Skip to main content

Qualitätsindikatoren und die Dimensionen der Qualität der Abschlussprüfung

  • Chapter
  • 4686 Accesses

Part of the book series: Auditing and Accounting Studies ((AAS))

Zusammenfassung

Ziel der folgenden Ausführungen ist das Aufzeigen von Zusammenhängen zwischen im Schrifttum diskutierten Qualitätsindikatoren und den Dimensionen der Qualität der Abschlussprüfung. Die daraus resultierenden Messmodelle für die Qualitätsdimensionen ermöglichen schließlich eine empirische Überprüfung des vermuteten Zusammenhangs zwischen den Qualitätsdimensionen und der Renditeerwartung der Eigenkapitalgeber.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD   69.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 20.

  2. 2.

    Balsam/Krishnan/Yang (2003): 71.

  3. 3.

    Z. B. versuchen Lin/Hwang (2010): 68-71 möglichst viele Prüfercharakteristika zu eruieren. Die Autoren greifen die Mandatsdauer, die Größe und den Spezialisierungsgrad der Prüfungsgesellschaft sowie die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auf

  4. 4.

    Vgl. hierzu Kapitel 3.2.2 und 3.3.

  5. 5.

    Vgl. DeAngelo (1981b): 186.

  6. 6.

    Vgl. zur Konkretisierung der Unbefangenheit § 20 Abs. 2 Satz 1 BS WP/vBP.

  7. 7.

    Vgl. zur Konkretisierung der Besorgnis der Befangenheit § 20 Abs. 3 BS WP/vBP.

  8. 8.

    Der Begriff der professionellen oder auch berufsüblichen Skepsis soll hier synonym zum Begriff der kritischen Grundhaltung verwendet werden.

  9. 9.

    So auch IAASB (2012): 3.

  10. 10.

    Anmerkung des Verfassers: An dieser Stelle erfolgt ein Absatz im Original.

  11. 11.

    IDW PS 200.17.

  12. 12.

    Vgl. die autorisierte Übersetzung des IDW IFAC (2011): 59.

  13. 13.

    ISA 200.13(l).

  14. 14.

    ISA 200.15.

  15. 15.

    Vgl. Europäische Kommission (2002a); Europäische Kommission (2002b).

  16. 16.

    Die Begründung der nicht erfolgten Aufnahme des intimidation threat (Einschüchterung) in die Berufsatzung erfolgte unter Verweis auf die rechtlichen Regelungen zum Widerruf des Prüfungsauftrags gemäß § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB, der eine Verringerung der Urteilsfreiheit durch die Androhung des Mandatsverlustes bereits auffängt,erruf des Prüfungsauftrags einschränkt. Die Möglichkeit einer nicht erneuten Wiederwahl des Abschlussprüfers sei eine Grundentscheidung des Gesetzgebers und kann daher keine Einschränkungen hinsichtlich der Urteilsfreiheit begründen. Vgl. die Begründung zur Berufssatzung WPK (2012): 53.

  17. 17.

    Vgl. hierzu weiter § 23 BS WP/vBP.

  18. 18.

    Vgl. hierzu weiter § 23a BS WP/vBP.

  19. 19.

    Vgl. hierzu weiter § 23b BS WP/vBP.

  20. 20.

    Vgl. hierzu weiter § 24 BS WP/vBP.

  21. 21.

    Vgl. für alle fünf Faktoren Europäische Kommission (2002a): 25; A.3.1. Die Übersetzungen wurden der autorisierten deutschen Fassung der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU übernommen. Vgl. Europäische Kommission (2002b): 25 und 37. Die gleiche Aufzählung wurde auch von der IFAC im Code of Ethics (IESBA Code) gewählt. Vgl. IESBA Code.100.12.

  22. 22.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 37. Ähnlich auch Wiemann (2011): 50.

  23. 23.

    Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Vgl. Naumann (2012): 1; Rz. 2.

  24. 24.

    Vgl. Sattler (2011): 79 mit weiteren Nachweisen sowie Leffson (1988): 82.

  25. 25.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 37.

  26. 26.

    Vgl. Leffson (1988): 84.

  27. 27.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 37.

  28. 28.

    Vgl. Wiemann (2011): 52.

  29. 29.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 37; Leffson (1988): 83-84.

  30. 30.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 37.

  31. 31.

    Vgl. zur Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers Kapitel 2.2.3.

  32. 32.

    Vgl. zur Einflussnahme des Managements Kapitel 5.3.3.

  33. 33.

    Vgl. Leffson (1988): 82

  34. 34.

    Der durch das BilMoG in das HGB neu eingeführte § 319b HGB weitet bestimmte Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 319 und 319a HGB auf Prüfungsgesellschaften, die demselben Netzwerk angehören, aus. Für eine Definition des Netzwerkbegriffs vgl. Fn. 522 oder § 319b Abs. 1 Satz 3 HGB.

  35. 35.

    Vgl. Schmidt (2012a): 2059-2060; Rz. 20.

  36. 36.

    Vgl. Quick (2006): 43.

  37. 37.

    DeAngelo (1981b): 186. Der einleitenden Ausführung der Studie des United States General Accounting Office (GAO) (2003) zur Einführung einer verpflichtenden Prüferrotation kann ein Katalog mit Aspekten entnommen werden, die für die Aufdeckung von Fehlern in der Rechnungslegung für wichtig erachtet werden und die den Aspekt der Urteilsfähigkeit konkretisieren. Es werden genannt: Ausbildung, Trainingsmaßnahmen, Erfahrung, Kenntnisse der relevanten Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen, Branchenerfahrung, Angemessenheit der Zusammensetzung des Prüfungsteams, effektive Risikobeurteilung und Kenntnisse über die Geschäftsabläufe, Systeme und Rechnungslegungspraxis des Mandanten. Vgl. United States General Accounting Office (GAO) (2003): 18.

  38. 38.

    Neben diesem „Normalexamen“ existieren gemäß §§ 331 g-331n WPO Anerkennungsverfahren für Berufsträger aus anderen Staaten der Europäischen Union sowie Mitgliedstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz. Vgl. Naumann (2012): 15-16; Rz. 56.

  39. 39.

    Der Anwendungsfall einer zulässigen Abschlussprüfung durch vereidigte Buchprüfer kann im Kontext dieser Arbeit aufgrund der Kapitalmarktorientierung der analysierten Kapitalgesellschaften und somit einer automatischen Klassifizierung als große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen werden

  40. 40.

    Vgl. Naumann (2012): 231; Rz. 27. Die WPO selbst konkretisiert weder Art noch Umfang der Fortbildungsmaßnahmen. Vgl. Füssel (2010): 18. Die im IDW zusammengeschlossenen Wirtschaftsprüfer haben sich allerdings in § 4 Abs. 10 IDW-Satzung einer Selbstverpflichtung unterworfen, die eine durchschnittlich 40-stündige Fortbildung jährlich vorsieht, deren Art und Umfang jedoch durch den Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich zu bestimmen sind. An gleicher Stelle verweist die Satzung auch auf das notwendige Literaturstudium eines aktiven Berufsangehörigen.

  41. 41.

    Vgl. abstrakt Füssel (2010): 78-79; United States General Accounting Office (GAO) (2003): 18.

  42. 42.

    Vgl. Schreiber (2000): 193.

  43. 43.

    Vgl. Bahr (2003): 170.

  44. 44.

    Siehe zur Bedeutung und zu Implikationen des geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatzes Kapitel 2.5.

  45. 45.

    Vgl. für eine Übersicht von Prüfungshandlungen Schindler (2012): 2431-2436. Einzelfallprüfungen wird mithin ein größerer Beitrag zur Senkung des Entdeckungsrisikos beigemessen als analytischen Prüfungshandlungen. Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 210.

  46. 46.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 210.

  47. 47.

    Vgl. für die Identifikation von Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung IDW PS 230 sowie ISA 315.

  48. 48.

    Vgl. IDW PS 230.2 sowie ISA 315.15.

  49. 49.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 254

  50. 50.

    Vgl. ISA 315.12. Vgl. für eine Definition des internen Kontrollsystems bereits Fn. 106.

  51. 51.

    Vgl. Link (2006): 136.

  52. 52.

    Vgl. Hayes (2005): 197.

  53. 53.

    Vgl. ISA 315.13.

  54. 54.

    Vgl. ISA 315.3; Steckel/Severus (2011): 65.

  55. 55.

    Vgl. Schmidt (2005): 880.

  56. 56.

    Vgl. Ewert (1993): 717.

  57. 57.

    Vgl. Erlei/Leschke/Sauerland (2007): 46-50.

  58. 58.

    Vgl. ursprünglich Antle (1982): 503-504. So auch Ewert (1993): 718; Ewert (1990): 140; Ballwieser (1987b): 352.

  59. 59.

    Vgl. Ballwieser (1987a): 329. Siehe konkret zum Prinzipal-Agenten-Konflikt im Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Anteilseignern auch Ballwieser (1987b) und Ewert (1990).

  60. 60.

    Siehe zu den Gutseigenschaften der Abschlussprüfung und den damit verbundenen Unsicherheiten einer Qualitätseinschätzung Kapitel 3.2.1.

  61. 61.

    Vgl. Antle (1984): 2.

  62. 62.

    Vgl. zum Rationalitätsprinzip und zur Nutzenmaximierung in der Ökonomie Wiswede (2012): 27-30.

  63. 63.

    Siehe hierzu Ewert (1993): 720; Antle (1984): 2.

  64. 64.

    Vgl. Spremann (1990): 571-572.

  65. 65.

    Vgl. Antle (1984); Antle (1982). Eine Aufarbeitung des Modells von Antle (1984) unter spieltheoretischen Gesichtspunkten findet sich z.B. in Paulitschek (2009): 59-66.

  66. 66.

    Vgl. Antle (1984): 2; Antle (1982): 504.

  67. 67.

    Vgl. Antle (1982): 504, welcher deutlich die Rechnungslegungsfunktion der Rechenschaftslegung in den Vordergrund seiner Betrachtung rückt. Vgl. auch Antle (1984): 2 sowie Zimmermann (2008): 58.

  68. 68.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 157.

  69. 69.

    Vgl. Antle (1984): 2.

  70. 70.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 157.

  71. 71.

    Vgl. Antle (1984): 5.

  72. 72.

    Die im Folgenden verwendete Notation entspricht nicht exakt der von Antle (1984). An dieser Stelle wurden Vereinfachungen vorgenommen, sodass sich die Ausführungen auf den Kern der Aussagen von Antle (1984) beschränken können ohne durch ausführliche Notationen die Leserlichkeit einzuschränken.

  73. 73.

    Vgl. Antle (1984): 3-4.

  74. 74.

    Vgl. Antle (1984): 4-5.

  75. 75.

    Vgl. Antle (1984): 9.

  76. 76.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2011): 157; Ewert (1990): 140-146.

  77. 77.

    Vgl. Antle (1984): 6.

  78. 78.

    Vgl. Sattler (2011): 23 unter Bezugnahme auf Antle (1984): 13, 14.

  79. 79.

    Siehe im Folgenden Antle (1984): 16-17 und diesbezüglich auch Paulitschek (2009): 65-66.

  80. 80.

    Hinsichtlich des Aspektes der Einrichtung eines Prüfungsausschusses – “audit committee“ im englischsprachigen Original – ist allerdings zu beachten, unter welchem institutionellen Corporate-Covernance-Kontext Antle (1984) diesen Vorschlag unterbreitete. Im Gegensatz zum deutschen dualistischen Führungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat, sieht eine monistische Führungsstruktur – wie sie auch in den USA, auf dessen Normierung Antle (1984): 1 verweist, vorliegt – eine derartige Trennung nicht vor. Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses wiegt in einem monistischen System schwerer, da eine Trennung von Führung und Kontrolle nicht per se im Vorfeld gegeben ist. In einem dualistischen System der Unternehmensleitung wird ein Prüfungsausschuss als Unterausschuss des Aufsichtsrates gebildet. Siehe zu den Unterschieden zwischen monistischer und dualistischer Struktur der Unternehmensführung Welge/Eulerich (2012): 81-85.

  81. 81.

    Vgl. Antle (1984): 16.

  82. 82.

    Diese bezeichnet Antle (1984): 17 als “changes in the market value of the auditor’s services“.

  83. 83.

    Vgl. Antle (1984): 17.

  84. 84.

    Vgl. Antle (1984): 17 und 18.

  85. 85.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 116. Die Unterstellung einer perfekten, über alle Anbieter identischen Prüfungstechnologie erfolgt vor dem Hintergrund der Isolation von Einflüssen einer möglichen Änderung der Urteilsfreiheit des Abschlussprüfers auf die Qualität der Abschlussprüfung. Vgl. Stefani (2002): 110-111; DeAngelo (1981a): 116-117. Die theoretische Annahme einer identischen perfekten Prüfungstechnologie, über die alle Abschlussprüfungsgesellschaften verfügen, unabhängig von spezifischen Charakteristika einer Abschlussprüfungsgesellschaft ist bezüglich ihrer Gültigkeit in der Realität zu kritisieren. So zeigen die Ausführungen z.B. zum Einfluss des Ausmaßes einer Branchenspezialisierung oder der Mandatsdauer, dass Variationen in der Urteilsfähigkeit die Perfektion der Prüfungstechnologie determinieren können. Vgl. zur Branchenspezialisierung Kapitel 5.5.3 und zur Mandatsdauer Kapitel 5.5.2.

  86. 86.

    Vgl. Stefani (2002): 111; Ostrowski/Söder (1999): 555.

  87. 87.

    Einarbeitungskosten entstehen bei Erstprüfungen in Form von Anlaufkosten im ersten Jahr der Abschlussprüfung. Der Abschlussprüfer muss sich zu Beginn der Vertragsbeziehung mit dem Mandanten erst mit dessen speziellen Geschäftsabläufen, speziellen Risiken aus dem Branchenumfeld sowie dem Aufbau des internen Kontrollsystems vertraut machen. In den Jahren der Folgeprüfung entstehen Skaleneffekte. Vgl. Marten (1999): 50. Der Abschlussprüfer kann auf sein Wissen aus den Vorjahren zurückgreifen. Vgl. zum Wissensbedarf im Rahmen der geschäftsrisikoorientierten Abschlussprüfung generell die Ausführungen in Kapitel 2.5 sowie zum Wissensaufbau in den ersten Jahren der Mandatsdauer Kapitel 5.5.3.3.

  88. 88.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 119.

  89. 89.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 120.

  90. 90.

    Der Barwert des Gewinns wird für den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns aus der Erstprüfung ermittelt. Aus diesem Grunde erfolgt keine Abzinsung des Gewinns der Erstprüfung auf einen zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt.

  91. 91.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 120.

  92. 92.

    Vgl. Stefani (2002): 111.

  93. 93.

    Unter Transaktionskosten im Zuge eines Prüferwechsels sind im Wesentlichen Suchkosten zu verstehen, die bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers anfallen. Vgl. Marten (1999): 50.

  94. 94.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 120. Aufgrund der Transaktionskosten herrscht ab der Folgeperiode kein vollkommener Wettbewerb mehr zwischen dem amtierenden Abschlussprüfer und außenstehenden Abschlussprüfern. Der amtierende Abschlussprüfer weist einen Kostenvorteil gegenüber seinen Konkurrenten, den ausstehenden Abschlussprüfern, auf. Vgl. Stefani (2002): 112.

  95. 95.

    Prüfungshonorarstruktur beträgt beim Konkurrenten: \(F+\frac{F}{r}=A+C+\frac{A}{r}.\)

  96. 96.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 121.

  97. 97.

    Die konkrete Höhe des Prüfungshonorars ergibt sich aus der relativen Verhandlungsstärke der beiden Parteien, Abschlussprüfer und Mandant. Vgl. Stefani (2002): 112.

  98. 98.

    Ursprünglich entspricht die aufgezeigte Gleichung der Ungleichung und es würde gelten: \(F<A+( TC+C )*\frac{r}{1+r.}\). Unterstellt man allerdings, dass der Mandant auch dann nicht den Abschlussprüfer wechselt, sofern dessen Prüfungshonorar identisch und nicht nur kleiner als das Prüfungshonorar des Konkurrenten zuzüglich der Transaktionskosten im Falle eines Wechsels ist, dann kann der amtierende Abschlussprüfer ein Prüfungshonorar verlangen, welches eben diesen Komponenten entspricht und zu der aufgezeigten Gleichung führt. Vgl. Stefani (2002): 112

  99. 99.

    Vgl. zur Definition von Low Balling auch Stefani (2002): 114; Ostrowski/Söder (1999): 555. Empirische Nachweise zur Existenz von Low Balling sind schwierig, da hierfür neben Prüfungshonoraren zusätzlich die Prüfungskosten bekannt sein müssen. Vgl. Wild (2010): 524; Müller (2006): 27; Stefani (2002): 118. Aufgrund dessen wird das Ausmaß an Low Balling durch das sogenannte Fee Cutting approximiert. Fee Cutting entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Prüfungshonorar der Erstprüfung und dem der Folgeprüfungen. Vgl. Wild (2010): 514; Stefani (2002): 118-119. Köhler et al (2010): 19-20 können in einer umfassenden Untersuchung für den deutschen Prüfungsmarkt für die Jahre 2005 bis 2007 einen signifikanten Honorarabschlag bei Erstprüfungen gegenüber Folgeprüfungen verzeichnen. Wild (2010): 523524 kann in seiner empirischen Analyse für den deutschen Prüfungsmarkt Fee Cutting nachweisen, sofern ein Prüferwechsel zu einer Big-Four-Prüfungsgesellschaft erfolgt. Dieser Effekt lässt sich nicht bestätigen, sofern ein Wechsel zu einer Nicht-Big-Four-Prüfungsgesellschaft erfolgte. Bigus/Zimmermann (2009): 1285 untersuchen, ob – wie theoretisch aus der Quasirententheorie nach DeAngelo ableitbar – bei einer Erstprüfung systematisch niedrigere Prüfungshonorare festgestellt werden können als in Folgejahren und das Honorar mit der Mandantenbeziehung ansteigt. Die Autoren kommen schließlich zu dem Ergebnis, dass die Prüfungshonorare für Erstprüfungen nicht signifikant niedriger sind als die der Folgeprüfungen, jedoch mit der Mandatsdauer zunehmen. Vgl. Bigus/Zimmermann (2009): 1296-1298. Insgesamt kann kein Nachweis für das Vorliegen von Low Balling erbracht werden. Vgl. Bigus/Zimmermann (2009): 1294. Der fehlende Nachweis des Low Balling wird in einem mangelnden Wettbewerb des Prüfungsmarktes gesehen. Allerdings müsste dies zu einem Anstieg der Prüfungshonorare mit zunehmendem Marktanteil der Prüfungsgesellschaft führen. Vgl. Bigus/Zimmermann (2009): 1295-1296. Diesen Effekt konnten die Verfasser jedoch ebenfalls nicht nachweisen. Vgl. Bigus/Zimmermann (2009): 1295. Schlussfolgerungen aus der empirischen Evidenz sind aus diesem Grunde schwierig.

  100. 100.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 113.

  101. 101.

    Aus diesem Grund wird es als nicht sachgerecht erachtet, Maßnahmen zur Unterbindung des Low Balling einzuführen, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken. Quasirenten würden damit nicht unterbunden. Sie würden sich sogar in echte Renten umwandeln und deren Generierung würde nach wie vor einen Anreiz für den Abschlussprüfer darstellen, den er gegebenenfalls auch unter Aufgabe der Unabhängigkeit befriedigen würde.

  102. 102.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 118.

  103. 103.

    Vgl. DeAngelo (1981a): 118.

  104. 104.

    Vgl. DeAngelo (1981b): 190-191. Doll (2000) führt zu Recht die Ewert (1999) entnommene Kritik an, dass die Implikationen der Größe einer Prüfungsgesellschaft für die Qualität der Abschlussprüfung nur dann gelten, wenn bei einem Nachgeben des Abschlussprüfers dieser einen Reputationsschaden zu erwarten hat und die Drohung des Mandanten, den Prüfungsauftrag in zukünftigen Perioden nicht mehr an den amtierenden Abschlussprüfer zu vergeben, glaubhaft ist. Vgl. Doll (2000): 141 und Ewert (1999): 54-55. Es ist zu überprüfen, inwiefern Maßnahmen wie das System des Enforcement über die Rechnungslegung einen Beitrag dazu leisten. Vgl. zum Enforcement in Deutschland Schmidt-Versteyl (2008); Haller/Bernais (2005). Hinsichtlich der möglichen Einflussnahme des Managements auf den Entzug des Prüfungsmandats siehe die Ausführungen in Kapitel 5.3.3.

  105. 105.

    Vgl. DeAngelo (1981b): 191.

  106. 106.

    Vgl. zur formalen Darstellung dieses Zusammenhangs Jany (2011): 78.

  107. 107.

    Vgl. hierzu die Ausführungen zur Bestellung des Abschlussprüfers Kapitel 2.2.3.

  108. 108.

    Auch Ewert (2003): 530; Fn. 5 greift grundsätzlich den Aspekt der glaubwürdigen Androhung des Managements an. Zur Würdigung der Analysen der Manager-Prüferinteraktion nach Dye (1991)und Magee/Tseng (1990) vgl. Ewert (1999): 55-61.

  109. 109.

    Vgl. zum Abschlussprüfer als ökonomischer Agent Kapitel 5.3.1.

  110. 110.

    Vgl. Bauer (2004): 82.

  111. 111.

    Vgl. Milla/Rohatschek (2010): 95; Kitschler (2005): 57; Velte (2009b): 1231 hinsichtlich der Bedenken über das fachliche Anforderungsprofil des Aufsichtsrates.

  112. 112.

    Vgl. Kitschler (2005): 57.

  113. 113.

    Vgl. Bundestag (2004b): 29.

  114. 114.

    Vgl. Bischof (2006): 706; Zimmermann (2006): 273; IDW (2004a): 144; Pfitzer/Orth/Hettich (2004): 331-332

  115. 115.

    Vgl. Bundestag (2004b): 29 sowie zur Empfehlung der Europäischen Kommission Europäische Kommission (2002b): 27.

  116. 116.

    Vgl. Europäische Kommission (2002b): 52.

  117. 117.

    Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung.

  118. 118.

    Die Inanspruchnahme des Marktes erfolgt mit Zulassung der Wertpapiere zum jeweiligen Handel. Insofern liegt dann noch keine Offenlegungsverpflichtung vor, wenn das Unternehmen zum Bilanzstichtag zwar die Zulassung beantragt hat, diese jedoch noch nicht erhalten hat. Vgl. Oser/Holzwarth (2006): 94;Rz. 352.

  119. 119.

    Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen auch haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264 a HGB, Unternehmen, die unter das PublG fallen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 13 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 340a Abs. 1 HGB, 340i Abs. 2 Satz 1 HGB) sowie Versicherungsunternehmen (§§ 341a Abs. 1, 341j Abs. 1 Satz 1 HGB) der Offenlegungspflicht. Vgl. Bischof (2006): 707.

  120. 120.

    Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 hat § 2 Abs. 5 WpHG i.d.F. des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Änderung erfahren. In der geänderten Fassung liegt die Norm bis heute vor. Auf diese wird auch im § 264d HGB verwiesen, welcher durch das BilMoG eingeführt wurde und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften definiert. Gemäß § 2 Abs. 5 WpHG ist ein organisierter Markt ein „im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.“ Materiell-rechtliche Auswirkungen hinsichtlich der Abgrenzung eines organisierten Marktes sind hieraus nicht zu erwarten. Vgl. Spindler/Kasten (2007): 1246.

  121. 121.

    Das Börsengesetz wurde mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 grundlegend hinsichtlich seiner Struktur verändert und ist seit dem 01.11.2007 gültig.

  122. 122.

    Vgl. Oser/Holzwarth (2011): 94; Rz. 351. Eine Inanspruchnahme eines privatrechtlich organisierten Marktes ohne staatliche Anerkennung, wozu auch der Freiverkehr gemäß § 48 BörsG zählt, genügt dagegen nicht den Anforderungen eines organisierten Marktes. Vgl. Winkeljohann/Lawall (2012): 917-918; Rz. 4; Adler/Düring/Schmaltz (2001): 93-94; Rz. 5. Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 wurde die Zweiteilung in geregelten und amtlichen Markt aufgehoben und in den regulierten Markt überführt. Vgl. Holzborn/Israel (2008): 795.

  123. 123.

    Ein Ausweis kann jedoch freiwillig oder auf Basis ausländischer Vorschriften erfolgen. Vgl. Petersen/Zwirner/Boecker (2010): 222.

  124. 124.

    Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2001): 93-94; Rz. 5.

  125. 125.

    Vgl. Bischof (2006): 707 mit weiteren Nachweisen. Siehe auch Lenz/Möller/Höhn (2006): 1787.

  126. 126.

    Jedes Unternehmen, welches unter die Angabepflichten des § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB fällt, ist innerhalb eines mehrstufigen Konzerns wie das Mutterunternehmen eines eigenständigen Konzerns anzusehen. Vgl. IDW (2005): 1234. Der hier angeführte Rechnungslegungshinweis IDW RH HFA 1.006 IDW (2005)) wurde im Zuge des BilMoG durch den IDW RS HFA 36 (IDW (2010a)) ersetzt. Aufgrund des Untersuchungszeitraums der empirischen Analyse werden hier und im Folgenden auf die Ausführungen des IDW vor Inkrafttreten des BilMoG verweisen.

  127. 127.

    Hinsichtlich der Abgrenzung des Konsolidierungskreises sind die im konkreten Fall angewandten Normen zu beachten. Vgl. IDW (2005): 1234.

  128. 128.

    Vgl. Bischof (2006): 712. So auch Ellrott (2006b): 1805; Rz. 91. Vgl. auch IDW (2005): 1234. Im Zuge der Neuregelung durch das BilMoG spricht das IDW in einer Stellungnahme mittlerweile eine Empfehlung hinsichtlich der Einbeziehung von Honoraren entsprechend der Beteiligungsquote für quotal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen in den Honorarausweis aus. Vgl. IDW (2010a): 247.

  129. 129.

    Vgl. IDW (2005): 1233; Pfitzer/Oser/Orth (2005b): 54.

  130. 130.

    Vgl. Zimmermann (2008): 35.

  131. 131.

    Vgl. Bischof (2006): 707. Siehe auch Ellrott (2006a): 1291; Rz. 265 zum Einzelabschluss sowie Ellrott (2006b): 1804; Rz. 90 zum Konzernabschluss. Strittig ist, ob ein nach US-GAAP erstellter und offengelegter Konzernabschluss gemäß § 292a HGB in seinem Anhang auch die Angabepflicht zu befolgen hat. Da die Übergangsregelung auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse abzielt, ist davon auszugehen, dass die Anhangangaben zu den Honoraren des Abschlussprüfers auch in einem befreienden Abschluss nach US-GAAP zu erfolgen haben. So auch Lenz/Möller/Höhn (2006): 1788.

  132. 132.

    Vgl. Bischof (2006): 707. Eine gesetzlich kodifizierte Definition des Netzwerkbegriffes erfolgte erst im Rahmen des BilMoG und lag zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Danach liegt gemäß § 319b Abs. 1 Satz 3 HGB ein Netzwerk vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Eine Definition kann auch Artikel 2 Ziffer 7 der Abschlussprüferrichtlinie entnommen werden. Ein Netzwerk ist danach die breitere Struktur, die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und – verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.

  133. 133.

    Vgl. IDW (2005): 1233. Bischof (2006): 708 ist der gleichen Meinung. Er begründet dies mit der rechtlichen Selbstständigkeit der Mitgliedsfirmen eines Netzwerkes bzw. eines internationalen Verbundes von Wirtschaftsprüfungspraxen.

  134. 134.

    Vgl. IDW (2005): 1233.

  135. 135.

    Vgl. IDW (2005): 1233.

  136. 136.

    Vgl. Lenz/Möller/Höhn (2006): 1788.

  137. 137.

    Vgl. Bischof (2006): 711; Ellrott (2006a): 1293-1294; Rz. 271.

  138. 138.

    Dazu abweichend ordnet Ellrott (2006a): 1294; Rz. 272 diese Tätigkeit der Leistungskategorie b) – sonstige Bestätigungs- und Bewertungsleistungen – zu. IDW (2005): 1233 vertritt die Auffassung von Bischof (2006): 711. Dieser Auffassung schließt sich auch Wulf (2010): Rz. 309 an.

  139. 139.

    Vgl. Bischof (2006): 711. Hinsichtlich der Ergänzungen des Prüfungsauftrages durch den Aufsichtsrat äußert sich Ellrott (2006a): 1293-1294; Rz. 271 nicht so eindeutig.

  140. 140.

    Vgl. IDW (2005): 1233. Bischof (2006) nennt darüber hinaus weitere Prüfungsanlässe, die dieser Kategorie zuzuordnen sind. Dazu gehören Prüfungen nach § 16 MaBV, § 44 KWG, § 83 VAG sowie Sonderprüfungen nach §§ 142 und 315 AktG. Auch Honorare für die Durchführung von Due Dilligence, die Erstellung eines Comfort Letter sowie die Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichten und die Erstellung von Bewertungsgutachten führt er auf. Vgl. Bischof (2006): 711. Pfitzer/Oser/Orth (2004) sind entgegen der zuvor beschriebenen Zuordnung der Meinung, dass Honorare für Prüfungen des Risikofrüherkennungssystems, Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung i.S.d. § 53 HGrG unter Honorarkategorie a) zu erfassen sind, da sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Abschlussprüfung stehen. Auch Honorare für prüferische Durchsichten sowie die Prüfung von Zwischenabschlüssen ordnen sie entgegen der oben beschrieben Meinung dieser Kategorie zu. Vgl. Pfitzer/Oser/Orth (2004): 2595.

  141. 141.

    Vgl. Bischof (2006): 711.

  142. 142.

    Vgl. Oser/Holzwarth (2011): 92; Rz. 370; Bischof (2006): 712.

  143. 143.

    Vgl. Bischof (2006): 710.

  144. 144.

    Vgl. Bischof (2006): 710. Dieser folgt unter anderem einer älteren Version von Wulf (2010): Rz. 304. Die gleiche Forderung stellen auch Petersen/Zwirner (2008): 288.

  145. 145.

    Vgl. Kozikowski/Schubert (2012): 292; Rz. 100; Ellrott (2006a): 1292; Rz. 267; Hülsmann (2005): 167.

  146. 146.

    Vgl. Bischof (2006): 709.

  147. 147.

    Vgl. Zimmermann (2006): 273; Hülsmann (2005): 167 und Bundestag (2004a): 37.

  148. 148.

    Vgl. Bundestag (2004a): 37.

  149. 149.

    Vgl. Ellrott (2006a): 1292; Rz. 267

  150. 150.

    Vgl. Bischof (2006): 706; Oser/Holzwarth (2006): 99; Rz. 365; IDW (2005): 1233.

  151. 151.

    Immer als große Gesellschaften und somit nicht als kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB gelten gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB – unabhängig von der Erfüllung tatsächlicher Größenkriterien gemäß § 267 Abs. 1 bis Abs. 3 Satz 1 HGB – kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB.

  152. 152.

    Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): Abschnitt O. Anhang/Lagebericht Rz. 71.

  153. 153.

    Vgl. Bundestag (2008): 70; Bundestag (2009): 88 zitiert nach Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): Abschnitt O. Anhang/Lagebericht Rz. 74.

  154. 154.

    Durch die Änderung sind nun auch solche Honorare zu erfassen, die aktiviert und somit nicht erfolgswirksam erfasst werden. Honorare für Leistungen, die im Rahmen eines Börsengangs angefallen sind, jedoch erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden, werden somit im Honorarausweis erfasst. Vgl. zu diesem Beispiel Sattler (2011): 115.

  155. 155.

    Bundestag (2008): 70.

  156. 156.

    Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): Abschnitt O. Anhang/Lagebericht Rz. 74 und 82.

  157. 157.

    Vgl. Lenz/Möller/Höhn (2006): 1787. Lenz/Möller/Höhn (2006) stellen für Anhänge des Geschäftsjahres 2005 der Unternehmen, die zum 01.06.2006 im DAX, MDAX, TecDAX und SDAX notiert waren, fest, dass die Unternehmen eine heterogene Ausweispraxis verfolgen. Dies ist nicht nur den Unternehmen durch mangelnde Erläuterungen zu verschulden. Der Gesetzgeber versäumte es vielmehr, eindeutig den Kreis des Leistungserbringer und -empfänger voneinander abzugrenzen. Vgl. Lenz/Möller/Höhn (2006): 1793. Zimmermann (2006) übt vielmehr Kritik an Gestaltungsspielräumen in zeitlicher Hinsicht und bezüglich der Zuordnung der Leistungskategorien. Problematisch sieht sie die unterschiedliche aufwandsmäßige Erfassung der Honorare für Prüfungsleistungen – Kategorie a) – und Beratungsleistungen – Kategorien b) bis d) -. Während die Erfassung der Prüfungshonorare im Anhang des Geschäftsjahres erfolgt, das der Prüfung unterliegt, werden die übrigen Honorare im Anhang des Geschäftsjahres ausgewiesen, in dem die Leistung erbracht wurde. Dies hat zur Konsequenz, dass die Honorararten nicht im selben Jahr ausgewiesen werden (vgl. Zimmermann (2006): 273-274) und dies obwohl beide Leistungsarten zum gleichen Zeitpunkt vereinbart worden sind. Generell kann sich der Leistungsempfänger vorbehalten, die Erbringung anderer Leistungsarten als die Abschlussprüfung in Perioden auszulagern, in denen diese Leistungsarten weniger oder gar nicht erbracht wurden. Einer Vermutung der Gefährdung der Unabhängigkeit kann insofern durch geschickte Sachverhaltsgestaltung vorgebeugt werden. Vgl. Zimmermann (2006): 274. Kritisiert wird zudem die aufgrund fehlender gesetzlicher Konkretisierung schwierige Zuordenbarkeit einzelner Leistungen zu den Honorarkategorien. Zwar hat das IDW frühzeitig durch die Herausgabe des Rechnungslegungshinweises IDW RH HFA 1.006 vom 18.10.2005 (vgl. IDW (2005)) eine Interpretationshilfe der durch das BilReG erlassenen Regelung bereitgestellt, dennoch herrscht im Schrifttum weiterhin Uneinigkeit über die Zuordnung bestimmter Leistungen zu den einzelnen Kategorien. Auch dies ermöglicht wiederum Gestaltungsspielräume (vgl. Zimmermann (2006): 274-275) die der Abschlussadressat zu interpretieren vermag.

  158. 158.

    Vgl. Zimmermann (2006): 274.

  159. 159.

    Vgl. IDW (2004a): 144.

  160. 160.

    Pfitzer/Orth/Hettich (2004): 332.

  161. 161.

    Pfitzer/Orth/Hettich (2004): 332.

  162. 162.

    Vgl. Pfitzer/Orth/Hettich (2004): 332.

  163. 163.

    Die Befragung durch das Deutsche Aktieninstitut für die Jahre 2004 und 2008 u. a. zum Informationsverhalten und zu den -präferenzen deutscher privater und institutioneller Investoren führt zu dem Ergebnis, dass gerade einmal 12% (2004 und 2008) der Privatanleger den Anhang mindestens intensiv nutzen. Für institutionelle Anleger ergibt sich ein anderes Bild: 48% (2004) bzw. 86% (2008) der institutionellen Anleger nutzt den Anhang mindestens intensiv. Vgl. Deutsches Aktieninstitut (2009): 30 sowie 49.

  164. 164.

    In der Befragung wurde nicht auf mögliche Kosten aus der Informationsbereitstellung hingewiesen. Die zusätzlich befragten Certified Public Accountants stimmten in einem geringeren Maße (48,8% der Nicht-Big-Five-Abschlussprüfer und 44,3% der Big-Five-Abschlussprüfer) der Bereitstellung dieser Informationen zu. Sie dürften die durch die Publizierung entstehenden Kosten bei ihren Überlegungen antizipieren.

  165. 165.

    Vgl. zu den Ergebnissen Jenkins/Krawczyk (2003): 75-77.

  166. 166.

    Eine weitere Forschungsfrage der Studie von Khurana/Raman (2006) wird in der Darstellung relevanter Forschungsfragen zur wirtschaftlichen Bedeutung in Kapitel 5.4.4.4 aufgegriffen.

  167. 167.

    Als Kennzahlen für die wirtschaftliche Bedeutung wurden \(\frac{NAF}{{{U}_{PG}}},\frac{NAF}{{{U}_{NL}}},\frac{AF+NAF}{{{U}_{PG}}}UND\frac{AF+NAF}{{{U}_{NL}}}\)herangezogen. Vgl. Khurana/Raman (2006): 987.

  168. 168.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 995. Die Autoren approximieren dafür das nicht öffentlich verfügbare und somit unbekannte Honorar durch jenes der ersten Veröffentlichung und unterstellen damit implizit eine intertemporale Konstanz. Vgl. Khurana/Raman (2006): 998.

  169. 169.

    Vgl. KhuranaRaman (2006): 1000.

  170. 170.

    Vgl. KhuranaRaman (2006): 995-996.

  171. 171.

    Vgl. KhuranaRaman (2006): 998.

  172. 172.

    Vgl. Niehus (2002): 623.

  173. 173.

    Ghosh/Kallapur/Moon (2009): 370 erklären in Übereinstimmung mit der gewählten zweigeteilten Vorgehensweise ausdrücklich, dass beide Kennzahlen nicht das gleiche Konstrukt beschreiben, sondern zwei unterschiedliche Konzepte darstellen. So misst die erste Kennzahl die Bedeutung von Beratungsleistungen in Relation zu den gesamten erbrachten Leistungen durch den Abschlussprüfer und die zweite Kennzahl misst die Bedeutung des Mandanten für das Kundenportfolio der Prüfungsgesellschaft.

  174. 174.

    Die 2002 aus dem Prüfungsmarkt ausgeschiedene Prüfungsgesellschaft Arthur Andersen war fast 20 Jahre als Abschlussprüfer für Enron beauftragt und war auch als Berater für dieses Unternehmen tätig. Im Jahre 2001 betrugen die Honorare aus Prüfungsleistungen ca. 25 Mio. US-Dollar, aus Beratungsleistungen ca. 27 Mio. US-Dollar. Vgl. Quick (2002): 624.

  175. 175.

    Vgl. Ewert (2003): 529.

  176. 176.

    Vgl. Naumann (2012): 6-10; Rz. 22-35; Quick (2002): 624.

  177. 177.

    Vgl. Kitschler (2005): 11.

  178. 178.

    Vgl. Marx (2002): 45-48.

  179. 179.

    Im deutschen Schrifttum wird der Begriff von z.B. Kitschler (2005): 11 und Marx (2002): 39 verwendet.

  180. 180.

    Vgl. Marx (2002): 42.

  181. 181.

    Vgl. Jaklin (2011); Chung/Kallapur (2003): 935; Marx (2002): 42-43.

  182. 182.

    Vgl. für die Beauftragung des Abschlussprüfers in Bezug auf die gesetzliche Abschlussprüfung Kapitel 2.2.3

  183. 183.

    Vgl. Bauer (2004): 63.

  184. 184.

    Europäische Kommission (2002b): 32.

  185. 185.

    Vgl. Europäische Kommission (2011b) für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

  186. 186.

    Vgl. Europäische Kommission (2011b): 16-17; Erwägungsgrund 11.

  187. 187.

    Vgl. Europäische Kommission (2011b): 33-36; Artikel 10.

  188. 188.

    Vgl. Europäische Kommission (2011b): 16-17; Erwägungsgrund 11.

  189. 189.

    Die im empirischen Teil dieser Arbeit untersuchte Stichprobe weist einen Anteil von gut 95% der Beobachtungen auf, die durch den gesetzlichen Abschlussprüfer gleichzeitig beraten wurden.

  190. 190.

    Vgl. Schmidt (2012a): 2075; Rz. 70.

  191. 191.

    Zu den Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit zählen für den Wirtschaftsprüfer alle Tätigkeiten im Sinne des § 2 WPO sowie für den vereidigten Buchprüfer alle Tätigkeiten im Sinne des § 129 WPO. Dazu zählen auch Einnahmen, die ein Abschlussprüfer im Rahmen einer Zusatzqualifikation – z.B. in Form einer Rechtsanwaltstätigkeit – erlangt. Vgl. Schmidt (2012a): 2075; Rz. 70; Adler/Düring/Schmaltz (2000): 326; Rz. 158

  192. 192.

    Der benannte Jahreszeitraum betrifft das Geschäftsjahr des Abschlussprüfers.

  193. 193.

    Vgl. Hülsmann (2005): 169. Die Regelung sieht die Möglichkeit einer befristeten Ausnahmegenehmigung in Härtefällen vor. Vgl. Schmidt (2012a): 2075; Rz. 72; Hülsmann (2005): 169. Ein Härtefall kann bei Eröffnung, Verlegung oder Schließung einer Wirtschaftsprüfungspraxis vorliegen. Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2000): 328; Rz. 163.

  194. 194.

    Der Wortlaut bezog sich i.d.F. des BilReG zunächst auf Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des WpHG in Anspruch nehmen. Vgl. § 319a HGB i.d.F. des BilReG. Der Verweis auf kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB resultiert aus der Umformulierung im Rahmen des BilMoG und entspricht der derzeit gültigen Fassung des § 319a HGB.

  195. 195.

    Die Begründung für eine Verschärfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen liegt in dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit, die nicht nur (potenzielle) Anteilseigner, sondern auch z.B. Finanzanalysten umfasst. Vgl. Hülsmann (2005): 170 und Bundestag (2004b): 40-41.

  196. 196.

    Vgl. Hülsmann (2005): 170.

  197. 197.

    Vgl. Schmidt (2012a): 2075; Rz. 71.

  198. 198.

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass diese Regelung Effekte auf die Konzentration des Prüfungsmarktes haben könnte. Kleinere Prüfungsgesellschaften mit ihrem begrenzten Mandantenstamm und entsprechend geringeren Gesamteinnahmen sind durch diese Grenze faktisch nicht wettbewerbsfähig im Markt für „größere Mandate" und werden so systematisch ausgeschlossen. Vgl. Sattler (2011): 324 sowie den Beitrag von Petersen/Zwirner/Boecker (2010).

  199. 199.

    Vgl. zur Quasirententheorie Kapitel 5.3.2.

  200. 200.

    Vgl. hierzu Kapitel 5.3.1.

  201. 201.

    Die Autoren verwenden den Begriff Unabhängigkeit.

  202. 202.

    Die Modellierung erfolgt dabei zum einen in einem Kontext der Vergabe eines einmaligen Beratungsauftrages und zum anderen in einem Kontext, in dem Beratungsaufträge in Folgeaufträgen vergeben werden können. Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 558-561.

  203. 203.

    Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 559. Die konkreten Synergieeffekte hängen dabei vom inhaltlichen Bezug zwischen Beratungsleistungen und Abschlussprüfung ab. Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 559. Voraussetzungen für Synergieeffekte der Abschlussprüfung auf die Beratung sind nur dann realisierbar, wenn der Berater bereits seit mindestens einer Periode als Abschlussprüfer beim Mandanten tätig war. Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 560-561.

  204. 204.

    Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 562.

  205. 205.

    Synergieeffekte einer Beratungstätigkeit auf zukünftige Prüfungsaufträge bleiben hingegen unberücksichtigt. Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 559. Aufbauend auf der beschriebenen Erweiterung des Modells von DeAngelo (1981a) durch Ostrowski/Söder (1999) berücksichtigt Bauer (2004) in seiner Modellierung die Wirkung zweiseitiger Synergieeffekte zwischen der Abschlussprüfung und Beratung auf die Urteilsfreiheit des Abschlussprüfers. Das Modell zeigt im Ergebnis, dass sich die von Ostrowski/Söder (1999) bereits für einen einseitigen Synergieeffekt von Abschlussprüfung und Beratung zukünftig zu erwartenden Quasirenten nochmals erweitern und somit das Ausmaß an Low Balling und folglich das ökonomische Interesse am Erhalt von Quasirenten weiterhin erhöht. Vgl. Bauer (2004): 140-142 sowie für die anschließende Modellkritik vgl. Bauer (2004): 142-146.

  206. 206.

    Vgl. Bauer (2004): 139. Im Wettbewerb um Prüfungsmandate besteht für Prüfungsgesellschaften ein Zwang, auch Beratungsleistungen anzubieten, um konkurrenzfähig zu sein. Vgl. Bauer (2004): 139.

  207. 207.

    Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 562.

  208. 208.

    Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003): 616. So auch Bauer (2004): 139.

  209. 209.

    Vgl. hierzu Kapitel 5.3.2.

  210. 210.

    Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003): 616.

  211. 211.

    Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003): 616. Dass ein derartiges Szenario als eher unrealistisch anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

  212. 212.

    Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003): 616.

  213. 213.

    Vgl. Ewert/Wagenhofer (2003): 617.

  214. 214.

    Zu Ewert/Wagenhofer (2003) analoge Kritik äußerte Ewert (1990) bereits früher. Vgl. Ewert (1990): 198-198. Hierauf nehmen Ostrowski/Söder (1999) Bezug. Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 562.

  215. 215.

    Vgl. Ostrowski/Söder (1999): 562. Gut 95% der in die empirische Analyse einbezogenen Unternehmen bezogen zugleich Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer.

  216. 216.

    Vgl. Niehus (2002): 624.

  217. 217.

    Vgl. IDW (2004a): 144; Pfitzer/Orth/Hettich (2004): 332 sowie die Ausführungen zur Beurteilung der Honorarpublizität in Kapitel 5.4.3.

  218. 218.

    Vgl. Sattler (2011): 22-23.

  219. 219.

    Vgl. zu den Einwirkungsmöglichkeiten des Managements Kapitel 5.3.3.

  220. 220.

    Siehe hierzu die Ausführungen im folgenden Kapitel 5.4.4.4 zu den relevanten Forschungsergebnissen.

  221. 221.

    Vgl. Burton (1980): 51.

  222. 222.

    Vgl. Ghosh/Kallapur/Moon (2009): 374.

  223. 223.

    Vgl. Ghosh/Kallapur/Moon (2009): 383.

  224. 224.

    Für Details zum Versuchsaufbau siehe Davis/Hollie (2008): 35-37.

  225. 225.

    Vgl. Davis/Hollie (2008): 37-41.

  226. 226.

    Vgl. Davis/Hollie (2008): 42.

  227. 227.

    Vgl. Francis/Ke (2006): 507-508.

  228. 228.

    Vgl. Francis/Ke (2006): 502.

  229. 229.

    Vgl. Francis/Ke (2006): 500-501.

  230. 230.

    Vgl. Francis/Ke (2006): 509.

  231. 231.

    Vgl. Krishnan/Sami/Zhang (2005): 117. Die Autoren kontrollieren zusätzlich für die Höhe der logarithmierten Prüfungshonorare, sofern dies in den einzelnen Modellen nicht zu einem Problem hinsichtlich der Multikollinearität der Daten führt. Vgl. Krishnan/Sami/Zhang (2005): 118.

  232. 232.

    Vgl. Krishnan/Sami/Zhang (2005): 119.

  233. 233.

    Vgl. Krishnan/Sami/Zhang (2005): 131.

  234. 234.

    Vgl. Quick/Warming-Rasmussen (2007): 1022-1023.

  235. 235.

    Vgl. Quick/Warming-Rasmussen (2005): 153

  236. 236.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 981 und 992.

  237. 237.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 986.

  238. 238.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 989.

  239. 239.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 987.

  240. 240.

    Vgl. für die Ergebnisse Khurana/Raman (2006): 995-997.

  241. 241.

    Vgl. Khurana/Raman (2006): 1007.

  242. 242.

    Vgl. Raghunandan (2003): 155.

  243. 243.

    Vgl. Raghunandan (2003): 159-161.

  244. 244.

    Die Kennzahl wird z.B. in den Beiträgen von Davis/Hollie (2008); Quick/Warming-Rasmussen (2007); Krishnan/Sami/Zhang (2005); Raghunandan (2003); Craswell/Stokes/Laughton (2002); Frankel/Johnson/Nelson (2002) verwendet.

  245. 245.

    Vgl. zum Informationsgehalt der Prüferhonorarangaben Kapitel 4.4.3.

  246. 246.

    Vgl. Bauer (2004): 282.

  247. 247.

    Vgl. Kinney/Libby (2002): 110. Bigus/Zimmermann (2009) stellen für den deutschen Prüfungsmarkt empirisch fest, dass Prüfungs- und Beratungshonorare hoch miteinander korreliert sind. Eine Trennung von Prüfung und Beratung würde somit nicht zu einer Verminderung der relativen wirtschaftlichen Bedeutung führen. Vgl. Bigus/Zimmermann (2009): 1300.

  248. 248.

    Diese Kennzahl findet z.B. in den Beiträgen von Khurana/Raman (2006) und Craswell/Stokes/Laughton (2002) Anwendung.

  249. 249.

    Vgl. zu den Aussagen der Autoren Kapitel 5.4.4.3.

  250. 250.

    Vgl. Frankel/Johnson/Nelson (2002).

  251. 251.

    Vgl. Frankel/Johnson/Nelson (2002): 72. Lim/Tan (2008): 208 wenden die Rangtransformation der Perzentile auf das Verhältnis von Beratungshonoraren zu den gesamten Umsatzerlösen einer Prüfungsgesellschaft an. Ghosh/Kallapur/Moon (2009) wenden die Rangtransformation der Perzentile auf die Umsatzbedeutung sowie das Ausmaß gleichzeitiger Bereitstellung von Beratungshonoraren an. Die Autoren begründen ihre Vorgehensweise in der Verminderung von Auswirkungen möglicher Ausreißer in den Daten sowie eines möglichen nicht-linearen Zusammenhangs zwischen den Kennzahlen und des ERC, der in die Untersuchung als abhängige Variable einging. Vgl. Ghosh/Kallapur/Moon (2009): 373 sowie zur Studie Kapitel 5.4.4.4.

  252. 252.

    Vgl. Bauer (2004): 285.

  253. 253.

    Siehe hierzu bereits die Anmerkungen in Kapitel 5.4.3. Eingeschränkt wird der Nutzen aus Transparenzberichten für eine historische Analyse ohnehin dadurch, dass bei vielen Prüfungsgesellschaften sowie auf der Homepage der WPK lediglich der aktuellste Transparenzbericht vorliegt.

  254. 254.

    Siehe zur Abgrenzung der Unternehmensbasis, die in die Bestimmung der Branchenspezialisierung sowie in den hier verwendeten approximierten Umsatz eingeht Kapitel 5.5.3.5. Analog der Einschränkungen der Repräsentativität der Abbildung der Branchenspezialisierung mit dieser Methode werden auch bei der Bestimmung der Umsätze kleinere Prüfungsgesellschaften tendenziell gegenüber größeren Prüfungsgesellschaften zu gering eingeschätzt, da der Umsatz kleiner Prüfungsgesellschaften tendenziell durch einen Großteil nicht börsennotierter Unternehmen erzielt wird, die jedoch nicht in einem Informationssystem wie Bloomberg verfügbar sind.

  255. 255.

    Der Prüfungsmarkt unterliegt einer Dynamik. Insofern variiert die Anzahl der „großen“ Prüfungsgesellschaften N im Zeitablauf. An allgemeiner Stelle sei daher auf Big-N-Prüfungsgesellschaften verwiesen.

  256. 256.

    Siehe hierzu die Ausführungen zu den normativen Anforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Abschlussprüfers vom Mandanten in Kapitel 5.4.4.2.

  257. 257.

    Siehe hierzu die Ausführungen in den Kapiteln 2.5 und 5.5.3.2.

  258. 258.

    Siehe für die Rotationsanforderungen an den verantwortlichen Abschlussprüfer § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB.

  259. 259.

    Siehe zur Quasirententheorie Kapitel 5.3.2.

  260. 260.

    Vgl. DeAngelo (1981b): 190-191 und dieser folgend auch Doll (2000): 140-141.

  261. 261.

    Die Entscheidung des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG, zukünftig PWC und nicht wie viele Jahre zuvor KPMG als Wahlvorschlag über den Abschlussprüfer der Hauptversammlung zu unterbreiten, hat KPMG durchaus „getroffen“. Die Einführung von Betriebsferien zur Weihnachtszeit und den damit verbundenen Kosteneinsparungen können als Zeichen für eine wirtschaftliche Betroffenheit verstanden werden. Vgl. SWA Frankfurt (2012): 10 und zu den derzeitigen Sparmaßnahmen von KPMG Seibel (2010).

  262. 262.

    Siehe Bahr (2003): 208; Groß-Engelmann (1999): 57. Runow (1982) z.B. befragte Kundinnen hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit dem Produkt Kleid. Er stellte fest, dass Kundinnen, die mit dem Kleid zufrieden waren, Einzelmerkmale, von denen man annimmt, dass sie relevant für das Gesamturteil sind, als tendenziell positiv bewerten. Dagegen bewerten Kundinnen, die mit dem Kleid nicht zufrieden sind, die Einzelmerkmale tendenziell negativ. Aufgrund dieses Ergebnisses erlaubt sich der Autor den Schluss, dass eine Interkorreliertheit zwischen der Einzelzufriedenheit und der Gesamtzufriedenheit vorliegt und höchstwahrscheinlich nicht lediglich eine Kausalrichtung von der Einzelzufriedenheit zur Gesamtzufriedenheit vorliegt. Vgl. Runow (1982): 225-226.

  263. 263.

    Die Begründung der Dissonanztheorie wird auf Festinger zurückgeführt. Siehe die deutschsprachige Übersetzung des englischsprachigen Originals Festinger (1978).

  264. 264.

    Vgl. Harmon-Jones/Judson Mills (1999): 3.

  265. 265.

    Das Gegenteil von kognitiver Dissonanz bezeichnet den Zustand der kognitiven Konsonanz. In einem Zustand der kognitiven Konsonanz stehen Elemente mit gegenseitiger Relevanz gleichgerichtet zueinander und stehen demnach nicht im Widerspruch. Vgl. Harmon-Jones/JudsonMills (1999): 3.

  266. 266.

    Vgl. Mertenskötter (2011): 59 und ähnlich Festinger (1978): 26-27.

  267. 267.

    Vgl. Harmon-Jones/Judson Mills (1999): 3-4. Festinger (1978) erklärt für das Entstehen kognitiver Dissonanz aufgrund von widersprüchlichen Kognitionen die gegenseitige Relevanz zu einem bestimmten Zeitpunkt als Bedingung. Zwei kognitive Elemente eines kognitiven Systems seien dann relevant füreinander, wenn aus dem einen kognitiven Element eine Aussage über das andere kognitive Element getroffen werden kann. Vgl. Festinger (1978): 24-25.

  268. 268.

    Vgl. Beckmann (1984): 13; Festinger (1978): 30.

  269. 269.

    Vgl. Festinger (1978): 30.

  270. 270.

    Vgl. Foscht/Swoboda (2011): 75.

  271. 271.

    Vgl. Harmon-Jones/Judson Mills (1999): 4; Frey (1981): 19; Festinger (1978): 30-35.

  272. 272.

    Vgl. Kroeber-Riel/Weinberg/Gröppel-Klein (2009): 231. Festinger (1978) beschreibt die Änderung des kognitiven Elements des Verhaltens, die Änderung eines kognitiven Elements der Umwelt sowie das Hinzufügen neuer kognitiver Elemente als Möglichkeiten der Reduktion von Dissonanzen. Vgl. Festinger (1978): 30-35.

  273. 273.

    Vgl. Bahr (2003): 208.

  274. 274.

    Bahr (2003): 209 erachtete das Prüferimage ebenfalls als relevanten Gesamteindruck.

  275. 275.

    Einen Überblick über den Facettenreichtum des Begriffs Reputation im angloamerikanischen Schrifttum mit konkreten Literaturhinweisen liefert Helm (2011): 5-8. Kirstein (2009): 25-32 bietet ebenfalls einen umfassenden Überblick über Definitionen des Begriffs Reputation.

  276. 276.

    Nach Eberl (2006) beruht Reputation „auf einer unternehmensindividuellen Vergangenheit von Interaktions- und Transaktionsbeziehungen mit Stakeholdern“ (Eberl (2006): 22).

  277. 277.

    Vgl. z.B. Birnberg (2011): 19. Die Qualität von Produkten und Dienstleistungen wird als unverzichtbares Konstrukt angesehen, welches die Reputation eines Unternehmens beeinflusst. Vgl. Eberl (2006): 17.

  278. 278.

    Vgl. Bahr (2003): 208-209.

  279. 279.

    Vgl. Spremann (1988): 614.

  280. 280.

    Vgl. Spremann (1988): 613.

  281. 281.

    Verwendet wurde der Begriff im deutschen Schrifttum von Spremann (1988): 613 sowie im angloamerikanischen Schrifttum von Helm (2011): 3.

  282. 282.

    Siehe auch die früheren Werke: Grönroos (1983); Grönroos (1982). Das Qualitätskonzept von Grönroos (1984) ist im Marketingkontext angesiedelt. Das Modell von Grönroos (1984) wurde im Kontext der Qualität der Abschlussprüfung bereits von Marten (1999): 197-202 aufgegriffen.

  283. 283.

    Vgl. Grönroos (1984): 38-39; Grönroos (1982): 61-62.

  284. 284.

    Vgl. Grönroos (1984): 39-40; Grönroos (1982): 64-67.

  285. 285.

    Vgl. Chaney/Philipich (2002): 1234-1244

  286. 286.

    Vgl. Azizkhani/Monroe/Shailer (2010): 757

  287. 287.

    Vgl. Azizkhani/Monroe/Shailer (2010): 758.

  288. 288.

    Die Autoren untersuchen einen Zeitraum, in dem der Prüfungsmarkt einer mehrfachen Konsolidierung unterlag. Aus Vereinfachungsgründen wird daher allgemein auf Big-N-Prüfungsgesellschaften verwiesen.

  289. 289.

    Vgl. Khurana/Raman (2004): 482.

  290. 290.

    Vgl. Khurana/Raman (2004): 492-493.

  291. 291.

    Vgl. Hope et al. (2009): 187-188.

  292. 292.

    Vgl. Hope et al. (2009): 198.

  293. 293.

    Deutschland selbst ist nicht in der Analyse von Hope et al. (2009) berücksichtigt.

  294. 294.

    Vgl. Hope et al. (2009): 199.

  295. 295.

    Vgl. Teoh/Wong (1993): 352-353.

  296. 296.

    Vgl. Teoh/Wong (1993): 364.

  297. 297.

    Vgl. Mandler (1997): 105 zur Größe und zur Internationalität einer Prüfungsgesellschaft.

  298. 298.

    Diverse Studien belegen einen Zusammenhang zwischen unternehmerischen Zielgrößen und der Reputation eines Unternehmens. Vgl. für eine Übersicht über derartige Studien Eberl (2006): 21-24, darunter insbesondere Eberl/Schwaiger (2005), welche in ihrem Modell zusätzlich einen möglichen inversen Effekt herausfiltern, der einen möglichen Einfluss unternehmerischer Zielgrößen und der Reputation des Unternehmens aus kognitiver Sicht beschreibt. Vgl. Eberl/Schwaiger (2005): 846-847.

  299. 299.

    Vgl. insgesamt die Beiträge von Hartgraves (2004); Bixby (2003); Callen/Morel (2002) sowie Chaney/Philipich (2002): 1222-1224.

  300. 300.

    Vgl. Bixby (2003): 28-29.

  301. 301.

    Im Schrifttum wird heutzutage überwiegend eine Unterscheidung zwischen Prüfungsgesellschaften, die den Big Four zugeordnet werden, und den übrigen Prüfungsgesellschaften vorgenommen. Teilweise findet man auch eine Kategorisierung in Big Four, Mid Tier (oder auch Second Tier) und die übrigen Prüfungsgesellschaften vor. Vgl. z.B. Lenz/Ostrowski (1999): 406 und Fn. 24. Siehe auch Chang/Cheng/Reichelt (2010): 91, die zusätzlich zu einer Dreiteilung des Prüfungsmarktes die Prüfungsgesellschaft Arthur Andersen als eigenständige Klasse einer Prüfungsgesellschaft ausweisen. Derzeit zählen die Prüfungsgesellschaften Pricewaterhouse Coopers, Deloitte Touche Tohmatsu, Ernst & Young sowie KPMG zu den weltweit agierenden Big-Four-Prüfungsgesellschaften. Die Ausprägung Big Four variiert im Zeitablauf. Bis zur Auflösung von Arthur Andersen im Jahre 2002 erfolgte eine Zusammenfassung der Big-Five-Prüfungsgesellschaften. Bis 1989 herrschte die Abgrenzung der Big Eight vor. Die Veränderungen resultieren aus Fusionen oder des Ausscheidens vom Prüfungsmarkt. Vgl. für die Entwicklung der Prüfungsgesellschaften im Zeitablauf Jany (2011): 67-70 mit weiteren Nachweisen.

  302. 302.

    Vgl. Möller/Höllbacher (2009): 648. Lünendonk gibt jährlich eine Liste mit den Umsätzen und Mitarbeiterzahlen der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften heraus. Vgl. für die derzeit aktuellste Liste für das Jahr 2011 Lünendonk (2012).

  303. 303.

    Vgl. Kitschler (2005): 102; Mandler (1997): 105-106.

  304. 304.

    Den Big-Four-Prüfungsgesellschaften werden KMPG, Ernst & Young, PwC und Deloitte zugerechnet. Big-Four-Prüfungsgesellschaften zählen zu denjenigen Prüfungsgesellschaften, die den größten Umsatz und damit korrespondierend auch die größte Anzahl an Mitarbeitern aufweisen. Eine Operationalisierung der Variable Größe könnte auch anhand des Umsatzes oder der Anzahl der Mitarbeiter durch ein metrisches Messniveau erfolgen. Eine Überführung des metrischen Messniveaus in ein nominales wird aufgrund der Vergleichbarkeit zu anderen Studien und dem Ansehen der Big-Four-Prüfungsgesellschaften als eigene Klasse favorisiert.

  305. 305.

    Vgl. Bamber/Bamber (2009): 395. Chi et al. (2009) sehen entgegen dieser Argumentation keine Bedenken in einer Übertragbarkeit von Überlegungen hinsichtlich der Effekte einer externen Rotation auf eine interne Rotation. Vgl. Chi et al. (2009): 362.

  306. 306.

    Vgl. zur Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers Kapitel 2.2.3.

  307. 307.

    Vgl. Europäische Kommission (2010): 13. Neben einer Verbesserung der Unabhängigkeit erhofft sich die Europäische Kommission mit der Einführung einer externen Pflichtrotation eine erhöhte Dynamik und Kompetenz auf dem europäischen Prüfungsmarkt. Vgl. Europäische Kommission (2010): 18-19. Mit Italien, Österreich, Spanien und Griechenland wenden oder wendeten bereits vier der derzeit 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits eine externe Rotationspflicht an. Österreich, Spanien und Griechenland schafften sie mittlerweile wieder ab. Österreich sah bis 2005 eine Rotationspflicht in der Form vor, dass eine Prüfungsgesellschaft nach maximal sechs Jahren und einer dreijährigen Cooling-Off-Periode erneut wiederbestellt werden kann, schaffte sie jedoch vor dem erstmaligen Inkrafttreten wieder ab. Spanien sah von 1989 bis 1996 nach maximal neun Jahren eine externe Rotation der Prüfungsgesellschaft vor. In Griechenland war bis 1994 ein Rotationsturnus von maximal sechs Jahren vorgesehen. Bis heute schreibt Italien seit 1974 zunächst für Prüfungsgesellschaften börsennotierter Unternehmen und später für weitere Unternehmen bestimmter Branchen eine Rotationspflicht nach maximal neun Jahren vor. Eine Wiederbestellung kann erst nach einer Cooling-Off-Periode von drei Jahren erfolgen. Vgl. Velte (2012): 318 und ausführlich Wiemann (2011): 71-72. Vgl. auch Quick (2004): 488 mit weiteren Nachweisen. Vgl. zum italienischen System der externen Rotation Quick/Ungeheuer (2000): 24. Für einen Vergleich der Rotationsanforderungen in ausgewählten europäischen Staaten siehe den Beitrag von Sipple/Glemser (2012).

  308. 308.

    Vgl. Artikel 33 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs Europäische Kommission (2011b).

  309. 309.

    Lim/Tan (2010) systematisieren hinsichtlich der Wirkung der Dauer der Vertragsbeziehung zwischen Prüfungsgesellschaft und Mandant auf die tatsächliche Qualität der Abschlussprüfung zwischen kognitiven und anreizwirksamen Argumenten. Vgl. Lim/Tan (2010): 925.

  310. 310.

    Vgl. zum geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatz allgemein Kapitel 2.5 sowie speziell im Kontext der Branchenspezialisierung einer Prüfungsgesellschaft Kapitel 5.5.3.

  311. 311.

    Vgl. United States General Accounting Office (GAO) (2003): 13.

  312. 312.

    Vgl. Schindler (2012): 2480; Rz. 270; Fölsing (2009): 33.

  313. 313.

    Vgl. Fölsing (2009): 33 und die Ausführungen zum geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatz in Kapitel 2.5.

  314. 314.

    Vgl. United States General Accounting Office (GAO) (2003): 13.

  315. 315.

    Vgl. Weißenberger (1997b): 2316.

  316. 316.

    Vgl. IDW (2010b): 24-25.

  317. 317.

    Vgl. Quick (2004): 492.

  318. 318.

    Den Nachweis über eine verminderte Urteilsfähigkeit in den ersten Prüfungsjahren erbringen verschiedene Studien. Vgl. z.B. Quick/Wiemann (2011): 931, die für die ersten drei Jahre der Mandatsdauer eine schlechtere Prüfungsqualität gegenüber weiteren Jahren feststellen. Siehe auch die folgende Studie zu den Effekten der externen Rotation United States General Accounting Office (GAO) (2003).

  319. 319.

    Man geht davon aus, dass mit einer Mandatsdauer zwischen zwei und drei Jahren, das Defizit des Erfahrungswissens aus dem Jahr der Erstprüfung aufgeholt ist. Vgl. z.B. Johnson/Khurana/Reynolds (2002): 654. Die Studie von Boone/Khurana/Raman (2008): 134 liefert hingegen den Nachweis dafür, dass eine Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung über 13 Jahre erfolgt und erst danach abfällt.

  320. 320.

    Vgl. Velte (2012): 319; Quick (2004): 491.

  321. 321.

    Vgl. Quick (2004): 491-491, der gleichzeitig jedoch auch das Innovationspotenzial der Prüfungsmethoden bei einem Wechsel von einer großen Prüfungsgesellschaft zu einer anderen großen Prüfungsgesellschaft bezweifelt, dass die Prüfungsmethoden sich bei den Big-Four-Prüfungsgesellschaften vorwiegend ähnlich sind.

  322. 322.

    Vgl. IDW PS 200.17 und Kapitel 5.2.1.

  323. 323.

    Vgl. Quick (2004): 491.

  324. 324.

    Lim/Tan (2010): 926. Fölsing (2009) weist in diesem Zusammenhang auf einen “fresh approach”, United States General Accounting Office (GAO) (2003): 13 bezeichnen diesen Aspekt als “fresh look”.

  325. 325.

    Davis/Soo/Trompeter (2009) untersuchen den Einfluss der Mandatsdauer auf das Ausmaß von Bilanzpolitik (Meet or Beat Earnings Forecasts), in dem sie wie auch Boone/Khurana/Raman (2008) die untransformierte Mandatsdauer in Jahren sowie die quadratisch transformierte Mandatsdauer in Jahren als Untersuchungsvariablen in ihr Modell aufnehmen und somit einen u-förmigen Zusammenhang untersuchen. Vgl. Davis/Soo/Trompeter (2009): 523.

  326. 326.

    Hinsichtlich des Subsamples, welches unverzerrte Werte der Dauer der Vertragsbeziehung berücksichtigt, ist für beide Untersuchungsvariablen ein signifikanter Zusammenhang festzustellen. Dies gilt bei dem erweiterten Sample lediglich für die nicht transformierte Variable. Vgl. Boone/Khurana/Raman (2008): 132. Für die Umsetzung empirischer Studien ist es teilweise schwierig, unverzerrte Werte für die Mandatsdauer zu ermitteln, da die Historie der amtierenden Prüfungsgesellschaften lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück verfolgt werden kann. Eindeutig sind die Werte nur dann, sofern eine Rückverfolgung bis zum letzten Prüferwechsel erfolgen konnte.

  327. 327.

    Vgl. Boone/Khurana/Raman (2008): 134.

  328. 328.

    Vgl. Ghosh/Moon (2005): 593.

  329. 329.

    Vgl. Ghosh/Moon (2005): 609.

  330. 330.

    Vgl. Mansi/Maxwell/Miller (2004): 771.

  331. 331.

    Vgl. Mansi/Maxwell/Miller (2004): 772 und 773.

  332. 332.

    Vgl. Mansi/Maxwell/Miller (2004): 776.

  333. 333.

    Vgl. Mansi/Maxwell/Miller (2004): 790.

  334. 334.

    Im weiteren Verlauf der Arbeit werden neben TENURE auch weitere Symbole in Bezug auf die Mandatsdauer verwendet: TENURELIN und TENURELN. TENURE betrifft den Einfluss der Mandatsdauer in Jahren auf die Dimensionen der Prüfungsqualität. TENURELIN (linear) und TENURELN (logarithmisch) beschreiben hingegen den technischen Modus, in dem die Variablen für die Spezifikation der aufgezeigten Zusammenhänge, in das Messmodell aufgenommen werden. Dies ist erforderlich, da für die Mandatsdauer [TENURE] in Bezug auf die Urteilsfähigkeit [FÄHIG] ein nicht linearer Zusammenhang modelliert wird.

  335. 335.

    Die Rückverfolgung der Mandatsdauer bis zu dem Jahr, in dem der amtierende Abschlussprüfer das Mandat übernahm, stellt sicher, dass keine Verzerrungen aufgrund eines begrenzten Rückverfolgungshorizonts entstehen. Verzerrungen treten auf, wenn eine Rückverfolgung für maximal N Jahre erfolgt, die Prüfungsgesellschaft jedoch N+K Jahre prüfte und eine andere N+K+J Jahre prüfte. Beiden geprüften Unternehmen würde eine identische Mandatsdauer zugewiesen.

  336. 336.

    Neben notwendigen forschungsökonomischen Erwägungen spielt insbesondere auch die Datenverfügbarkeit eine Rolle für diese Vorgehensweise, die im empirischen Schrifttum breite Anwendung findet. Siehe zur verzerrten Ermittlung der Dauer der Vertragsbeziehung zwischen Prüfungsgesellschaft und Mandant Vgl. Quick/Wiemann (2011): 923; Davis/Soo/Trompeter (2009): 523; Boone/Khurana/Raman (2008): 126-127 mit weiteren Nachweisen sowie Ghosh/Moon (2005): 593.

  337. 337.

    Eine entsprechende Rückverfolgung ist dann nicht möglich und auch nicht notwendig, wenn die Unternehmenshistorie innerhalb der maximalen Rückverfolgungsperiode beginnt. Fehlen zwischenzeitlich Informationen über den Abschlussprüfer, dann wird bei Identität des Abschlussprüfers vor und nach Fehlen dieser Information angenommen, dass kein Prüferwechsel stattfand. Selbst wenn diese Annahme nicht zutrifft, so kann davon ausgegangen werden, dass ein einbis zweijähriges Aussetzen der Mandatsdauer keine oder kaum Auswirkungen auf die Bindung zwischen Mandant und Abschlussprüfer haben wird

  338. 338.

    Vgl. z.B. Davis/Soo/Trompeter (2009): 523. z.B. sind ehemalige Arthur Andersen Mandate in Deutschland durch Ernst & Young im Zuge eines Zusammenschlusses beider Gesellschaften im September 2002 übernommen worden. Vgl. Ernst & Young (2004): 25 und 56. Eine derartige Übernahme wird als Fortführung des Mandats aufgefasst. Vgl. Wiemann (2011): 351.

  339. 339.

    Vgl. Dunn/Mayew (2004): 37 sowie insgesamt Simunic/Stein (1987). Eine Systematisierung generischer Wettbewerbsstrategien geht auf Porter zurück. Danach kann ein Unternehmen seine Wettbewerbsposition aufbauen oder aufrechterhalten, wenn er entweder eine Kostenführerschaftsstrategie, eine Differenzierungsstrategie oder die Strategie der Konzentration auf Schwerpunkte wählt. Vgl. für eine ausführlich Darstellung der Implikationen der drei generischen Wettbewerbsstrategien Porter (2010): 37-44; Porter (2008): 71-78 sowie zur Kostenführerschaftsstrategie Porter (2010): 97-167 und zur Differenzierungsstrategie Porter (2010): 166-222. Nach Porter führt die Verfolgung einer „stuck-in-the-middle-Strategie“, welche eine Kombination der drei Strategien vorsieht, zu keinen Wettbewerbsvorteilen. Vgl. Porter (2010): 44-48; Porter (2008): 79-82. Hybride Wettbewerbsstrategien sind daher bis auf spezielle Ausnahmen nicht sachgerecht um nachhaltige Wettbewerbsvorteile zu generieren. Vgl. zu diesen Ausnahmen Porter (2010): 45-48. Vgl. zu einer Darstellung ausgewählter hybrider Wettbewerbsstrategien Winkler/Slamanig (2009): 547-552.

  340. 340.

    Vgl. hierzu Kapitel 5.5.1.

  341. 341.

    Vgl. Dunn/Mayew (2004): 37;Mayhew/Wilkins (2003): 35.

  342. 342.

    Vgl. Mayhew/Wilkins (2003): 35.

  343. 343.

    Vgl. Craswell/Francis/Taylor (1995): 319. Der belegte Zusammenhang konnte lediglich für einen Grenzwert von 10 % für die Bestimmung des Branchenspezialisten nach der Marktanteilsmethode festgestellt werden, eine Analyse mit einem Grenzwert von 20 % führte dagegen zu keinen statistisch signifikanten Ergebnisse. Vgl. Craswell/Francis/Taylor (1995): 318. Die Studie von Ferguson/Francis/Stokes (2003) für den australischen Prüfungsmarkt für das Jahr 1998 kann lediglich dann einen Honoraraufschlag feststellen, sofern der beauftragte Abschlussprüfer gleichzeitig landesweit und städteweit der Marktführer in der jeweiligen Branche ist. Vgl. Ferguson/Francis/Stokes (2003): 440. Teilweise können auch Economies of Scale realisiert werden, die an den Mandanten weitergegeben werden. Ein Honoraraufschlag ist dann lediglich für Spezialisten realisierbar, die sich weit hinsichtlich der Marktanteile gegenüber dem nächsten Wettbewerber abgrenzen. Vgl. Mayhew/Wilkins (2003): 34, die eine empirische Analyse für Big-Six-Prüfungsgesellschaften im Kontext eines Börsenganges durchgeführt haben.

  344. 344.

    Vgl. für weitere Studien, die einen Einfluss der Branchenspezialisierung auf die Höhe von Prüfungshonoraren statistisch nachweisen Grothe (2005): 117-132. Einige Autoren wenden das Modell von Klein/Lefler (1981) zur Erklärung von Preisprämien und zur Bedeutung der Reputation, wie sie schließlich auch in der Abschlussprüfung bei der Honorargestaltung zu beobachten sind, auf die Abschlussprüfung an. Vgl. z.B. Jany (2011): 106-111; Stefani (2002): 234-237; Doll (2000): 123-127.

  345. 345.

    Z.B. nennt United States General Accounting Office (GAO) (2003) die Kenntnis der für den Mandanten relevanten Rechnungslegungsnormen als relevanten Aspekt der notwendigen Wissensbasis des Abschlussprüfers. Vgl. United States General Accounting Office (GAO) (2003): 13.

  346. 346.

    Vgl. Lim/Tan (2010): 928.

  347. 347.

    Vgl. DeAngelo (1981b): 193-194.

  348. 348.

    Vgl. Mayhew/Wilkins (2003): 36.

  349. 349.

    Vgl. § 24a Abs. 1 BS WP/vBP.

  350. 350.

    Vgl. § 24a Abs. 3 BS WP/vBP.

  351. 351.

    Vgl. die Begründung des § 24a BS WP/vBP WPK (2012): 70.

  352. 352.

    Vgl. zur Einordnung und zur Bedeutung der Branchenkenntnisse im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes Kapitel 2.5.

  353. 353.

    Eine Identifikation der Geschäftsrisiken kann z.B. über die Instrumente der SWOT-Analyse, die Balanced Scorecard oder über das Five-Forces-Modell von Porter erfolgen. Vgl. Ruhnke (2006): 194.

  354. 354.

    Vgl. für empirische Evidenz hinsichtlich der Bedeutung von Branchenkenntnissen im Prüfungsprozess Wright/Wright (1997); Maletta/Wright (1996); Bonner/Lewis (1990). Siehe für die Einordnung des inhärenten Risikos [IR] im Prüfungsrisikomodell Kapitel 2.5 und dort Abbildung 1.

  355. 355.

    Vgl. Lim/Tan (2010): 928; Payne (2008): 113.

  356. 356.

    Vgl. Payne (2008): 113.

  357. 357.

    Vgl. Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 23.

  358. 358.

    Vgl. Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 22.

  359. 359.

    Vgl. Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 34.

  360. 360.

    Vgl. Balsam/Krishnan/Yang (2003): 78.

  361. 361.

    Vgl. Balsam/Krishnan/Yang (2003): 74-75.

  362. 362.

    Vgl. zu den Ergebnissen der multiplen Regressionsanalyse Balsam/Krishnan/Yang (2003): 83 und 90.

  363. 363.

    Vgl. zur Verwendung der Marktanteilsmethode Reichelt/Wang (2010): 656; Lim/Tan (2008): 208; Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 22; Dunn/Mayew (2004): 41-42 und für die Verwendung beider Methoden sowie einer Kombination beider Payne (2008): 114. Vgl. zur Verwendung der Portfoliomethode Behn/Choi/Kang (2008): 331. Als weitere Methode der Bestimmung der Branchenspezialisierung eines Prüfungsgesellschaft wird die Analyse des Bewusstseins einer Prüfungsgesellschaft über sich selbst, welches häufig über die Internetpräsenz einer Prüfungsgesellschaft als Marketinginstrument veröffentlicht wird, vorgeschlagen. Vgl. z.B. Cahan/Jeter/Naiker (2011): 194-195; Grothe (2005): 253-258, der eine derartige Analyse für die Big-Four-Prüfungsgesellschaften auf dem deutschen Prüfungsmarkt durchgeführt hat, sowie Hogan/Jeter (1999): 7. Zu Hogan/Jeter (1999): 7 siehe auch Gramling/Stone (2001): 1314. Aufgrund von Zweifeln an der Objektivität der Selbstdarstellung der Prüfungsgesellschaften scheidet diese Methode als mögliches Messinstrument aus der Betrachtung aus.

  364. 364.

    Siehe hierzu weiter unten in diesem Kapitel.

  365. 365.

    Vgl. Mayhew/Wilkins (2003): 40; Hogan/Jeter (1999): 4 für eine differenziertere Notation, auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet wird.

  366. 366.

    Vgl. für eine Übersicht von Studien, die Grenzwerte für die Bestimmung des Branchenspezialisten festlegen Verleyen/De Beelde (2011): 278 bzw. zur Verwendung einer 25-%-Grenzwertes hinsichtlich der Marktanteilsmethode Verleyen/De Beelde (2011): 280. Ein stetiges Maß sowie einen 20-%sowie einen 10-%-Grenzwert verwendet für die Marktanteilsmethode Dunn/Mayew (2004): 41-42. In Abhängigkeit von der Anzahl den Markt dominierender Prüfungsgesellschaften in unterschiedlichen Zeiträumen verwendet Payne (2008) für die Marktanteilsmethode Grenzwerte von 20 %, 25 % sowie 30 % für die Festlegung eines Spezialisten. Für die Bestimmung von Grenzwerten in Bezug auf die Portfoliomethode zieht er als Grenzwert einen Quotienten aus „3“ und der Anzahl der Kategorien der gewählten Branchenklassifikation heran. Vgl. Payne (2008): 115. Einen Grenzwert im Rahmen der Marktanteilsmethode von 30 % verwenden Reichelt/Wang (2010): 656 sowie Cahan/Jeter/Naiker (2011): 198. Reichelt/Wang (2010) nutzen in einem späteren Sensitivitätstest auch ein kontinuierliches Maß. Vgl. Reichelt/Wang (2010): 679680. Lim/Tan (2008) erklären die Prüfungsgesellschaft mit dem größten branchenspezifischen Marktanteil zum Spezialisten gemäß der Marktanteilsmethode, verwenden jedoch auch weitere Kategorisierungen. So benutzen sie zusätzlich einen stetigen Maßstab, erklären eine Prüfungsgesellschaft zum Spezialisten, sofern sie den größten Marktanteil innehat und der Marktanteil um mindestens 10 % höher ist als die des nächsten Wettbewerbers innerhalb der Branche sowie erklären all diejenigen Prüfungsgesellschaften zum Spezialisten, wenn diese einen Marktanteil von mindestens 24 % aufweisen. Vgl. Lim/Tan (2008): 208-209.

  367. 367.

    Vgl. Gramling/Stone (2001): 12-13 für eine differenziertere Notation, auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet wird.

  368. 368.

    Neben der grundsätzlich subjektiven Bestimmung von Schwellenwerten hängt die Sachgerechtigkeit von Schwellenwerten bei der Portfoliomethode von dem gewählten Detaillierungsgrad der zugrunde gelegten Branchenklassifikation ab. Wurde für diese einer feinerer Aggregationsgrad gewählt, dann sollten die Schwellenwerte niedriger angesetzt werden.

  369. 369.

    Dies entspricht der Argumentation der Portfoliomethode.

  370. 370.

    Dies entspricht der Argumentation der Marktanteilsmethode.

  371. 371.

    Aus dem folgenden Beispiel wird unmittelbar deutlich, zu welchen falschen Schlüssen die Anwendung der Portfoliomethode führt. Prüfungsgesellschaft X stehen lediglich zehn Stunden pro Woche zur Verfügung, welche sie komplett auf Aktivitäten in einem bestimmten Bereich aufwendet. Dagegen stehen Prüfungsgesellschaft Y 40 Stunden pro Woche zur Verfügung, von denen sie ebenfalls zehn Stunden pro Woche für Tätigkeiten in einem bestimmten Bereich aufwendet. Prüfungsgesellschaft X würde eine eindeutige Spezialisierung nach der Portfoliomethode attestiert werden, da sie einen Anteil von 100 % ihres Portfolios in einem Bereich aufwendet. Prüfungsgesellschaft Y würde dagegen nach der gleichen Methode lediglich einen Spezialisierungsgrad von 25 % aufweisen und hätte selbst dann einen geringeren Spezialisierungsgrad, wenn Prüfungsgesellschaft X lediglich fünf ihrer zehn verfügbaren Stunden in einem bestimmten Bereich aufwendet. Der Spezialisierungsgrad von X läge dann mit 50 % immer noch um 25- %-Punkte höher als bei Prüfungsgesellschaft Y, obwohl Prüfungsgesellschaft Y fünf Stunden mehr pro Woche auf einen bestimmten Bereich aufwendet.

  372. 372.

    Siehe für die Approximation des Prüfungsmarktes dieses Kapitel weiter unten.

  373. 373.

    Die GICS-Branchenklassifikation wurde von Standard & Poor’s and MSCI Barra entwickelt und besteht je nach Differenzierungsgrad aus zehn Sektoren, 24 Industriegruppen, 68 Industriezweigen und 154 Branchen. Vgl. Standard & Poor’s (2012).

  374. 374.

    Aufgrund der Elimination von Unternehmen des Sektors „Finanzwesen“ reduzieren sich die Ausprägungen auf 20. Siehe zur Abgrenzung der Stichprobe Kapitel 7.2.1.

  375. 375.

    Den Befragten wurden hierzu neben der gewählten Einteilung eine feinere und eine gröbere Klassifikation vorgelegt.

  376. 376.

    Zwar ist es möglich, den Geschäftsberichten größerer Prüfungsgesellschaften den Gesamtumsatz bzw. den auf Abschlussprüfungen entfallenden Anteil des Gesamtumsatzes für den Untersuchungszeitraum zu ermitteln, jedoch ist dies bei kleineren Prüfungsgesellschaften aufgrund fehlender Transparenz nicht möglich. Mit Verabschiedung des BARefG, welches gemäß Artikel 7 BARefG am 06.09.2007 in Kraft trat, wurde die Verpflichtung von Prüfungsgesellschaften, die sogenannte 319a-Mandate – dies sind Unternehmen des öffentlichen Interesses – prüfen, zur Transparenzberichterstattung gemäß § 55c WPO geschaffen. Gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WPO verlangt die Offenlegung des Gesamtumsatzes nach Honorarkategorien analog § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB und entspricht damit der Offenlegungssystematik der Anhangangaben von geprüften Gesellschaften. Siehe hierzu Kapitel 5.4.2. Durch die verpflichtende Offenlegung wird für bestimmte Prüfungsgesellschaften die Portfoliostruktur mittlerweile ersichtlich.

  377. 377.

    Grothe (2005): 109; Lenz/Ostrowski (1999): 399.

  378. 378.

    Da vermutet werden kann, dass das Prüfungshonorar nicht linear mit der Höhe der Bilanzsumme oder der Umsatzerlöse steigt, sondern dieser Zusammenhang einen degressiven Verlauf annimmt, sollte eine Transformation mit der Quadratwurzel oder dem natürlichen Logarithmus eine bessere Approximation erlauben. Vgl. Möller/Höllbacher (2009): 663; Lenz/Ostrowski (1999): 400 zur Transformation durch Anwendung der Quadratwurzel.

  379. 379.

    Vgl. Verleyen/De Beelde (2011): 281-282; Lenz/Ostrowski (1999): 399-400. Neben der Verwendung von Umsatzerlösen und Bilanzsumme der Mandate als Erhebungsmerkmal findet man teilweise auch die Anzahl der Prüfungsaufträge als Erhebungsmerkmal vor. Vgl. z.B. Knechel/Naiker/Pacheco (2007): 22. Da dieser Maßstab allerdings keine Gewichtung hinsichtlich des Ausmaßes der Prüfung berücksichtigt, scheidet diese Methode als geeignetes Erhebungsmerkmal aus. Vgl. Grothe (2005): 109. Vgl. auch zur Ablehnung dieser Methode Möller/Höllbacher (2009): 652-653.

  380. 380.

    Siehe zum verwendeten Modell auch unmittelbar Köhler et al. (2010).

  381. 381.

    Unter mandantenspezifischen Attributen wurden die Kategorien „Größe“, Komplexität“, „Inhärentes Risiko“, „Ertragskraft“, Verschuldungsgrad“, „Eigentumsverhältnisse“, „Interne Kontrollen“, Führungsund Kontrollstruktur“ sowie „Branche“ subsumiert.

  382. 382.

    „Qualität der Abschlussprüfung“, „Dauer der Vertragsbeziehung zwischen Abschlussprüfer und Mandant“ sowie „Ort der Abschlussprüfung“ wurden den prüferspezifischen Attributen zugeordnet.

  383. 383.

    „Dauer bis zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks“, „Prüfung während der Busy Season“, „Auftreten von Problemen während der Prüfung“, „Bereitstellung von Nichtprüfungsleistungen“ und „Anforderungen an die Berichterstattungsverpflichtungen des Mandanten“ sind unter den prüfungsauftragsspezifischen Attributen zusammen zufassen.

  384. 384.

    Vgl. Hay/Knechel/Wong (2006): 147. Im Original “client attributes”, “auditor attributes”, “engagement attributes”.

  385. 385.

    Vgl. Köhler et al. (2010): 15-17.

  386. 386.

    Das korrigierte Bestimmtheitsmaß liegt für das Jahr 2005 bei 82,1 %, für das Jahr 2006 bei 81,3 % und für das Jahr 2007 bei 81,9 %. Vgl. Köhler et al. (2010): 19-20.

  387. 387.

    Choi/Kim/Zang (2010) erreichen in dem von ihnen verwendeten Prüfungshonorarmodell, das in eine Untersuchung für den US-amerikanischen Prüfungsmarkt einfließt, ein Bestimmtheitsmaß von 80,98 %. Vgl. Choi/Kim/Zang (2010): 126. Das von Krishnan/Sami/Zhang (2005) verwendete Prüfungshonorarmodell, welches für eine Untersuchung auf dem US-amerikanischen Prüfungsmarkt konzipiert wurde, weist trotz Berücksichtigung zahlreicher signifikanter Variablen lediglich ein korrigiertes Bestimmtheitsmaß von 68,2 % auf. Vgl. Krishnan/Sami/Zhang (2005): 132.

  388. 388.

    Vgl. zur Stichprobenbestimmung Köhler et al. (2010): 12-13 und zum in die Regressionsanalyse einfließenden Stichprobenumfang Köhler et al. (2010): 18.

  389. 389.

    Die korrigierten Bestimmtheitsmaße des eigenen Modells liegen für das Jahr 2005 bei 76,3 %, für das Jahr 2006 bei 75 % und für das Jahr 2007 bei 76,3 % und sind somit niedriger als die des Modells von Köhler et al. (2010): 19-20.

  390. 390.

    Siehe zu einem analogen Vorgehen in Bezug auf die Verwendung von Datenbanken für die Abgrenzung des Prüfungsmarktes Behn/Choi/Kang (2008): 331. Die Vorselektion der Unternehmen erfolgte über die Analysefunktion “Equity-Screen”. Es wurde die Gesamtheit der Werte abgefragt, die nach setzten eines Filters resultierten. Der Filter schloss folgende Abfragekriterien und -ausprägungen ein: Country of Domicile: German; Security Attributes: Show Primary Security of Company only; Sector (GICS ): available; Screen as of: Ende des jeweiligen Jahres 2005, 2006 und 2007.

  391. 391.

    Vgl. zur Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers auch Kapitel 2.2.3.

  392. 392.

    Vgl. z.B. IDW (2012): 339; Melcher/Nimwegen (2010): 91. Bereits jetzt sei anzumerken, dass nicht nur der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt, sondern dass der Abschlussprüfer ebenfalls auf die Mithilfe des Aufsichtsrates angewiesen ist. Die Beziehung zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer kann demzufolge als wechselseitige Beziehung klassifiziert werden. Vgl. Kraßnig (2009): 21. Auf diesen Aspekt wird in einem späteren Punkt dieses Kapitels noch einmal eingegangen.

  393. 393.

    Vgl. Scheffler (2004): 271. Theisen (1994) versucht Abschlussprüfer und Aufsichtsrat durch die folgende Formulierung voneinander abzugrenzen: „Der im Gesetz angelegte Dualismus der beiden Überwachungsträger mit unterschiedlich angegrenztem Überwachungsauftrag, aber demselben Überwachungsobjekt, der jeweiligen Unternehmung, wird sehr unterschiedlich interpretiert.“ Theisen (1994): 811.

  394. 394.

    Vgl. Hüffer (2012): 581; Rz. 16.

  395. 395.

    Vgl. zu diesem Wahlrecht Erwägungsgrund 24 der Abschlussprüferrichtlinie. Für die Erwägungen der Bundesregierung vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf zum BilMoG Bundestag (2008): 92 und die Kommentierung von Kozikowski/Röhm-Kottmann (2012): 2241; Rz. 7.

  396. 396.

    Vgl. Velte (2010a): 429-430. Mit der Umsetzung des BilMoG entstand gemäß § 324 Abs.1 HGB lediglich für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform keinen Aufsichtsoder Verwaltungsrat inne haben, eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses und greift insofern Auffangtatbestände auf. Diese Regelung trifft z.B. auf mitbestimmungsfreie GmbHs zu. Vgl. Bundestag (2008): 92.

  397. 397.

    Vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB.

  398. 398.

    Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (2009): 1279. Die Einführung des expliziten Wahlrechts macht deutlich, dass es sich um eine Empfehlung des Gesetzgebers zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses bei Aktiengesellschaften handelt. Hierdurch soll eine Steigerung der Effizienz und der Qualität der Aufsichtsratsarbeit erreicht werden. Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): 877; Rz. 54.

  399. 399.

    Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf zum BilMoG Bundestag (2008): 102.

  400. 400.

    Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2009): 618. Vgl. zu einer ausführlicheren Kommentierung der genannten Aufgaben Nonnenmacher/Pohle/Werder (2009): 1450-1452.

  401. 401.

    Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (2009): 1279-1280.

  402. 402.

    Entscheidet sich der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einzurichten, so genügt es nicht, wenn eines der Mitglieder des Aufsichtsrates, welches nicht im Prüfungsausschuss vertreten ist, die persönlichen Anforderungen erfüllt. Vgl. Hüffer (2012): 582-583; Rz. 17d.

  403. 403.

    Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): 879; Rz. 62.

  404. 404.

    Vgl. Berndt/Offenhammer/Luckhaupt (2011): 134; Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): 879; Rz. 63. Mit der Einführung des § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das BilMoG wurde diese Möglichkeit explizit für kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften formuliert. Es besteht zwar keine Pflicht des Aufsichtsrates sich an den Vorschlag des Prüfungsausschusses zu halten, jedoch muss der Aufsichtsrat in seinem Beschlussvorschlag gegenüber der Hauptversammlung begründen, warum er dem Vorschlag des Prüfungsausschusses nicht folgt. Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009): 882; Rz. 74 und Bundestag (2008): 103 für die Begründung zum Regierungsentwurf zum BilMoG.

  405. 405.

    Der Aspekt der Compliance wurde erstmalig mit der Kodexfassung vom 14.06.2007 aufgenommen und war somit in den älteren Fassungen, die teilweise den Regulierungsrahmen der Unternehmen der Stichprobe bildeten, nicht enthalten.

  406. 406.

    Ziffer 5.3.2 Satz 1 DCGK. Anmerkung des Verfassers: Fn. nicht im Original.

  407. 407.

    Weitere Aufgaben eines eingerichteten Prüfungsausschusses oder, wenn dieser nicht existiert, des Aufsichtsrats, enthalten die Empfehlungen des 7.2.1 DCGK. Diese konkretisieren nach Ansicht des Verfassers jedoch vielmehr die Forderung nach der Befassung des Prüfungsausschusses mit Fragen der Unabhängigkeit im Sinne des 5.3.2 Satz 1 DCGK und werden aus diesem Grund nicht weiter aufgegriffen.

  408. 408.

    Ziffer 5.3.2 Satz 2 DCGK.

  409. 409.

    Vgl. Werder/Talaulicar (2010) für die Kodexfassung 2009; Werder/Talaulicar (2009) für die Kodexfassung 2008; Werder/Talaulicar (2008) für die Kodexfassung 2007; Werder/Talaulicar (2007) für die Ko-dexfassung 2006; Werder/Talaulicar (2006) für die Kodexfassung 2005; Werder/Talaulicar (2005) für die Kodexfassung 2003. Die Erhebung im Rahmen des Kodex-Reports erfolgte nicht durch eine Analyse der Entsprechenserklärungen gemäß § 161 Abs. 1 AktG, sondern durch eine Befragung per Fragebogen. Auf diese Weise könnte gewährleistet werden, auch den Entsprechungsgrad von Anregungen, über deren Befolgung nicht zu berichten ist, zu erfassen und zu analysieren.

  410. 410.

    Vgl. Nonnenmacher/Pohle/Werder (2009): 1447.

  411. 411.

    Vgl. Kremer (2010b): 279; Rz. 989 sowie Veite (2010a): 430 und dieser mit einem Verweis auf Quick/Höller/Koprivica (2008): 26. Auch 5.3.1 Satz 1 DCGK macht die Bildung eines Prüfungsausschusses von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder abhängig. Vgl. Altmeppen (2004): 404. Empirisch kann dies auch für die im Rahmen dieser Arbeit gewählte Stichprobe bestätigt werden. Entsprechen Gesellschaften nicht 5.3.2 des DCGK, so begründen sie dies häufig mit der geringen Größe des Aufsichtsratsgremiums. Weiterhin ist festzustellen, dass vor allem kleinere Unternehmen – die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat ist schließlich gemäß § 95 AktG größengetrieben – keinen Prüfungsausschuss etabliert haben.

  412. 412.

    Vgl. Erchinger/Melcher (2009): 97.

  413. 413.

    Vgl. zu den Berichtselementen im Rahmen der Abschlussprüfung insbesondere Kapitel 2.6.

  414. 414.

    Die Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer sollte sich insgesamt positiv auf die Qualität der Abschlussprüfung auswirken. Vgl. Scheffler (2004): 272. Berndt/Offenhammer/Luckhaupt (2011) betonen, dass es sich in der Beziehung zwischen Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss nicht um eine „Informationseinbahnstraße“ (Berndt/Offenhammer/Luckhaupt (2011): 135) handelt. Diese Aussage gilt aufgrund der Inkorporation des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat auch für die Beziehung zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat.

  415. 415.

    Vgl. allgemein ISA 315 und IDW PS 261.12 sowie im Kontext des geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatzes auch Kapitel 2.5.

  416. 416.

    Vgl. Kraßnig (2009): 21.

  417. 417.

    Vgl. Melcher/Nimwegen (2010): 89.

  418. 418.

    Vgl. hierfür die Ausführungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats Kapitel 2.2.1 sowie Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (2009): 1279-1280.

  419. 419.

    Vgl. IDW (2012): 343.

  420. 420.

    Vgl. Scheffler (2004): 272.

  421. 421.

    Vgl. IDW (2012): 343. Ähnlich auch Kraßnig (2009): 14

  422. 422.

    Vgl. Erchinger/Melcher (2009): 96.

  423. 423.

    5.3.1 Satz 2 DCGK sieht den Nutzen aus der Einrichtung eines Ausschusses generell in „der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte“.

  424. 424.

    Diese Schlussfolgerung erfolgt auf Basis der Durchsicht der Entsprechenserklärungen der Unternehmen gemäß § 161 Abs. 1 AktG. Würde der Vorgabe der Ziffer 5.3.2 Satz 2 DCGK, welche eine Empfehlung für die Qualifikation des Prüfungsausschussvorsitzenden ausspricht, nicht entsprochen, so müsste darauf gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG zumindest hingewiesen werden. Für keines der Unternehmen wurde auf die Nichterfüllung der entsprechenden Empfehlung hingewiesen, sodass bei Annahme einer ordnungsmäßigen Berichterstattung davon auszugehen ist, dass der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses in der Stichprobe ein „Finanzexperte“ ist.

  425. 425.

    Vgl. zur Skepsis hinsichtlich des Vorhandenseins ausreichender rechnungslegungs- und abschlussprüfungsspezifischer Expertise im Aufsichtsrat Kapitel 5.3.3.

  426. 426.

    So auch Honegger (2012): 263.

  427. 427.

    Ebenfalls sieht das IDW das Potenzial einer Qualitätssteigerung der Prüfungsausschüsse. So unterstütze der Abschlussprüfer den Prüfungsausschuss bei seiner internen Überwachungsaufgabe. Vgl. IDW (2004b): 4. Im Vordergrund dieser Arbeit steht die Qualität der Abschlussprüfung und nicht die Qualität anderer Überwachungsorgane im System der Corporate Governance. Dass die Abschlussprüfung einen Beitrag zur Effektivität der internen Überwachungsfunktionen beiträgt, ist aufgrund der Unterstützungsfunktion naheliegend. Siehe zur Unterstützungsfunktion des Abschlussprüfers Kapitel 2.2.3.

  428. 428.

    Vgl. IDW (2004b): 4.

  429. 429.

    IDW (2012): 343.

  430. 430.

    Vgl. IDW (2012): 343. Die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten und entsprechender Prüfungshandlungen liegt in der unabhängigen Verantwortung des Abschlussprüfers. Eine Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss wird jedoch als zulässig und wünschenswert angesehen. Vgl. Berndt/Offenhammer/Luckhaupt (2011): 135 und 137.

  431. 431.

    Siehe hierzu Kapitel 2.2.3.

  432. 432.

    Vgl. Velte (2012): 319.

  433. 433.

    Vgl. Bedard/Coulombe/Courteau (2008): 524.

  434. 434.

    Vgl. Bedard/Coulombe/Courteau (2008): 530.

  435. 435.

    Vgl. DeFond/Hann/Hu (2005): 161-162.

  436. 436.

    Vgl. DeFond/Hann/Hu (2005): 187.

  437. 437.

    Vgl. DeFond/Hann/Hu (2005): 187.

  438. 438.

    Vgl. Anderson/Deli/Gillan (2003): 11.

  439. 439.

    Vgl. Anderson/Deli/Gillan (2003): 24.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2014 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Qandil, J. (2014). Qualitätsindikatoren und die Dimensionen der Qualität der Abschlussprüfung. In: Wahrnehmung der Qualität der Abschlussprüfung. Auditing and Accounting Studies. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03939-4_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-03939-4_5

  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-03938-7

  • Online ISBN: 978-3-658-03939-4

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

Publish with us

Policies and ethics