knecht und Hermanns in Buth und Hermanns, RSI, § 5 Rn. 77 ff.

  34. 34.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14 (DStR, 2015, S. 767) jüngst zu verschiedenen Streitfragen im Zusammenhang mit einem Rangrücktritt entschieden und klar geregelt, wann aufgrund eines Rangrücktritts eine Verbindlichkeit – unabhängig davon, ob es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter oder einem Nichtgesellschafter handelt – nicht in der Überschuldungsbilanz auszuweisen ist. Ertragsteuerlich sollte es alleine durch die vom BGH geforderten Kriterien an einen die Überschuldung vermeidenden Rangrücktritt nicht zu einem Wegfall der Verbindlichkeit und damit zu einem steuerpflichtigen außerordentlichen Ertrag kommen; siehe hierzu auch im Einzelnen Kahlert, DStR 2015, 734 ff.

  35. 35.

    Bei einer Stundungsvereinbarung ist darauf zu achten, dass durch die Stundung der Charakter der Fremdkapitalüberlassung aus steuerlicher Sicht nicht geändert wird. So nimmt der BFH bereits ein partiarisches Darlehen an, sofern z. B. die Zinsen erst bei ausreichender Liquidität fällig werden; vgl. BFH-Urteil v. 22.06.2010 – I R 78/09 (NV). Die Einstufung als partiarisches Darlehen hätte Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuerpflicht der Zinszahlungen.

  36. 36.

    BMF-Scheiben v. 27.03.2003 – IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240. Zur Diskussion inwiefern der Sanierungserlass gegen EU-Beihilferecht verstößt siehe Hartmann/Zwirner, WPg 2014, S. 1105. Danach liegt kein Verstoß vor, da das Ermessen der Finanzverwaltung kein beihilferechtliches weites Ermessen darstellt. Siehe hierzu auch IDW PS 700.

  37. 37.

    OFD Nordrhein-Westfalen v. 06.02.2015 – Kurzinfo Gewerbesteuer 2/2015.

  38. 38.

    Bei der genauen Ausgestaltung sind die hierzu ergangenen BMF-Schreiben v. 08.12.1986, BB 1987, 667; v. 17.02.1986 – IV B 7 - S 2742-1/86 n.v. und v. 27.12.1995 – IV B 7 - S 2742 - 76/95, BStBl. I 1996, 49 zu beachten. Sicherheitshalber sollte die Steuerneutralität der Umfinanzierung auch durch eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO abgesichert werden. Hierbei ist die Verfügung der OFD Rheinland vom 14.12.2011 (Kurzinfo KSt Nr. 56/2011, DB0463748) zu beachten, die abweichend zur bisherigen Auffassung, eine Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierung unterstellt.

  39. 39.

    Hier ist auf ein jüngst ergangenes BFH-Urteil hinzuweisen (Urteil v. 15.04.2015 – I R 44/14), wonach entgegen bisher zum Teil vertretener Auffassung der Wegfallgewinn entsprechend der Grundsätze zur verdeckten Einlage in Höhe des werthaltigen Teils zu neutralisieren ist.

  40. 40.

    Vgl. dazu zuletzt BFH, Urteil 03.02.2010 – IV R 26/07.

  41. 41.

    Steuerliches EBITDA = steuerlicher Gewinn bzw. Einkommen vor Anwendung des § 4 h EStG, erhöht um die Abschreibungen und Zinsaufwendungen und gemindert um die Zinserträge (zusätzlich bei Körperschaften erhöht um einen Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG und um einen Spendenabzug i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG, Vgl. BMF-Schreiben v. 04.07.2008 – IV C 7 – S 2742 a/07/2001, BStBl. I S. 718).

  42. 42.

    Vgl. zur Beanstandung der Verfassungswidrigkeit u. a. auch wegen des Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip Seiler in: HHR, § 4 h Rz. 3–6.

  43. 43.

    Vgl. Ausführungen unter 3.

  44. 44.

    Dabei muss es sich um Mittel einer nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; Nr. 17 oder Nr. 18 KStG steuerbefreiten Einrichtung handeln, wie z. B. Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der Landwirtschaftlichen Rentenbank, u. a. auch die zahlreichen Förderinstitute der Bundesländer.

  45. 45.

    BMF-Schreiben v. 04.07.2008 – IV C 7 – S 2742 a/07/2001, BStBl. I S. 718 – Kurzinfo StuB 2008, S. 567, Tz. 40 ff.

  46. 46.

    Dörr und Fehling, Ubg 2008, S. 345 (347).

  47. 47.

    Siehe BMF-Schreiben in Fn. 7, dort S. 4, Rz. 19.

  48. 48.

    Hierbei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zur Zinsschranke (Vgl. Fn. 7 – dort S. 5, Rz. 25) die Schranke auch bei Leasinggeschäften gelten lässt, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasinggeber übergeht, da dann wirtschaftlich gesehen ein kreditfinanzierter Ratenkauf vorliegt.

  49. 49.

    Dörr und Fehling, Ubg 2008, S. 345 (351/352), die dabei darauf verweisen, dass bei diesem Konstrukt stets darauf geachtet werden muss, dass nicht der Verdacht einer missbräuchlichen Gestaltung i. S. d. § 42 AO entsteht; der insoweit beweispflichtige Steuerpflichtige sollte daher außersteuerliche Gründe benennen können, die der gewählten Struktur zu Grunde liegen, wie bspw. die Streuung wirtschaftlicher Risiken, die mit dem Erwerb zusammen hängen können).

  50. 50.

    Rödding, § 13 Externe Kapitalbeteiligung, Rz. 11.

  51. 51.

    Neben § 8c KStG enthalten auch andere steuerliche Vorschriften erhebliche Beschränkungen hinsichtlich einer Verlustfortführung. So geht z. B. bei einer Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG ein bei der übertragenden Gesellschaft bestehender Verlustvortrag nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Damit sollten Verschmelzungen stets den umgekehrten Weg beschreiten, in dem die Gewinn- auf die Verlustgesellschaft verschmolzen wird. Aber auch hier sind die Einschränkungen des § 8c KStG zu beachten.

  52. 52.

    Vgl. Lang in E&Y, KStG, § 8c KStG, Rn. 22 (März 2010).

  53. 53.

    Vgl. schon BMF v. 04.07.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/1001 –, BStBl. I 2008, 736, Rn. 7, sowie aktuell im Entwurf des BMF-Schreibens v. 15.4.2014 – IV C 2 – S-2745a/09/10002 :004 (Entwurf), S. 4 Rn. 7.

  54. 54.

    Vgl. Drüen, in DStR 2011, 289; zudem bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Vorschrift; Vgl. BVerfG 2 BvL 6/11 (Vorlagebeschluss FG Hamburg v. 04.04.2011, 2 K 33/10).

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Heinz, C., Sand, A. (2018). Leitbild des sanierten Unternehmens: Quantitative und qualitative Aspekte unter Berücksichtigung von Steuern. In: Knecht, T.C., Hommel, U., Wohlenberg, H. (eds) Handbuch Unternehmensrestrukturierung. Springer Reference Wirtschaft. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04116-8_15

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