Zusammenfassung
Der Staat trägt umfassende Verantwortung für das Gemeinwohl. Sein ganzes Handeln ist nach der Intention der Verfassung auf dieses Leitbild ausgerichtet. Doch seine Handlungsmöglichkeiten bleiben dahinter zurück, und das nicht allein, weil seine persönlichen wie sächlichen Mittel nicht ausreichen, sondern auch und wesentlich deshalb, weil die Verfassung der Reichweite und dem Einatz der Hoheitsgewalt Schranken zieht. Den Grundrechten korrespondieren keine symmetrischen Grundpflichten. Gemeinwohlwichtige Agenden unterliegen dem Regime der Grundrechte und sind ihm, wenn überhaupt, nur unter besonderen Bedingungen und nur in begrenzter Hinsicht zugänglich, etwa Erziehung und Bildung, Wissenschaft und Kultur, Information und öffentliche Meinung, Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege, Arbeit und Kapital. So ist der Staat nicht in der Lage, von sich aus das demographische Defizit in Deutschland zu beheben, das auf Dauer nicht nur den Lebensstandard, sondern sogar das Überleben, also das vitale Fundament des Gemeinwesens, gefährdet.
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Isensee, J. (2014). Gemeinwohl unter den Bedingungen grundrechtlicher Freiheit. In: Gemeinwohl und öffentliches Amt. Otto von Freising-Vorlesungen der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03472-6_9
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