Skip to main content

Die Rolle von Artikel 352 AEUV für die Fortentwicklung der sektoralen Dimension des Integrationsprozesses (1958-2012)

  • Chapter
  • 635 Accesses

Part of the book series: Studien zur Europäischen Union ((SZEU,volume 9))

Zusammenfassung

Im vorangegangenen Kapitel wurde ein theoriegestützter Erfassungs- und Erklärungsvorschlag zur Rolle des Artikels 352 AEUV (ex-Art. 308, ex-Art. 235 EGV) für die sektorale Dimension des europäischen Integrationsprozesses aus Sicht der Fusionsthese entwickelt (vgl. Kap. 4). Damit wurde gleichsam der in Kapitel 3 aufgeworfenen Frage nachgegangen, welche Motive bei der Verankerung dieses vertragsrechtlichen Sonderfalls der EU-Kompetenzordnung in den Römischen Verträgen im Vordergrund standen und warum die zielbezogene Handlungsermächtigung – obschon diese einen besonderen Kritikpunkt der frühen und der späten Kompetenzdebatte darstellte – bislang keine Streichung erfahren hat bzw.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD   64.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Die sechs Kapitel umfassen somit die Zeiträume 01.01.1958 bis 30.06.1987 (Kap.5.1), 01.07.1987 bis 31.10.1993 (Kap. 5.2), 01.11.1993 bis 30.04.1999 (Kap. 5.3), 01.05.1999 bis 16.02.2003 (Kap.5.4), 17.02.2003 bis 30.11.2009 (Kap.5.5), 01.12.2009 bis 31.12.2012 (aktueller Stand) (Kap.5.6). Eine – wenn auch zeitlich anders gegliederte – Phasenanalyse findet sich ebenfalls bei Bungenberg (1999), der die Nutzung der zielbezogenen Handlungsermächtigung im Zeitraum 1958-1999 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und mit Blick auf Reformbestrebungen im Zuge der vertragsrechtlichen Fortentwicklung betrachtet hat.

  2. 2.

    Mit denen am 25.03.1957 unterzeichneten Römischen Verträgen wurde sowohl die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als auch die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) geschaffen. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS ) war bereits im Jahr 1952 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden gegründet worden.

  3. 3.

    Eine Doppel- oder Mehrfachabstützung von Rechtsakten unter Rückgriff auf die zielbezogene Handlungsermächtigung ist grundsätzlich möglich. Vgl. dazu insbesondere die Ausführungen zur ergänzenden Anwendung von Artikel 235 EWGV von Bungenberg (1999: 162 ff.).

  4. 4.

    Neben den beiden großen Sachgruppen wurde Artikel 235 EWGV auch für einen Beschluss über eine Gemeinschaftshilfe für Italien zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer sowie für eine Verordnung zur Festlegung von allgemeinen Regeln genutzt.

  5. 5.

    Zu diesem Ergebnis kommen auch Weiler (1991: 2444 f.) und Bungenberg (1999: 49), die die Nutzung von Artikel 235 EWGV in diesem Zeitraum ebenfalls unter diesem Aspekt betrachtet haben.

  6. 6.

    Unter diesem kann das ausgeprägte Bestreben der mitgliedstaatlichen Regierungen verstanden werden, die historisch gewachsenen Zuständigkeiten des Nationalstaates wahren (vgl. Kap. 4.1.2).

  7. 7.

    Dieser beendete am 30.01.1966 die von Frankreich seit dem 06.07.1965 verfolgte ,Politik des leeren Stuhls’, welche darin bestand, dass der französische Vertreter dem Rat der Minister fernblieb und das zentrale Entscheidungsorgan daher nicht beschlussfähig war. Der Kompromiss sah vor, dass ein Mitgliedstaat im Rat trotz möglicher Mehrheitsabstimmung nicht überstimmt werden soll, sofern vitale nationale Interessen berührt sind. Siehe zu dieser bis heute die Vertragsgestaltung prägenden Episode des Integrationsprozesses v. a. Timmermann (2001), Berens (2002) und Knipping (2004: 135 ff.).

  8. 8.

    Tömmel (2008a: 21 f.) verweist darauf, dass die Schaffung der Integration im Zuge der Römischen Verträge auf einem „einmalig erzielte [n] Grundkonsens“ basierte und dieser sich ausschließlich auf die Herstellung des Gemeinsamen Marktes bezog: „[…] in dem Moment, in dem andere Politikfelder einbezogen werden sollten, zu denen weniger Interessenkonvergenz gegeben war und die zugleich eine stärker regulierende Rolle der Gemeinschaft beinhalteten, stockte der Prozess beziehungsweise die sorgfältige Abwägung von nationalen Interessen erwies sich nunmehr eminent wichtig“ (ebd.: 22).

  9. 9.

    Bungenberg (1999: 49) hebt dabei die Rolle des damaligen französischen Präsidenten Charles de Gaulle für die seltene Nutzung und enge Auslegung des Artikels 235 EWGV hervor.

  10. 10.

    Die Aufstellung bezieht alle bis zum 30.06.1987 erlassenen Rechtsakte ein.

  11. 11.

    Da der Europäische Rat zunächst informell im Zuge der Gipfelkonferenz von Paris im Jahr 1974 gegründet wurde und diese Bezeichnung erst durch die EEA in den Vertragstext aufgenommen wurde, wird an dieser Stelle noch von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten gesprochen.

  12. 12.

    Laut Mittag/Wessels (2004: 6 ff.) muss präziser von drei Krisen gesprochen werden: So handelte es sich erstens um die durch die Ablehnung der Fouchet-Pläne, welche die Schaffung einer politischen Union vorsahen, im Jahr 1962 ausgelöste „Vertrauenskrise". Die durch die ,Politik des leeren Stuhls’ seitens Frankreichs im Jahr 1965 angestoßene und in den meisten Darstellungen dieser Integrationsphase im Mittelpunkt stehende Krise kann demnach als „Verfassungskrise“ verstanden werden. Die dritte große Krise bildete schließlich die Ende 1967 durch den Widerstand de Gaulles gegen den Beitritt Großbritanniens ausgelöste „Beitrittskrise".

  13. 13.

    Mittag/Wessels (2004: 10) verbinden mit dem Regierungswechsel in Frankreich und Deutschland im Jahr 1969 sogar einen neuen Integrationsschub und halten dazu fest: „Die neu ins Amt gekommenen Staats- und Regierungschefs versuchten vielfach, neue politische Impulse und ,Korrekturen in der Europapolitik’ zu setzen; sie waren bereit, überfällige, bis dahin aufgeschobene Reformschritte auf europäischer Ebene einzuleiten".

  14. 14.

    Unter dem Problemlösungs- oder Problembewältigungsinstinkt kann die starke Neigung der mitgliedstaatlichen Regierungen verstanden werden, Probleme zwischenstaatlicher und globaler Natur innerhalb des EU-Systems anzugehen (vgl. Kap. 4.1.2).

  15. 15.

    Erklärung der Gipfelkonferenz von Den Haag vom 01.-02.12.1969, Bull. EG 2-1970, Ziffer 15.

  16. 16.

    Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Ziffer 16.

  17. 17.

    Ebd., Ziffer 15.

  18. 18.

    In Kap. 4.2.3 wurde bereits ausgeführt, dass die rechtlich unverbindlichen Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sowohl implizite als auch konkrete, explizit an die EU-Institutionen adressierte Handlungsanweisungen beinhalten können (Wessels 2008: 165) und daher neben den Verträgen den „wichtigsten Referenzpunkt für fast alle, die in der Europäischen Union an der Politikgestaltung beteiligt sind“ (Ludlow 2005: 9), darstellen.

  19. 19.

    EuGH Rs. 8/73 Hauptzollamt Bremerhaven/Massey Ferguson, Slg. 1973, 897.

  20. 20.

    Dem Sekundärrecht wurde bereits von der Datenbank EUR-lex ein Sachbereichscode zugeordnet. Diese Zuordnung ist jeweils auf den Rechtsakten vermerkt und bildet die Grundlage für die folgende Darstellung. In Fällen einer Mehrfachnennung oder einer fehlenden Kennzeichnung von Rechtsakten wurde in dieser Arbeit eine Einordnung entsprechend der größeren Sachbereichsnähe vorgenommen.

  21. 21.

    In diesem Bereich hatte der Rat vorwiegend Abkommen mit Drittstaaten (20) und gemeinsame Einfuhrregelungen (16), aber auch Maßnahmen der Entwicklungshilfe (16) auf Artikel 235 EWGV gestützt.

  22. 22.

    Ein weiterer Rechtsakt betraf die Statistik des Außenhandels.

  23. 23.

    Artikel 128 EWGV ermächtigte zur Verabschiedung allgemeiner Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, welche „zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann".

  24. 24.

    So sah Artikel 105 Absatz 2 EWGV bereits vor, die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten zu fördern und zu diesem Zweck sogar einen beratenden Währungsausschuss auf europäischer Ebene einzusetzen.

  25. 25.

    Auch wenn in der Literatur vereinzelt auf die Bedeutung der zielbezogenen Handlungsermächtigung für die Entwicklung der Sozialpolitik hingewiesen wird (vgl. Rossi 2007: 2471, Rn. 9; Khan 2010: 971, Rn. 4) und in dieser ersten Integrationsphase immerhin 25 Rechtsakte zum Bereich der Sozialpolitik auf Artikel 235 EWGV gestützt wurden, findet sich der Ausgangspunkt für die Entwicklung dieses Politikfelds doch im EWG-Vertrag.

  26. 26.

    In diesem Sinne hält auch Knodt/Schnurre-Weiß (2008: 81) fest, dass die im EWG-Vertrag vorgesehenen Bestimmungen im Bereich der wirtschaftlichen Assoziierung außereuropäischer Länder und Gebiete nur im weitesten Sinne als Rechtsgrundlagen für eine gemeinsame Entwicklungspolitik verstanden werden können.

  27. 27.

    So sah zwar der EWG-Vertrag in Artikel 41 die Koordinierung der Agrarforschung vor, welche jedoch nicht als Kompetenzgrundlage für eine übergreifende Forschungs- und Technologiepolitik auf europäischer Ebene verstanden werden kann, sondern sich lediglich auf den Bereich der Agrarpolitik bezog.

    Abschließend kann festgehalten werden, dass den vorgestellten sechs Politikbereichen (Umweltpolitik, Forschungs- und Technologiepolitik, Energiepolitik, Entwicklungshilfepolitik, Regionalpolitik, Verbraucherschutz) gemein ist, dass sie bisher nicht mit einer expliziten Ermächtigungsgrundlage im EWGVertrag verankert worden waren und in dieser ersten Phase des Integrationsprozesses in Ermangelung einer spezifischen Ermächtigungsgrundlage unter Rückgriff auf die zielbezogene Handlungsermächtigung auf europäischer Ebene erschlossen wurden. Da die auf Grundlage von Artikel 235 EWGV verabschiedeten Maßnahmen gemäß der zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich erscheinen mussten, um „im Rahmen des Gemeinsamen Marktes“ eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen (vgl. Kap. 3.3.2), waren jene Rechtsakte, die der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission zu diesen sechs neuen Handlungsbereichen auf europäischer Ebene erlassen hat, nur durch eine weite bzw. kreative Auslegung des Zielbezugs und eine damit verbundene Begründung der Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zu legitimieren (Weiler 1991: 2445)Footnote 28. Durch die entsprechende Vertragspraxis des Artikels 235 EWGV erfolgte somit nicht nur de facto eine grundsätzliche Ausdehnung der sektoralen Dimension des Integrationsprozesses, sondern zugleich auch eine vertragsimmanente Erweiterung des – bislang primär durch , marktschaffende Politik’ bzw. Maßnahmen der negativen Integration geprägten – Handlungsbereichs der Wirtschaftsgemeinschaft (Kohler-Koch et al. 2004: 72) um neue, nur einen mittelbaren Bezug zur Wirtschaft vorweisende Politikfelder.Footnote 29

    Wie bereits ausgeführt, kann der seit dem Jahr 1973 einsetzende deutlich erhöhte Rückgriff auf Artikel 235 EWGV auf die Erklärung des Pariser Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs vom 19.-20. Oktober 1972 zurückgeführt werden. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass von der Pariser Erklärung der Staats- und Regierungschefs auch eine spezifische Impulswirkung für die sektorbezogene Nutzung des Artikels 235 EWGV ausgegangen ist. Diese Annahme wird auch dadurch genährt, dass das Gipfeldokument für die Regionalpolitik, die Umweltpolitik, die Technologiepolitik sowie für die Energiepolitik und den im Rahmen der Sozialpolitik angesprochenen VerbraucherschutzFootnote 30bereits explizite, an die Gemeinschaftsorgane adressierte Handlungsanweisungen beinhaltete und zum Teil auch damit verbundene Fristen für eine Erschließung dieser neuen Bereiche in der Vertragspraxis vorsah. So hatten die Staats- und Regierungschefs für die Fälle der Umweltpolitik, der Technologiepolitik sowie der Sozialpolitik beschlossen, dass die Gemeinschaftsorgane bis zum 31. Juli 1973 (Umweltpolitik)Footnote 31 bzw. bis zum 1. Januar 1974 (Sozialpolitik sowie Industrie-, Wissenschafts- und Technologiepolitik)Footnote 32 Aktionsprogramme für diese Bereiche ausarbeiten sollten. Zur Energiepolitik hielten die Staats- und Regierungschefs hingegen weniger präzise fest, dass es erforderlich sei, durch die Gemeinschaftsorgane in Kürze eine Energiepolitik ausarbeiten zu lassen.Footnote 33 Der konkreteste Handlungsauftrag findet sich jedoch zur Regionalpolitik: „Von dem Wunsche getragen, ihre Bemühungen auf eine gemeinschaftliche Lösung der regionalen Probleme auszurichten, fordern sie [die Staats- und Regierungschefs; Anmerk. d. Verf.] die Gemeinschaftsorgane auf, einen Fonds für Regionalentwicklung zu schaffen, der vor dem 31. Dezember 1973 eingerichtet wird“Footnote 34. Zur Entwicklungshilfepolitik hielten die Staats- und Regierungschefs hingegen keine eindeutigen Handlungsanweisungen fest. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Pariser ErklärungFootnote 35 können vielmehr als Bekenntnis für einen neuen Ansatz einer globalen Politik der Entwicklungshilfe verstanden werden.

    Aufgriffen und fortgeführt wurde die mit dem Schlusskommunique von Paris dokumentierte Grundsatzentscheidung der Staats- und Regierungschefs für eine Fortentwicklung der sektoralen Dimension des Integrationsprozesses zum Teil auch durch die Erklärungen der unmittelbar nachfolgenden Gipfeltreffen von Kopenhagen im Dezember 1973 und Paris im Dezember 1974. Die entsprechenden Schlusskommuniques nahmen jeweils noch einmal explizit auf die Regionalpolitik BezugFootnote 36 und betonten vor dem Hintergrund der im Jahr 1973 einsetzenden ersten Ölbzw. EnergiekriseFootnote 37 auch die Notwendigkeit einer gemeinsamen Energiepolitik auf europäischer EbeneFootnote 38. In der Kopenhagener Erklärung verstärkten die Staats- und Regierungschefs darüber hinaus noch einmal den an die Gemeinschaftsorgane gerichteten Handlungsauftrag, eine gemeinsame Politik in den Sektoren Wissenschaft und Technologie zu entwickeln.Footnote 39 Ein nochmaliger Hinweis auf die dafür vorzunehmende Ausschöpfung der vertragsrechtlichen Opportunity structures und eine dahingehende explizite Hervorhebung von Artikel 235 EWGV fand sich in den nachfolgenden Gipfelerklärungen der Staatsund Regierungschefs hingegen nicht mehr.

    Die Identifizierung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten als zentrale Impulsgeber für diese sektorale Ausdehnung des Integrationsprozesses wird schließlich auch dadurch gestützt, dass verschiedene, der Pariser Gipfelerklärung zeitlich vorgelagerte Initiativen der Europäischen Kommission zu den genannten neuen Handlungsbereichen aufgrund des mangelnden politischen Willens der Mitgliedstaaten nicht zu einer entsprechenden Rechtsetzung geführt hatten bzw. erst gar nicht vom Rat aufgegriffen worden waren. So blieben beispielsweise die beiden seitens des Europäischen Parlaments befürworteten Vorstöße der Kommission für eine gemeinsame Energiepolitik in den Jahren 1967 und 1972 erfolglos (Hallstein 1979: 262). Darüber hinaus scheiterte im Rat auch eine Vielzahl von Vorschlägen, Mitteilungen und Empfehlungen, welche die Kommission seit ihrer ersten regionalpolitischen Bestandsaufnahme im Jahr 1961 wiederholt zur Regionalpolitik auf europäischer Ebene entwickelt und ausgearbeitet hatte (von der Groeben et al. 1980: 99). Es kann somit festgehalten werden, dass es zwar schon vor der Verabschiedung des Pariser Schlusskommuniques im Oktober 1972 vonseiten der Kommission Initiativen für eine Erschließung dieser neuen, in der Schlusserklärung erstmals als Aufgaben der Gemeinschaft benannten Handlungsbereiche gab und eine politische Auseinandersetzung über eine entsprechende sektorale Ausweitung der Integration auf europäischer Ebene zum Teil bereits früher erfolgte. Die Tatsache, dass die sektorspezifischen Vorstöße der Kommission jedoch nicht im Rat aufgegriffen wurden, belegt jedoch – gemäß der in dieser Arbeit eingenommenen Sichtweise der Fusionsthese – die Bedeutung der Staats- und Regierungschefs als zentrale Impulsgeber für die Nutzung des vertragsrechtlichen Angebots.

    In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie der in der Pariser Erklärung ausgedrückte politische Wille der Staats- und Regierungschefs, nunmehr auch in den explizit genannten Handlungsbereichen gemeinsam auf europäischer Ebene vorzugehen, erklärt werden kann. Neben der veränderten Personenkonstellation unter den Staats- und Regierungschefs und der Tatsache, dass insbesondere nach dem Regierungswechsel in Frankreich in vielen Fragen von gemeinsamen Interesse ein Konsens möglich war, ist diese Aufgabenausweitung doch vor allem im Kontext der seit Ende der 1960er Jahre zunehmenden internationalen währungspolitischen und wirtschaftlichen Probleme und den damit verbundenen Herausforderungen für die National- und Wohlfahrtsstaaten zu verstehen. So war das von den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1944 geschaffene Währungssystems von Bretton Woods, in dem der US-Dollar die Funktion der Leitwährung in der Weltwirtschaft übernommen und für relativ stabile Wechselkurse gesorgt hatte, in die Krise geraten und hatte aufgrund der Abhängigkeit der westeuropäischen Staaten von der US-Währung auch Auswirkungen auf die Währungs- und Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten. So hatten die Währungsturbulenzen unter anderem zur Abwertung von nationalen Währungen geführt, was wiederum Konsequenzen für das auf festen Währungskursen beruhende System der gemeinschaftlichen Agrarpreise hatte (Mittag/Wessels 2004: 12). Darüber hinaus lieferte auch die Expansion amerikanischer Firmen auf dem europäischen Kontinent und die Zunahme amerikanischer Direktinvestitionen, welche unter den politischen und wirtschaftlichen Eliten Westeuropas ein starkes Konkurrenzdenken aufkommen ließen, einen weiteren Grund für eine engere Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaft (ebd.).

    Das Problembewusstsein der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten geht bereits aus dem einleitenden Teil der Pariser Erklärung hervor, in der sie als Erklärung für das angestrebte gemeinsame Vorgehen in neuen Handlungsbereichen unter anderem anführten, dass „sich in der Welt Ereignisse vollziehen, die die weltpolitische Lage tiefgreifend verwandeln“, „ein allgemeines Streben nach Entspannung und Zusammenarbeit spürbar ist, das dem Interesse und dem tiefen Wunsch aller Völker entspricht“ und „besorgniserregende Währungs- und Handelsprobleme es erforderlich machen, nach dauerhaften Lösungen zu suchen, die eine Expansion in der Stabilität begünstigen“Footnote 40. Vor dem Hintergrund der ökonomischen Verflechtungen der Mitgliedstaaten und der Insuffizienz nationaler Handlungskapazitäten kann die in der Pariser Erklärung formulierte Aufgabenerweiterung der Gemeinschaft um die Bereiche Regionalpolitik, Verbraucherschutz, Technologiepolitik, Umweltpolitik und Energiepolitik mit dem politischen Konsens der Staats- und Regierungschefs erklärt werden, den zunehmenden Herausforderungen der Wohlfahrtsstaaten durch eine engere Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu begegnen und dazu den Gemeinsamen Markt stärken und die wirtschaftliche Expansion voranzutreiben zu wollen.Footnote 41 Dass Letztere kein Selbstzweck sein sollte, sondern untrennbar mit den sozialpolitischen Erwägungen der Staats- und Regierungschefs verbunden wurde, haben die Staats- und Regierungschefs ebenfalls im einleitenden Teil der Pariser Erklärung dargelegt. Demzufolge „muss die wirtschaftliche Expansion […] vorrangig dazu dienen, die Unterschiede in den Lebensbedingungen zu verringern; [.] sie muss ihren Niederschlag in einer Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards finden“Footnote 42. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der in der Erklärung jeweils angeführten Begründungen können für die Ausweitung der Agenda um die genannten neuen Politikfelder daher wettbewerbspolitische und sozialpolitische Motive der Staats- und Regierungschefs ausgemacht werden. Diese sollen im Folgenden noch näher betrachtet werden.

    Die Entscheidung für eine gemeinsame Regionalpolitik steht in direktem Zusammenhang mit jenem auf dem Gipfel in Den Haag (1969) gefassten Entschluss, eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten. So begründeten die Staats- und Regierungschefs die Schaffung einer Regionalpolitik auf europäischer Ebene mit dem Ziel „strukturelle und regionale Unausgewogenheit, welche die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beeinträchtigen könnten, in der Gemeinschaft zu beheben“Footnote 43. Der geforderte Fonds für Regionalentwicklung sollte die regionalen Disparitäten in einer sich erweiternden Gemeinschaft ausgleichen und geht auf eine bereits in den Beitrittsverhandlungen in den Jahren 1970/1971 eingebrachte Initiative Großbritanniens zurück. Da Großbritannien aufgrund der geringen Bedeutung der Landwirtschaft und dem vergleichsweise niedrigen Pro-Kopf-Einkommen nach einem Beitritt deutlich über die Agrarabschöpfungen zur Finanzierung der EWG beizutragen hatte und zu einem Nettozahler wurde, forderte die britische Regierung mit der Schaffung des Regionalfonds ein entsprechendes finanzielles Kompensationsinstrument ein (Holtzmann 1997: 104). Unterstützt wurde dieser Vorstoß vor allem von Italien, das in besonderer Weise von regionalen Unterschieden geprägt wird und somit auch zu einem Adressaten diesbezüglicher Hilfsmaßnahmen zählte (vgl. Wessels 1980: 62). Die Entscheidung der Staats- und Regierungschefs für einen Regionalfonds ist somit im Kontext der von ihnen beschlossenen Norderweiterung zu lesen.

    Die explizite Erwähnung des Verbraucherschutzes in der Pariser Erklärung kann hingegen damit erklärt werden, dass sich die Verbraucherpolitik seit Anfang der 1960er Jahre in den meisten Mitgliedstaaten zu einem eigenständigen Politikfeld entwickelt hatte (Rischkowsky 2007: 20) und vor diesem Hintergrund auch im Zuge der fortschreitenden wirtschaftlichen Integration und des freien Warenverkehrs allmählich verbraucherpolitischer Regelungsbedarf aufkam. Als wesentlicher Impuls für die Entwicklung dieses Politikbereichs in den Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Einforderung verbraucherschutzpolitischer Maßnahmen auf europäischer Ebene kann dabei die Rede des damaligen USPräsidenten John F. Kennedy vom März 1962 ausgemacht werden, welcher erstmals die Grundrechte der Verbraucher proklamierte (Schmedes 2008: 143). Die Hervorhebung der Verbraucherpolitik steht jedoch vor allem im Zusammenhang mit der in der Pariser Erklärung vorgenommenen grundsätzlichen Aufwertung der Sozialpolitik und dem diesbezüglichen, bereits in der Präambel formulierten Ziel, die Lebensqualität und den Lebensstandard der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und kann insofern auch als Bestandteil des angestrebten „sozialen Anstrichs für die EWG/EG“ (Rösler 2003: 16) verstanden werden, der insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland und den Benelux-Staaten vorangetrieben worden war (Wessels 1980: 65).

    Für die geplante engere Zusammenarbeit im Bereich der Technologiepolitik war hingegen die immer stärker wahrgenommene „vermeintliche [n] oder tatsächliche^] technologische Lücke“ (von der Groeben et al. 1980: 90) der EWG gegenüber den USA, die sich auch in der zunehmenden Abwanderung von europäischen Spitzenwissenschaftlern in die USA zeigte (Sturm 2008: 241), entscheidend. Da die Mitgliedstaaten wettbewerbspolitischen Herausforderungen auf dem Gebiet der technologischen Zukunftsindustrien aufgrund der dafür notwendigen Ressourcen und des damit verbundenen Finanzaufwands nicht im nationalen Alleingang begegnen konnten, bestand unter den Staats- und Regierungschefs bereits während der Gipfelkonferenz von Den Haag (1969) ein grundsätzlicher Konsens für ein gemeinsames Vorgehen im europäischen Rahmen (Wessels 1980: 55 f.) und eine dahingehende Ausweitung der gemeinsamen Industriepolitik. Diese Initiative kann zudem im Kontext der EURATOM-Krise gelesen werden. Die bereits auf Grundlage des EURATOM-Vertrags entwickelte Forschungspolitik wurde, als nach anfänglichen Erfolgen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine wettbewerbsfähige Nuklearindustrie entstand, zunehmend von unterschiedlichen nationalen Interessen geprägt, die einen Konsens über eine Fortentwicklung der gemeinsamen Forschung im nuklearen Bereich schließlich nicht mehr ermöglichten (Felder 1992: 83). Die in der Pariser Erklärung angestrebte gemeinsame Forschungs- und Technologiepolitik auf Grundlage des EWG-Vertrags öffnete somit auch den nicht-nuklearen Bereich für eine gemeinsame Forschungstätigkeit auf europäischer Ebene und kann vor dem Hintergrund der EURATOM-Krise auch als Versuch der Staats- und Regierungschefs verstanden werden, durch eine umfassende gemeinsame Forschungs- und Technologiepolitik die unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten im nuklearen und nicht-nuklearen Bereich besser austarieren zu können (ebd.).

    Die Umweltpolitik ist von besonderer Bedeutung, da der Arbeitsauftrag von Paris auch die seit Ende der 1960er Jahre veränderte Perzeption eines grenzüberschreitenden Problems seitens der Mitgliedstaaten (McCormick 2001: 45) widerspiegelte. Als im „Sensibilisierungsjahr 1972“ (Kahl 1992: 3) die erste UNKonferenz zu dem Thema „Der Mensch und seine Umwelt“Footnote 44 in Stockholm stattfand, an dem unter anderem Regierungsvertreter aus Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg teilnahmen, blieb dies auch für die EWG nicht ohne Folgen. Noch unter dem Eindruck der internationalen Umweltkonferenz von Stockholm stehend (Jahns-Böhm 1994: 23), wiesen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in ihrer Pariser Erklärung die Umweltpolitik als Gemeinschaftsaufgabe aus. Als Antriebsfedern für diesen neuen Fokus „on qualitative policy issues“ (McCormick 2001: 46) können die Erkenntnis, dass die Ursache für die grenzüberschreitende Umweltproblematik im exponentiellen Wirtschaftswachstum der Nachkriegszeit lagFootnote 45, sowie die Hoffnung, mit einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik verbesserte Lebensbedingungen schaffen zu können (ebd.), angeführt werden. Gemäß der Einschätzung Knills (2003: 19 ff.) ist als wichtigstes Motiv für das umweltpolitische Tätigwerden auf europäischer Ebene neben ökologischen und sozialpolitischen Erwägungen der Staats- und Regierungschefs doch die Befürchtung auszumachen, dass die national unterschiedlichen Umweltpolitiken und Umweltstandards zu Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt führen könnten.

    Schließlich ist auch die Aufnahme der Energiepolitik in die Pariser Erklärung von besonderer Bedeutung. Mit der zunehmenden Relevanz der Energiearten Erdöl und Erdgas und der damit verbundenen Ablösung des bis dahin wichtigsten Energieträgers Kohle hatte sich der Energiemarkt seit Ende der 1950er Jahre binnen eines Jahrzehnts deutlich verändert (Hallstein 1979: 261). Wenngleich sich die Mitgliedstaaten schon früher der Bedeutung und der Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Energiepolitik bewusst waren und entsprechende vorgelagerte Initiativen der Europäischen Kommission ausgemacht werden können (Pollak et al. 2010: 70), erhielt die Energiepolitik doch erst durch den expliziten Handlungsauftrag in der Pariser Erklärung eine Sonderstellung auf europäischer Ebene. Die Benennung dieses neuen Handlungsbereichs stellte das Ergebnis der immer stärker wahrgenommenen Abhängigkeit von Ölimporten aus den arabischen erdölproduzierenden Ländern dar, welche den Mitgliedstaaten bis dahin insbesondere durch den Sechstagekrieg (1967) drastisch vor Augen geführt worden war (ebd.: 69). Nicht zuletzt kann die in der Pariser Erklärung geforderte Aufgabenausweitung der EWG auch im Kontext der geplanten Norderweiterung im Januar 1973 gelesen werden: Die Tatsache, dass bereits seit Anfang der 1960er Jahre bekannt war, dass große Erdöl- und Erdgaslagerstätten in der Nordsee vorhanden waren und gefördert werden konnten (ebd.: 71) und der Beitritt von Großbritannien, Irland und Dänemark unmittelbar bevorstand, hat möglicherweise auch zum Konsens der Mitgliedstaaten beigetragen, künftig energiepolitischen Herausforderungen gemeinsam begegnen zu wollen, um auf diese Weise die Abhängigkeit vom politisch instabilen arabischen Raum zu verringern und eine ausreichende und preisstabile Energieversorgung in den Mitgliedstaaten sicherstellen zu können. Bei der Erklärungssuche muss ferner einbezogen werden, dass die Energiepolitik durch die veränderte Perzeption der Umweltproblematik seitens der mitgliedstaatlichen Regierungen auch unter umweltpolitischen Aspekten betrachtet wurde und den Staats- und Regierungschefs eine Abstimmung beider Bereiche im europäischen Handlungsrahmen daher sinnvoll erschienen sein könnte. Hallstein (1979: 262) greift in seiner Einschätzung all diese Motive auf und hält fest, dass „die zunehmend bedrohte ausreichende, sichere, preiswerte und umweltfreundliche Versorgung der Gemeinschaft mit Energie“, die Staats- und Regierungschefs auf der Gipfelkonferenz vom Oktober 1972 in Paris zu der Erklärung veranlasst habe, von den Organen der Gemeinschaft eine Energiepolitik ausarbeiten zu lassen, die eine sichere und dauerhafte Versorgung unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten sollte. Noch deutlicher gehen die politisch-ökonomischen Motive für eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energiepolitik schließlich aus den Erklärungen der Gipfelkonferenzen von Kopenhagen (Dezember 1973) und Paris (Dezember 1974), die unter dem Eindruck des ersten Ölpreisschocks und der damit verbundenen im November 1973 einsetzenden Energiekrise entstanden, hervorFootnote 46.

    Ausgehend von der bereits empirisch belegten und auch in der Literatur geteilten Feststellung, dass von dem Pariser Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten eine Impulswirkung auf die quantitative Nutzung des Artikels 235 EWGV ausgegangen ist, soll im Folgenden der empirische Befund zum Rückgriff auf die zielbezogene Ermächtigungsgrundlage dargestellt und ausgewertet werden. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, auf welche Tätigkeitsgebiete sich die seit dem Jahr 1973 verabschiedeten Rechtsakte bezogen und – ganz konkret -, ob die in der Schlusserklärung von Paris formulierten, an die Gemeinschaftsorgane adressierten Handlungsaufträge in der Folgezeit auf Grundlage von Artikel 235 EWGV sekundärrechtliche Umsetzung fanden und inwiefern daher auch eine von der Schlusserklärung von Paris ausgehende sektorspezifische Impulsgebung für den Rückgriff auf Artikel 235 EWGV nachgewiesen werden kann. Insofern soll in diesem Rahmen auch die Leithypothese (H2) überprüft werden, welche unterstellt, dass die auf europäischer Ebene im Europäischen Rat zusammengeschlossenen Staats- und Regierungschefs nicht nur im Zuge von Regierungskonferenzen den Vertragstext fortentwickeln, sondern auch durch die in den Abschlussdokumenten ihrer intergouvernementalen Gipfeltreffen formulierten expliziten und impliziten Handlungsanweisungen Einfluss auf die Vertragspraxis nehmen und daher auch die zentralen Impulsgeber für die Erschließung neuer Aufgabenbereiche auf Grundlage von Artikel 235 EWGV darstellen (vgl. Kap. 4.2.4).

  28. 28.

    Weiler (1991: 2445 f.) hält dazu ferner fest, dass im Fall einer von den Mitgliedstaaten, aber auch von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament politisch gewollten weiten Auslegung des Artikels 235 EWGV de facto kein Bereich staatlichen Handelns mehr von der Rechtsetzung nach Artikel 235 EWGV ausgeschlossen werden könne. Insofern könne dieser vertragsrechtliche Sonderfall auch als „Locus of true expansion“ (ebd.: 2443) verstanden werden.

  29. 29.

    Diese sechs neuen Handlungsbereiche können dem Verständnis von Bungenberg (1999: 55) folgend, der Artikel 235 EWGV gemäß einer neo-funktionalistischen Sichtweise als zentrales Instrument für die Verwirklichung des dynamischen Integrationskonzepts und somit auch der Spill-over-Dynamik versteht (ebd.: 56), den sogenannten ,flankierenden Politiken’ zugerechnet werden. Flankierende Politiken werden demnach dadurch charakterisiert, dass diese zwar keinen direkten Bezug zu den vier Grundfreiheiten haben, diese jedoch „essentielle Voraussetzung für die Verwirklichung dieser und für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes“ sind (ebd.: 55).

  30. 30.

    Der Verbraucherschutz findet in den Erläuterungen zur Sozialpolitik explizit Erwähnung. Vgl. Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Ziffer 6.

  31. 31.

    Ebd., Ziffer 8.

  32. 32.

    Ebd., Ziffern 7 und 6.

  33. 33.

    Ebd., Ziffer 9.

  34. 34.

    Ebd., Ziffer 5.

  35. 35.

    Ebd., Ziffer 11.

  36. 36.

    Erklärung der Präsidentschaft zum Abschluss der Gipfelkonferenz von Kopenhagen vom 15.12.1973, Bull. EG 12-1973, Ziffer 7; Schlusskommunique über die Konferenz der Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Paris vom 09.10.12.1974, Bull. EG 12-1974, Ziffern 22-24. Dabei stand jeweils die Ausgestaltung des Regionalfonds, dessen Schaffung bereits im Rahmen der Gipfelkonferenz von Paris im Oktober 1972 beschlossenen worden war, im Mittelpunkt.

  37. 37.

    Im November 1973 beschlossen die arabischen erdölproduzierenden Länder als Reaktion auf die Israel geltende Parteinahme des Westens im Yom-Kippur-Krieg ihre Produktion erheblich einzuschränken. Dies führte schließlich zu einer schlagartigen Verteuerung des Rohöls und zu einer angespannten Versorgungslage in der Gemeinschaft, da diese damals im Erdölsektor zu 95 % von Importen abhängig war (Pollak et al. 2010: 72).

  38. 38.

    Bull. EG 12-1973, Ziffer 8; Bull. EG 12-1974, Ziffern 29-33. Dabei ist insbesondere die Erklärung zur Energiepolitik hervorzuheben, welche die Staats- und Regierungschef dem Schlusskommunique von Kopenhagen (1973) angehängt hatten. Dieses gesonderte Gipfeldokument sah erstmals präzise, an die Gemeinschaftsorgane gerichtete Handlungsanweisungen vor, die darauf zielten, der Öl- bzw. „Energiekrise“ und einem damit verbundenen anhaltenden „Energiemangel“ gemeinsam mit wirksamen Maßnahmen auf europäischer Ebene zu begegnen.

  39. 39.

    „Die Staats- und Regierungschefs fordern von der Gemeinschaft eine aktivere Entwicklung einer gemeinsamen Politik der industriellen, wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in allen Bereichen“ (Bull. EG 12-1973, Ziffer 7).

  40. 40.

    Bull. EG 10-1972, Einleitung.

  41. 41.

    Die Ausführungen zur Entwicklungshilfepolitik können hingegen mit der durch die Wirtschafts- und Währungskrise verstärkt wahrgenommenen Verantwortung der Mitgliedstaaten gegenüber Dritt- und Kolonialstaaten erklärt werden. Der Verweis darauf, „die Anliegen derjenigen Länder besonderes zu berücksichtigen, denen gegenüber ihr aus geographischen und geschichtlichen Gründen sowie aus den von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen spezifische Verantwortlichkeiten erwachsen“ (Bull. EG 10-1972, Einleitung), kann auch auf den beschlossenen Beitritt Großbritanniens zurückgeführt werden und trägt – diesem Interpretationsvorschlag folgend – insbesondere dessen kolonialer Vergangenheit Rechnung.

  42. 42.

    Bull. EG 10-1972, Einleitung.

  43. 43.

    Bull. EG 10-1972, Ziffer 5.

  44. 44.

    Die Vereinten Nationen organisierten vom 05.-16.06.1972 die erste internationale Konferenz zum Thema Umwelt (United Nations Conference on the Human Environment).

  45. 45.

    Neben der zu Beginn der 1970er Jahre veröffentlichten, alarmierenden Studie des Club of Rome zu den Grenzen des Wachstums (Kahl 1992: 3) führten seit Mitte der 1960er Jahre auch zahlreiche Umweltkatastrophen zu einer „Sensibilisierung der Entscheidungsträger“ (Kraack u.a 2001: 31) für die umweltpolitischen Folgen der wirtschaftlichen Expansion (Knill 2003: 20).

  46. 46.

    Bull. EG 12-1973, Ziffer 8; Bull. EG 12-1974, Ziffern 29-33.

  47. 47.

    Dabei stellte Artikel 235 EWGV 53 Mal die alleinige Grundlage für die umweltpolitische Rechtsetzung dar. Eine kumulative Anwendung fand die zielbezogene Handlungsermächtigung insgesamt 34 Mal, wobei vorwiegend, d. h. 29 Mal, eine Kombination mit Artikel 100 EWGV (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken) festgestellt werden kann. Weitere ergänzende Grundlage boten je zweimal Artikel 43 EWGV (Agrarpolitik) und Artikel 213 EWGV (Befugnisse der Kommission) sowie einmal Artikel 228 EWGV (Internationale Abkommen). Ferner soll Erwähnung finden, dass für den Erlass von umweltpolitischen Rechtsakten im Untersuchungszeitraum auch auf Artikel 100 EWGV und vereinzelt auf andere Vertragsartikel zurückgegriffen wurde und Artikel 235 EWGV zwar nicht die einzige, jedoch die am häufigsten genutzte Grundlage für die umweltpolitische Rechtsetzung darstellte. Quelle: Eigene Auszählung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  48. 48.

    Für das erste und zweite Forschungsprogramm, die jeweils auf fünf Jahre angelegt waren und direkte, d. h. in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS ) auf europäischer Ebene durchzuführende und vollständig aus dem EG-Haushalt zu finanzierende Aktionen vorsahen, hatte der Rat 15,85 Millionen Europäische Rechnungseinheiten bzw. einen Personalbestand von 171 Bediensteten beschlossen (ABl. L 153 vom 09.06.1973, S. 11-12; ABl. L 189 vom 11.07.1973, S. 30-31). Für das dritte und nur auf drei Jahre angelegte Programm, das als indirekte Aktion konzipiert war und daher nur eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft vorsah, legte der Rat einen Betrag von 6,3 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten sowie einen Personalbestand von acht Bediensteten fest (ABl. L 189 vom 11.07.1973, S. 43-44; ABl. L 231 vom 02.09.1975, S. 27).

  49. 49.

    Von diesen betrafen jedoch zwei Beschlüsse Änderungen der im Jahr 1973 verabschiedeten Forschungsprogramme.

  50. 50.

    Die Umweltaktionsprogramme der Gemeinschaft wurden alle als Erklärungen oder Entschließungen des Rates verabschiedet. Erklärungen und Entschließungen zählen nicht zum Sekundärrecht der Gemeinschaft und werden – im Unterschied zu diesem – nicht auf Kompetenznormen des Primärrechts gestützt. Die demnach zum Komplementärrecht zählenden UAP setzten den Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten voraus und stellten in diesem Sinne politische Willenserklärungen dar.

  51. 51.

    ABl. C 112 vom 20.12.1973, S. 1-53.

  52. 52.

    „Die Staats- und Regierungschefs betonen die Bedeutung der Umweltpolitik in der Gemeinschaft. Sie fordern daher die Organe der Gemeinschaft auf, bis zum 31.07.1973 ein Aktionsprogramm mit einem genauen Zeitplan auszuarbeiten“ (Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Ziffer 8).

  53. 53.

    ABl. L 74 vom 20.03.1976, S. 36-37, hier S. 37. Bei diesem Programm handelte es sich um eine indirekte Aktion, für die charakteristisch ist, dass sich die Gemeinschaft an den Kosten beteiligt. Der Rat sah hinsichtlich der Gesamtkosten einen Höchstbetrag von 16 Millionen Rechnungseinheiten und ein Personalbestand von höchstens zehn Bediensteten vor. Durch einen Änderungsbeschluss im Jahr 1979 wurden die Mittel auf 20,8 Millionen Rechnungseinheiten aufgestockt.

  54. 54.

    ABl. C 7 vom 29.01.1974, S. 6-7. Eine solche explizite Bezugnahme im Begründungsteil des Rechtsaktes fand sich auch in drei weiteren Beschlüssen zur Festlegung von umweltpolitischen Forschungsprogrammen in den Jahren 1979 und 1981.

  55. 55.

    ABl. C 139 vom 13.06.1977, S. 1-46.

  56. 56.

    ABl. L 107 vom 21.04.1978, S. 12-13. Als Höchstbetrag für die zur Durchführung dieses Programms (indirekte Aktion) erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen setzte der Rechtsakt 2,9 Millionen Rechnungseinheiten fest und sah einen Personalbestand von zwei Bediensteten vor.

  57. 57.

    ABl. L 293 vom 20.11.1979, S. 19-22. Von besonderer Bedeutung ist, dass dieses Programm indirekte und erstmals auch konzertierte, d. h. seitens der EG nur zu koordinierende Aktionen vorsah. Der Rechtsakt legte die Höhe der erforderlichen Mittel für die Durchführung des Programms auf neun Millionen Rechnungseinheiten fest und sah einen Personalbestand von fünf Bediensteten vor.

  58. 58.

    So sah das zweite UAP auch einen gesonderten Abschnitt zur „Abfallwirtschaft im Rahmen einer umfassenden Politik der Verhinderung, des Entstehens, der Verwertung und Wiederverwendung und der Beseitigung von Abfällen“ (Titel III, Kapitel 3, Abschn. 2) vor.

  59. 59.

    ABl. L 101 vom 11.04.1981, S. 1-16. Für die Durchführung des Programms (indirekte und konzertierte Aktionen) legte der Rechtsakt 43 Millionen Rechnungseinheiten und einen Personalbestand von 16 Bediensteten fest.

  60. 60.

    ABl. L 12 vom 17.01.1980, S. 24-26. Als Höchstbetrag für die Durchführung dieses Programms (indirekte Aktion) beschloss der Rat acht Millionen Rechnungseinheiten und einen Personalbestand von drei Bediensteten.

  61. 61.

    ABl. L 159 vom 14.06.1986, S. 31-35. Die im Rechtsakt festgehaltene Mittelbindung für die Umsetzung dieses Programms (indirekte und konzertierte Aktionen) sah 75 Millionen ECU und Personalausgaben für 19 Personen vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass dieser Rechtsakt im Begründungsteil nicht nur auf das dritte, im Jahr 1983 vom Rat per Entschließung verabschiedete UAP Bezug nahm, sondern auch auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stuttgart im Juni 1983 einging, in der die Staats- und Regierungschefs hervorgehoben hatten, „daß eine Beschleunigung und Verstärkung der Maßnahmen auf nationaler, auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung dringend geboten sind“ (Europäischer Rat (Stuttgart) vom 17.-19.06.1983, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Bull. EG 6-1983, Ziffer 1.5.15). Dieses Beispiel zeigt, dass von den Schlussfolgerungen nicht nur Impulse für die Erschließung neuer Handlungsbereiche, sondern auch für die inhaltliche Ausrichtung dieser ausgingen.

  62. 62.

    Zum Gesundheitsschutz, der hier als Bereich der Umweltpolitik verstanden wird, hat der Rat in diesem Zeitraum lediglich eine Richtlinie erlassen.

  63. 63.

    Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass Artikel 100 EWGV (Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften), der ausschließlich den Erlass von Richtlinien ermöglichte, 29 Mal die ergänzende Rechtsgrundlage für die Verabschiedung von umweltpolitischen Rechtsakten darstellte (vgl. Fußnote 373).

  64. 64.

    Die Sonderrolle Deutschlands geht vor allem auf die deutsche Industrie zurück, die im nationalen Rahmen an hohe Umweltstandards gebunden war und daher, mit dem Ziel mögliche Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, auch auf die Einführung entsprechender Umweltnormen auf europäischer Ebene drängte (Sbragia 2000: 296 f.).

  65. 65.

    Ein Teil dieser Rechtsakte wurde gemäß der Sachgruppenordnung der Datenbank EUR-lex dem Bereich „Industrie und Binnenmarkt“ zugeordnet. Obschon eine Nähe der Forschungsund Technologiepolitik zur Industriepolitik besteht und diese auch als „eine auf Modernisierung gerichtete Spielart der Industriepolitik“ (Starbatty/Vetterlein 1992: 16) verstanden werden kann, werden die entsprechenden Rechtsakte aufgrund ihrer spezifischen Thematik hier der Forschungs- und Technologiepolitik zugerechnet.

  66. 66.

    Von diesen wurden 28 Rechtakte auf alleiniger Grundlage von Artikel 235 EWGV und sechs unter Hinzuziehung von Artikel 7 EAGV (viermal), Artikel 2 EWGV (einmal) oder Artikel 128 EWGV (einmal) erlassen. In diesem Zeitraum wurden entsprechende Rechtsakte auch auf Artikel 41 EWGV (Agrarpolitik) sowie auf Rechtsgrundlagen des EGKS-Vertrags, Artikel 55 (Forschung auf dem Gebiet Kohle und Stahl), oder des EURATOM-Vertrags, Artikel 4-11 (Kernforschung), gestützt (Scherb 2012: 393). Quelle: Eigene Auszählung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  67. 67.

    ABl. C 7 vom 29.01.1974, S. 6.

  68. 68.

    Ebd.

  69. 69.

    Ebd.

  70. 70.

    Bull. EG 10-1972, Ziffer 7. Neben diesem konkreten Handlungsauftrag hatten die Staats- und Regierungschefs in der Pariser Schlusserklärung noch ihre Vorstellungen von einem gemeinsamen Vorgehen in diesem neuen Handlungsbereich erläutert: „Es gilt, im wissenschaftlichtechnologischen Bereich Ziele zu setzen und die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zu gewährleisten. Letztere beinhaltet die Koordinierung der jeweiligen nationalen Politik innerhalb der Gemeinschaftsorgane sowie die gemeinsame Durchführung im gemeinschaftlichen Interesse liegender Maßnahmen".

  71. 71.

    ABl. L 225 vom 16.08.1978, S. 38-40, hier S. 40. Für die Durchführung dieses ersten Mehrjahresprogramms (indirekte Aktion) legte der Rat in diesem Beschluss Mittelbindungen in Höhe von 4,4 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten und einen Personalbestand im Umfang von zehn Bediensteten fest.

  72. 72.

    ABl. L 293 vom 25.10.1983, S. 20-22.

  73. 73.

    ABl. C 208 vom 04.08.1983, S. 1. Entschließungen und Erklärungen zählen in der Regel zum Komplementärrecht der Gemeinschaft, das als „unionsnahes Völkerrecht der Mitgliedstaaten“ (Bast 2003: 480) verstanden werden kann, da es seine Geltung nicht aus dem vertragsrechtlichen Regelwerk bezieht, sondern sich über den Konsens der über ihre Regierungsvertreter handelnden Mitgliedstaaten ableitet (ebd. 2006: 289). Gleichwohl wurde die zitierte Entschließung untypischerweise dennoch auf Artikel 235 EWGV und Artikel 7 EAGV gestützt.

  74. 74.

    Sturm (2008: 243) beschreibt die entscheidende Neuerung als „die Verbindung der Forschungspolitik mit strategischen industriepolitischen Entscheidungen".

  75. 75.

    ABl. L 369 vom 29.12.1982, S. 37-40. Mit diesem Beschluss wurden gleichsam 16 Pilotvorhaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie genehmigt, welche unter Beteiligung von Unternehmen, Hochschulen und anderer Körperschaften in allen Mitgliedstaaten bzw. mindestens einem Teilnehmer aus der Industrie durchgeführt werden sollten. Hinsichtlich der Finanzierung sah der Rechtsakt eine Kostenteilung zwischen dem Auftraggeber (Mindestbeteiligung 50 %) und der Gemeinschaft vor.

  76. 76.

    So wurde im Begründungsteil dieses Rechtsaktes explizit darauf Bezug genommen, dass die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Tagung in Straßburg erklärt hatten, „daß die Dynamik der auf den neuen elektronischen Technologien basierenden Informationsindustrie eine bedeutsame Quelle des wirtschaftlichen Wachstums und der sozialen Entwicklung darstellt“ (ebd. S. 37).

  77. 77.

    ABl. L 67 vom 09.03.1984, S. 54-59. Das auf fünf Jahre angelegte Programm sah sowohl indirekte als auch konzertierte Aktionen vor, für die ein Gesamtbetrag von 1,5 Millionen ECU veranschlagt wurde. Dieser Betrag sollte jeweils zur Hälfte von der Gemeinschaft und von der Industrie aufgebracht werden.

  78. 78.

    Europäischer Rat (Stuttgart) vom 17.-19.06.1983, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Bull. EG 6-1983, Ziffer 1.5.4. Die damit seitens der Staats- und Regierungschefs bereits in der Vorbereitungsphase von ESPRIT nachdrücklich verdeutlichte grundsätzliche wie einzelfallbezogene Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Informationstechnologie bleibt bei Sturm (2008: 243 f.), der die Schwierigkeiten der Kommission, die Zustimmung der Mitgliedstaaten zu ESPRIT zu gewinnen, hervorhebt, unberücksichtigt.

  79. 79.

    ABl. L 83 vom 25.03.1985, S. 8-12.

  80. 80.

    ABl. L 210 vom 07.08.1985, S. 24-27.

  81. 81.

    Vier der insgesamt 26 Rechtsakte wurden ebenfalls auf Grundlage von Artikel 7 EAGV (Forschungs- und Ausbildungsprogramme) erlassen.

  82. 82.

    Infolge der islamischen Revolution stellte der Iran, das seinerzeit zweitgrößte erdölexportierende Land, seine Ausfuhren ein, woraufhin die Preise für Erdöl wieder deutlich anstiegen (vgl. Grunwald 2003: 51).

  83. 83.

    So wurden energiepolitische Einzelmaßnahmen insbesondere auf Artikel 100 EWGV (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften), welcher den Erlass von Richtlinien vorsah, und auf Artikel 103 EWGV (Konjunkturpolitik) gestützt.

  84. 84.

    Dies trifft insbesondere auf jene infolge der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl im April 1986 erlassenen energiepolitischen Maßnahmen zu. Diese wurden auf Rechtsgrundlagen des EURATOM-Vertrags gestützt.

  85. 85.

    ABl. L 231 vom 02.09.1975, S. 1-5. Für die Durchführung dieses ersten Mehrjahresprogramms, welches ausschließlich indirekte Aktionen umfasste und somit eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten vorsah, beschloss der Rat Mittelbindungen in Höhe von 59 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten und einen Personalbestand im Umfang von 27 Bediensteten.

  86. 86.

    ABl. L 200 vom 08.08.1977, S. 4-9. Die Mittelbindungen hatte der Rat in diesem ersten Programm bereits auf 346 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.

  87. 87.

    Der Fusionsvertrag, durch den die Exekutivorgane der drei Gemeinschaften (EWG, EURATOM und EGKS ) verschmelzen sollten, wurde am 08.04.1965 unterzeichnet und trat am 06.07.1967 in Kraft.

  88. 88.

    Darüber hinaus verabschiedete der Rat noch einen Beschluss über die grundsätzliche Gestaltung der von der GFS durchzuführenden Mehrjahres-Forschungs- und Ausbildungsprogramme auf kumulativer Grundlage von Artikel 235 EWGV und Artikel 7 EAGV (ABl. L 177 vom 04.07.1984, S. 23-24). Einen weiteren Beschluss erließ er über ein thematisch auf die Bereiche Kernspaltung und Kernfusion ausgerichtetes Mehrjahresprogramm (ABl. L 3 vom 05.01.1984, S. 21-25). Für dieses Forschungsprogramm wurden einschließlich der Personalausgaben (2260 Bedienstete) 700 Millionen ECU veranschlagt.

  89. 89.

    ABl. L 83 vom 25.03.1985, S. 16-19. Die zur Durchführung dieses Programms (indirekte Aktion) vorgesehen Mittel entsprachen, einschließlich eines Personalbestandes von 40 Bediensteten, 175 Millionen ECU.

  90. 90.

    Erklärung des Gipfels von Kopenhagen vom 14.-15.12.1973, Anlage zur Energiekrise, Bull. EG 12-1973.

  91. 91.

    Ebd.

  92. 92.

    ABl. C 153 vom 09.07.1975, S. 1-2. Diese Entschließung griff zugleich die energiepolitische Mitteilung der Kommission „Auf dem Wege zu einer neuen energiepolitischen Strategie für die Gemeinschaft“ (Bull. EG, Beilage 4-1974) auf.

  93. 93.

    So hatten die Staats- und Regierungschefs den Rat aufgefordert, „Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, daß alle Mitgliedstaaten gleichwertige und abgestimmte Maßnahmen zur Einschränkung des Energieverbrauchs ergreifen“ (Bull. EG 12-1973).

  94. 94.

    Nur sieben der 16 Rechtakte wurden auf ausschließlicher Rechtsgrundlage von Artikel 235 EWGV erlassen. In allen anderen Fällen wurde darüber hinaus auf eine Kompetenzgrundlage der Gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 43 EWGV) zurückgegriffen.

  95. 95.

    Die in diesem Betrachtungszeitraum ebenfalls auf Grundlage von Artikel 235 EWGV mit Drittstaaten geschlossenen 20 primär wirtschafts- und handelspolitisch motivierten Abkommen (vgl. Fußnote 347) finden im Rahmen der Darstellung der Entwicklungshilfepolitik somit keine Berücksichtigung.

  96. 96.

    ABl. L 48 vom 21.02.1981, S. 8-10.

  97. 97.

    So führt Schmuck (1982: 280) aus, dass zwar im Hinblick auf die inhaltliche Ausrichtung eine Übereinstimmung bestand, jedoch bezüglich des Verfahrens der Mittelgewährung keine Annäherung der Standpunkte zu erzielen war.

  98. 98.

    Abgedruckt in Bull. EG 7/8-1974, Ziffer 1222.

  99. 99.

    Die zehn am 16.04.1974 von Rat verabschiedeten Entschließungen sind gemäß der Einschätzung von Schumacher (1981: 117) auch insgesamt als „eine hervorzuhebende Etappe der Gipfelbewältigung“ zu bewerten.

  100. 100.

    Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Einleitung, Punkt 4 sowie Ziffer 11.

  101. 101.

    ABl 328 vom 16.11.1981, S. 1-4. Mit diesem Rechtsakt wurde zugleich die erste rechtsfähige Einrichtung im Bereich der Außenbeziehungen zu Drittstaaten geschaffen.

  102. 102.

    ABl. L 108 vom 26.04.1980, S. 55; ABl. L 392 vom 31.12.1981, S. 3; ABl. L 371 vom 30.12.1982, S. 42; ABl. L 293 vom 25.10.1983, S. 17; ABl. L 188 vom 16.07.1984, S. 17; ABl. L 136 vom 26.05.1987, S. 43.

  103. 103.

    Den Ausgangspunkt für die Rechtsetzung bildet die erste Internationale Getreide-Übereinkunft von 1967, die wiederum ein Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der Kennedy-Runde (1964-1967) darstellte.

  104. 104.

    ABl. L 352 vom 14.12.1982, S. 1-4; ABl. L 370 vom 30.12.1986, S. 1-4.

  105. 105.

    ABl. L 349 vom 23.12.1980, S. 1.

  106. 106.

    ABl. L 333 vom 21.12.1984, S. 7.

  107. 107.

    Diese frühen Beitrittshilfen in den Jahren 1980 und 1984 sind insofern bemerkenswert, als mit der im Jahr 1974 von den Staats- und Regierungschefs getroffenen Entscheidung, Griechenland die Vollmitgliedschaft anzubieten zwar auch schon die Grundsatzentscheidung, Portugal und Spanien in die Gemeinschaft aufzunehmen, getroffen worden war (Gilsdorf 1985: 6), die letzten und entscheidenden Weichen für eine Süderweiterung laut Weidenfeld (2010a: 77) jedoch erst im Zuge des Gipfeltreffens des Europäischen Rates in Fontainebleau im Juni 1984 gestellt wurden.

  108. 108.

    Von diesen elf Rechtsakten wurden neun auf alleiniger Grundlage von Artikel 235 EWGV verabschiedet. In den anderen Fällen wurden einmal Artikel 209 EWGV (Finanzvorschriften) sowie einmal Artikel 43 EWGV (Agrarpolitik) und Artikel 127 EWGV (Sozialpolitik) hinzugezogen.

  109. 109.

    ABl. L 73 vom 21.03.1975, S. 1-7, hier S. 1.

  110. 110.

    Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Ziffer 5. Das für die Errichtung des Fonds genannte Datum wurde in den nachfolgenden Schlusserklärungen immer wieder angepasst und in der Schlusserklärung von Paris (1974) auf den 01.01.1975 datiert. Der erst am 18.03.1975 verabschiedete Beschluss über die Schaffung des Regionalfonds trat daher rückwirkend zum 01.01.1975 in Kraft.

  111. 111.

    Das Scheitern der WWU kann damit erklärt werden, dass mit dem Zusammenbruch des Währungssystems von Bretton-Woods auch das Ziel der WWU, ein festes Tauschverhältnis zwischen den EG-Währungen herzustellen, unmittelbar in Frage gestellt wurde (Uterwedde 1983: 62). Ferner trugen auch der erste Ölpreisschock (1973/1974) und die weltweite Wirtschaftskrise sowie divergierende ordnungspolitische Grundhaltungen der Mitgliedstaaten dazu bei, dass unter diesen kein Konsens für entsprechende Pläne mehr gefunden werden konnte (Mittag/ Wessels 2004: 14).

  112. 112.

    Die drei Staaten traten der Gemeinschaft am 01.01.1973 bei. Beitrittsanträge hatten Großbritannien, Irland und Dänemark ebenso wie Norwegen bereits im Jahr 1961 sowie erneut im Jahr 1967 gestellt. Im Unterschied zu den drei anderen Staaten der Norderweiterung lehnte die norwegische Bevölkerung nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen (1970-1972) jedoch per Volksabstimmung einen Beitritt Norwegens ab.

  113. 113.

    ABl. L 197 vom 27.07.1985, S. 1-9.

  114. 114.

    Portugal und Spanien traten am 01.01.1986 offiziell der Gemeinschaft bei. Auf die Beitrittsgesuche der beiden Staaten im Jahr 1977 bzw. 1978 waren Verhandlungen gefolgt, die schließlich in der Unterzeichnung der Beitrittsabkommen am 12.06.1985 mündeten.

  115. 115.

    Zu diesem Gipfeltreffen wurde keine Schlusserklärung verabschiedet. Vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse des Treffens vonseiten der Kommission, Der Europäische Rat von Brüssel, in: Bull. EG 3-1984, Ziffer 1.1.1.

  116. 116.

    Europäischer Rat (Brüssel) vom 29.-30.03.1985, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Bull. EG 3-1985, Ziffer 1.2.8.

  117. 117.

    Nur einer der sechs Rechtsakte wurde noch auf eine weitere Vertragsgrundlage gestützt. Bei dieser handelte es sich um Artikel 213 EWGV (Befugnisse der Kommission).

  118. 118.

    ABl. L 158 vom 26.06.1979, S. 19-21.

  119. 119.

    ABl. L 229 vom 13.08.1981, S. 1-4.

  120. 120.

    ABl. L 70 vom 13.03.1984, S. 16-17.

  121. 121.

    ABl. L 109 vom 26.04.1986, S. 23-27.

  122. 122.

    ABl. C 92 vom 25.04.1975, S. 1-16.

  123. 123.

    ABl. C 133 vom 03.06.1981, S. 1-12.

  124. 124.

    Zu diesen zählten gemäß der Zusammenfassung von Rischkowsky (2007: 24) „erstens das Recht auf Sicherheit, zweitens das Recht auf Unterrichtung und Information, drittens das Recht, aus einem gegebenen Angebot zu wählen und viertens das Recht auf Anhörung bzw. Vertretung".

  125. 125.

    Das erste Aktionsprogramm sah die folgenden fünf Ziele vor: „A. Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher“, „B. Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher“, „C. Beratung, Beistand und Schadensersatz“, „D. Unterrichtung und Bildung der Verbraucher“ und „E. Anhörung und Vertretung der Verbraucher“. Das zweite Aktionsprogramm machte eine Bestandsaufnahme zur Verwirklichung dieser Ziele, führte die Zielsetzung des ersten Programms fort und hob die Notwendigkeit hervor, den Verbraucherinteressen auch bei der Verfolgung verbraucherrelevanter Politiken und dabei insbesondere im Rahmen der Landwirtschaft, des Wettbewerbs und der Industriepolitik Rechnung zu tragen.

  126. 126.

    Diese Maßnahme wurde zum Ziel D. Unterrichtung und Bildung der Verbraucher formuliert (ABl. C 92 vom 25.04.1975, S. 1-16, hier S. 9, Ziffer 35).

  127. 127.

    Ebd., hier S. 4, Ziffer 15. Dieser Grundsatz bezieht sich auf das Ziel A. Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher.

  128. 128.

    So wurde der Unterschied der beiden zu errichtenden Informationssysteme im zweiten Aktionsprogramm im Jahr 1981 begründet (ABl. C 133 vom 03.06.1981, S. 1-12, hier Ziffern 25-27).

  129. 129.

    Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz vom 19.-21.10.1972, Bull. EG 10-1972, Ziffer 6.

  130. 130.

    So hat der Rat im Beobachtungszeitraum insgesamt zehn Entschließungen zum Verbraucherschutz verabschiedet (Quelle: Eigene Aufstellung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex).

  131. 131.

    An dieser Stelle kann auf das dem Rat seitens der Kommission im Juli 1985 vorgelegte Grundsatzdokument „Ein neuer Impuls für die Verbraucherschutzpolitik“ (KOM (85) 314 endg. vom 27.06.1985) verwiesen werden (Berg 2003: 1155, Rn. 2). In diesem führt die Kommission die nur geringen Fortschritte auf dem Gebiet der Verbraucherpolitik darauf zurück, dass die für den Erlass von verbraucherpolitischen Rechtsakten nutzbaren Rechtsgrundlagen Artikel 100 EWGV und Artikel 235 EWGV jeweils die Einstimmigkeit im Rat erforderten, was die Entscheidungsfindung im Rat verzögert oder gar verhindert habe. Rechtlich unverbindliche Erklärungen und Entschließungen stellten demnach die Alternative zu einer verbindlichen Rechtsetzung auf Grundlage von Artikel 100 oder 235 EWGV dar.

  132. 132.

    Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Artikel 235 EWGV um eine zielbezogene Ermächtigungsgrundlage handelt, hat jede Änderung der Zielbestimmungen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich dieser Norm. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme dieses übergeordneten Ziels in den Vertragstext in der Folgezeit den Rückgriff auf Artikel 235 EWGV erleichtert hat. Bungenberg (1999: 273) arbeitet jedoch heraus, dass durch die Neuformulierung der Zielvorschriften der potentielle Anwendungsbereich des Artikels 235 EWGV nicht erweitert wurde.

  133. 133.

    So ermöglichte der neue Artikel 100a EWGV nunmehr „für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a […] mit qualifizierter Mehrheit die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“, zu erlassen. Der darin erwähnte Artikel 8a EWGV sah vor, dass die Gemeinschaft gemäß Artikel 100a und anderer explizit genannter Vertragsartikel alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, um bis zum 31.12.1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

  134. 134.

    Dies stellt ebenfalls Bungenberg (1999: 64) fest, der auch auf Schink (1993: 8) und Pescatore (1986: 163 ff.) verweist.

  135. 135.

    Vgl. zum Wortlaut Annex I.

  136. 136.

    Neben der Schaffung einer ausdrücklichen umweltpolitischen Rechtsgrundlage hatte der Europäische Rat den Vertrag auch um umweltrechtliche Aspekte des Binnenmarkts (Art. 100a, Abs. 3, 4 EWGV) und hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsumwelt (Art. 118a Abs. 1 EWGV) ergänzt (Grabitz/Zacker 1989: 298).

  137. 137.

    Als solche wurden formuliert, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

  138. 138.

    Vgl. zum Wortlaut Annex I.

  139. 139.

    Zu diesem weitgefassten Maßnahmenkatalog zählten die Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, die Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, die Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie die Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

  140. 140.

    Dieses umfasste den Zeitraum 1984-1987 (vgl. ABl. C 208 vom 04.08.1983, S. 1).

  141. 141.

    Vgl. zum Wortlaut Annex I.

  142. 142.

    Die Abbildung trägt zudem dem Nebenbefund Rechnung, dass Artikel 235 EWGV zwar die wichtigste Rechtsgrundlage für die Erschließung dieser drei neuen Handlungsbereiche darstellte, darüber hinaus jedoch auch umweltpolitische Rechtsakte auf Artikel 100 EWGV sowie Rechtsakte zur Forschungs- und Technologiepolitik alternativ auf Artikel 41 EWGV (Agrarpolitik) gestützt wurden (vgl. Fußnoten 373, 392).

  143. 143.

    Die von Lowi vorgeschlagene Einteilung geht davon aus, dass von Politikinhalten charakteristische Rückwirkungen auf politische Prozesse ausgehen und unterscheidet dabei regulative, distributive und redistributive Politiken, die jeweils durch spezifische Prozesse der Konflikt- und Konsensbildung charakterisiert werden (Knill/Tosun 2010: 17) und mit denen in der Literatur unterschiedliche Steuerungsleistungen verbunden werden (Tömmel 2008a: 219 ff.).

  144. 144.

    In der Literatur wird die Regional- bzw. Strukturpolitik immer wieder als beispielhaft für distributive Politik hervorgehoben (u. a. Knill 2005b: 192 ff.; Tömmel 2008a: 225). Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass die finanziellen Aufwendungen in diesen Bereichen zusammen mit der gemeinsamen Agrarpolitik in etwa 80 % der Haushaltsausgaben ausmachen (Knill 2005b: 190).

  145. 145.

    So umfasst der Binnenmarkt „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist".

  146. 146.

    Vgl. „Vollendung des Binnenmarktes: Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat“ (KOM (85) 310 vom 14.06.1985).

  147. 147.

    Siehe u. a. Mittag/Wessels (2004), welche den Gipfelkonferenzen von Den Haag (1969) und Paris (1972) eine besondere Bedeutung als „Trendsetter im Integrationsprozesses“ (Mittag/Wessels 2004: 3) zuschreiben und historisch aufarbeiten, inwiefern diese Gipfeltreffen Meilensteine für die Entwicklungstrends der EU darstellen. Stellvertretend für viele Autoren, die einen Beitrag dazu leisten, das Verständnis dieses in der Vergangenheit meist undifferenziert betrachteten Zeitraums zu revidieren, können Knipping/Schönwald (2004) genannt werden, welche die Phase 1970-1984 als „Europa der zweiten Generation" hervorheben.

  148. 148.

    Dabei handelte es sich um die jeweils ersten Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (ABl. C 112 vom 20.12.1973, S. 1-53), auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie (ABl. C 7 vom 29.01.1974, S. 6) und „für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher“ (ABl. C 92 vom 25.04.1975, S. 1-16).

  149. 149.

    So ausschließlich durch die im Jahr 1985 verabschiedete Verordnung über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.07.1985, S. 1-9).

  150. 150.

    So wurde die Umweltpolitik primär als regulative Politik verankert, während für die Forschungsund Technologiepolitik und die Regionalpolitik die Koordination eines gemeinsamen Vorgehens vorgesehen wurde. In allen drei Bereichen haben die Vertragsgestalter zudem eine Vertragsgrundlage für jene bereits in der Vertragspraxis etablierten Institutionen (EFRE) bzw. Aktions- und Forschungsprogramme geschaffen und mit Letzteren auch den neu entwickelten Programm-Ansatz formalisiert (vgl. Kap. 5.1.4).

  151. 151.

    Dies stellt auch Bungenberg (1999: 67) fest.

  152. 152.

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass entsprechende Initiativen für Rechtsetzungsvorschläge zum Teil bereits vor Inkrafttreten der EEA von der Kommission eingebracht und vom Rat aufgegriffen wurden.

  153. 153.

    Da Artikel 235 EWGV hinter spezielleren Ermächtigungsgrundlagen zurücktreten muss, war in diesen drei Bereichen nur noch eine subsidiäre Nutzung der generellen Handlungsermächtigung möglich.

  154. 154.

    Artikel 8a EWGV sah vor, dass die Gemeinschaft unter anderem gemäß Artikel 100a und anderer explizit genannter Vertragsartikel alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, um bis zum 31.12.1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

  155. 155.

    Explizit von der Binnenmarktharmonisierung ausgenommen wurden auf britischen Einwand hingegen die Bereiche Steuern, Freizügigkeit sowie Rechte und Interessen der Arbeitnehmer, was insbesondere für den Steuerbereich bedeutete, „dass in der Folge nur auf die einstimmigkeitspflichtigen Artikel 100 […] oder 235 […] ausgewichen werden konnte“ (Falkner 2003: 504). Ein entsprechendes „Vertragsgrundlagenspiel“ (ebd.: 503; Rhodes 1998) war in diesen Fällen somit nicht möglich.

  156. 156.

    Einen Vergleich von Artikel 235 EWGV und Artikel 100a EWGV unter dem Aspekt der Nutzbarkeit der beiden Grundlagen für die Rechtsangleichung bietet Bungenberg (1999: 174 ff.).

  157. 157.

    EuGH-Urteil vom 11.06.1991, Rs. 300/89 Titanoxid, Slg. 1991, 2867.

  158. 158.

    Eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung stellten jedoch Rechtsakte dar, die sich auf die außenpolitischen Aktivitäten, d. h. auf Abkommen mit Drittstaaten o. ä. bezogen (Bungenberg 1999: 277).

  159. 159.

    In der Literatur findet sich jedoch der Hinweis, dass die alternative Anwendung von Artikel 235 EWGV in vielen Fällen einer kumulativen vorgezogen wurde (Grabitz 1992: 11, Rn. 45 ff.). Mit Blick auf die frühe Rechtsprechung des EuGH argumentiert u. a. Rossi (2007: 2487, Rn. 71), dass auch „etwaige unterschiedliche Verfahren und damit einhergehende Auswirkungen auf die Organkompetenzen“ die Anwendung einer einzelnen Kompetenzgrundlage gebieten würden.

  160. 160.

    Die ergänzende vertragsrechtliche Grundlage für diese Rechtsakte bot jeweils die handelspolitische Kompetenz des Artikels 113 EWGV.

  161. 161.

    Die Bezeichnungen dieser und aller nachfolgend genannten mittel- und osteuropäischen sowie südosteuropäischen Länder werden – um dem jeweiligen politischen und historischen Kontext Rechnung zu tragen – aus den Rechtsakten übernommen. Dies geschieht in dem Bewusstsein dass einige Länderbezeichnungen und politische Zusammenschlüsse aktuell nicht mehr bestehen oder andere Bezeichnungen tragen.

  162. 162.

    Die bereits frühe Aufnahme von Handelsbeziehungen mit diesen beiden Ländern geht hingegen noch auf die im Juni 1988 zwischen der Gemeinschaft und dem Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen“ zurück (Kreile 2008: 479). Mit dieser Erklärung wurde somit noch während des Kalten Krieges und vor der, durch den Zusammenbruch der alten Ordnung in Osteuropa bedingten, Auflösung des RGW der Weg für Handelsverträge mit den einzelnen Mitgliedstaaten des RGW frei gemacht. Diese erste wirtschaftliche Annäherung über die Blockgrenzen hinweg ist im Kontext der von Gorbatschow seit dem Jahr 1987 in öffentlichen Reden vertretenen Idee eines „gemeinsamen europäischen Hauses“ zu lesen (Trautmann 1999: 42).

  163. 163.

    ABl. L 327 vom 30.11.1988, S. 1; ABl. L 339 vom 22.11.1989, S. 1; ABl. L 68 vom 15.03.1990, S. 1; ABl. L 291 vom 23.10.1990, S. 8; ABl. L 291 vom 23.10.1990, S. 28; ABl. L 79 vom 26.03.1991, S. 12; ABl. L 343 vom 25.11.1992, S. 1; ABl. L 403 vom 31.12.1992, S. 1; ABl. L 403 vom 31.12.1992, S. 10; ABl. L 403 vom 31.12.1992, S. 19; ABl. L 41 vom 18.02.1993, S. 45; ABl. L 189 vom 29.07.1993, S. 1.

  164. 164.

    Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang beispielhaft die jeweils mit den Ländern Österreich, Finnland, Island, Norwegen Schweden und der Schweiz geschlossenen Abkommen „über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke“ (ABl. L 400 vom 30.12.1989, S. 1 ff.) sowie das Übereinkommen mit den USA, Japan und der Russischen Föderation zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 1-2).

  165. 165.

    ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1-3.

  166. 166.

    Vgl. zur Anwendung von Artikel 235 EWGV in den Bereichen Umweltpolitik und Forschungsund Technologiepolitik nach Inkrafttreten der EEA Bungenberg (1999: 184 ff., 194 ff.).

  167. 167.

    Von diesen 50 Rechtsakten wurden 36 auf alleiniger Grundlage von Artikel 235 EWGV erlassen. Die anderen 14 Rechtsakte wurden ergänzend auf Artikel 43 EWGV (siebenmal), Artikel 113 EWGV (viermal) sowie auf Artikel 203 EWGV (zweimal) oder Artikel 45 EWGV (einmal) gestützt.

  168. 168.

    ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11-12.

  169. 169.

    ABl. L 327 vom 30.11.1988, S. 1 und ABl. L 339 vom 22.11.1989, S. 1.

  170. 170.

    Auf die beiden anderen Förderinstrumente (SAPARD und ISPA) wird in Kapitel5.4.1 ausführlicher eingegangen.

  171. 171.

    ABl. L 257 vom 21.09.1990, S. 1-2. Die ursprüngliche Verordnung legte die Bedingungen für Bereitstellung von Wirtschaftshilfe fest, welche nun auch für die fünf neu eingefügten Adressatenländer galt.

  172. 172.

    ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1-2. Die Mitgliedschaft der EWG war nur auf vertragsrechtlicher Grundlage von Artikel 235 EWGV möglich.

  173. 173.

    ABl. L 58 vom 07.03.1990, S. 7-8

  174. 174.

    ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 1-2.

  175. 175.

    Vgl. die UN-Resolutionen 661 (06.08.1990), 665 (25.08.1990) und 670 (25.09.1990) sowie die ebenfalls auf Artikel 235 EWGV gestützte außenpolitische Positionierung der EWG zum Umgang mit aus Kooperationsabkommen erwachsenden irakischen Ansprüchen an die Gemeinschaft.

  176. 176.

    ABl. L 48 vom 24.02.1990, S. 1-2; ABl. L 48 vom 24.02.1990, S. 3.

  177. 177.

    ABl. L 118 vom 09.05.1990, S. 36.

  178. 178.

    ABl. L 56 vom 02.03.1991, S. 24-25; ABl. L 174 vom 03.07.1991, S. 36-37; ABl. L 208 vom 30.07.1991, S. 64-65.

  179. 179.

    ABl. L 357 vom 28.12.1991, S. 10.

  180. 180.

    ABl. L 67 vom 14.03.1991, S. 19-20; ABl. L 67 vom 14.03.1991, S. 21-22.

  181. 181.

    ABl. L 201 vom 24.07.1991, S. 2-4.

  182. 182.

    ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 89-91, hier S. 89. Unabhängig von dem Datum der Veröffentlichung dieses Rechtsaktes im Amtsblatt hatte der Rat diesen Beschluss doch bereits am 16.12.1991 verabschiedet. Das Ende der Sowjetunion wird offiziell mit dem 31.12.1991 datiert.

  183. 183.

    ABl. L 280 vom 08.10.1991, S. 4.

  184. 184.

    ABl. L 67 vom 14.03.1991, S. 17-18.

  185. 185.

    ABl. L 227 vom 15.08.1991, S. 33-35.

  186. 186.

    ABl. L 272 vom 28.09.1991, S. 90-91.

  187. 187.

    ABl. L 227 vom 11.08.1992, S. 1.

  188. 188.

    ABl. L 287 vom 02.10.1992, S. 25-26; ABl. L 317 vom 31.10.1992, S. 94-95; ABl. L 353 vom 03.12.1992, S. 30-31; ABl. L 351 vom 02.12.1992, S. 29-30.

  189. 189.

    ABl. L 52 vom 27.02.1992, S. 1-6.

  190. 190.

    ABl. L 35 vom 12.02.1992, S. 1-4.

  191. 191.

    So kann an dieser Stelle auf die in den 1950er Jahren entwickelte Unterscheidung zwischen Staaten der ,ersten Welt’, der ,zweiten Welt’ und der ,dritten Welt’ verwiesen werden. Demnach können die postkommunistischen MOEL – trotz ihres wirtschaftspolitischen Entwicklungsstands nach dem Zerfall des Ostblocks – nach wie vor der sogenannten ,Zweiten Welt’ zugerechnet werden (Dauderstädt 2002: 5). Während Entwicklungsländer lange Zeit als ,Dritte Welt’ oder auch als ,Vierte Welt’ bezeichnet wurden, hat die UNO in den 1970er Jahren die Differenzierung ,weniger entwickelte Länder’ (Less Developed Countries, LDC) und ,am wenigsten entwickelte Länder’ (Least Developed Countries, LLDC) eingeführt.

  192. 192.

    ABl. L 36 vom 13.02.1992, S. 1-2; ABl. L 312 vom 29.10.1992, S. 2-3.

  193. 193.

    ABl. L 282 vom 26.09.1992S. 1-2.

  194. 194.

    ABl. L 162 vom 03.07.1993, S. 1.

  195. 195.

    So wurde in diesem Rechtsakt begründet, dass diese Hilfe fortgesetzt werden müsse, da die Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken noch nicht abgeschlossen sei und den Folgen der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, die Moldau, die Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, die Ukraine, Usbekistan und Weißrussland angehörten, Rechnung getragen werden müsse (ABl. L 187 vom 29.07.1993, S. 12, hier S. 1).

  196. 196.

    Diese Gruppe bestand aus 24 westlichen Industrieländern und wurde im Jahr 1989 während des Weltwirtschaftsgipfels in Paris zur besseren Koordinierung der seitens dieser Staaten gewährten wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen für die MOEL gegründet. Mit der Leitung und Koordination wurde die Europäische Kommission beauftragt. Siehe zur G-24 und der Rolle der Kommission als Koordinator insbesondere Gerstenlauer (1992: 354 ff.).

  197. 197.

    Europäischer Rat (Edinburgh) vom 11.-12.12.1992, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Bull. EG 12-1992, Teil A, Anlage 4 (Erklärung zur Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs in Europa), Ziffer 6.

  198. 198.

    Vgl. dazu den „Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Finanzhilfen für Drittländer im Jahr 1994“ (KOM (95) 572 vom 27.11.1995, S. 7).

  199. 199.

    Eine primärrechtliche Doppelabstützung findet sich dabei lediglich bei den Verordnungen über Sofortmaßnahmen zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien (1990), Polen (1990), an die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens (1991), Albaniens (1991, 1992) und an die vom Konflikt im Zerfall begriffenen Jugoslawien betroffene Bevölkerung (1992) sowie darüber hinaus bei allen der ehemaligen Sowjetunion und der Bevölkerung der Städte Moskau und St. Petersburg gewährten Hilfsmaßnahmen.

  200. 200.

    Bei zwei von acht Rechtsakten stellte Artikel 130s EWGV, die erst im Zuge der EEA verankerte Umweltkompetenz, eine ergänzende Grundlage für die energiepolitische Rechtsetzung dar.

  201. 201.

    Die Gemeinschaftsorgane stützten insgesamt fünf Richtlinien auf Artikel 100a EWGV. Weitere Grundlagen für den Erlass von energiepolitischen Rechtsakten stellten im Zeitraum 19871993 viermal Artikel 103 EWGV (Wirtschafts- und Konjunkturpolitik), dreimal Artikel 130q Absatz 2 EWGV (Forschung und technologische Entwicklung) und zweimal Artikel 213 EWGV (Allgemeine und Schlussbestimmungen/Befugnisse der Kommission) dar. Quelle: Eigene Auszählung auf der Basis der Datenbank EUR-lex.

  202. 202.

    KOM (88) 238 endg. vom 02.05.1988.

  203. 203.

    Als Impuls für diese energiepolitische Initiative der Kommission kann jedoch die bereits im Jahr 1986 vom Rat verabschiedete Entschließung „über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschafft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten“ (ABl. C 241 vom 25.09.1986, S. 1-3), in der sich die Mitgliedstaaten „erstmals für die Errichtung eines Energiebinnenmarkts ausgesprochen und Leitlinien formuliert [hatten], an denen sich die Energiepolitik der Mitgliedstaaten orientieren sollte“ (Pollak et al. 2010: 115) ausgemacht werden. Darüber hinaus merken Pollak et al. (2010: 78) an, dass der Rat die Kommission im Jahr 1987 explizit aufgefordert habe, ein entsprechendes Dokument auszuarbeiten, was ebenfalls den bereits zuvor bestehenden Konsens der Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Vorgehen im Energiesektor belegt.

  204. 204.

    Einen Überblick über die nationalen Positionen zum Energiebinnenmarkt geben Pollak et al. (2010: 79 f.).

  205. 205.

    ABl. L 157 vom 09.06.1989, S. 32-34.

  206. 206.

    ABl. L 307 vom 08.11.1991, S. 34-36. Die Finanzierung dieses Fünfjahresprogramms erfolgte seitens der Gemeinschaft, welche für die Durchführung von SAVE 35 Millionen ECU für erforderlich hielt.

  207. 207.

    ABl. L 237 vom 22.09.1993, S. 28-30.

  208. 208.

    ABl. L 160 vom 28.06.1988, S. 46-48.

  209. 209.

    ABl. L 235 vom 18.09.1993, S. 41-44. Das für die fünf Jahre vorgesehene Fördervolumen betrug 40 Millionen ECU.

  210. 210.

    ABl. L 185 vom 17.07.1990, S. 1-15. Für die Durchführung dieses auf fünf Jahre angelegten Programms wurden in der Verordnung für den ersten Zeitraum 1990-1992 350 Millionen ECU veranschlagt.

  211. 211.

    Die Verordnungen bezogen sich auf ein Programm zur Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe (ABl. L 350 vom 27.12.1985, S. 25-28) und auf die Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung (ABl. L 350 vom 27.12.1985, S. 29-39).

  212. 212.

    Um die Aufschlüsselung des empirischen Befunds zu komplettieren, soll ergänzt werden, dass Artikel 235 EWGV darüber hinaus im Jahr 1988 für den Erlass einer Empfehlung „zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern“ (ABl. L 335 vom 07.12.1988, S. 29-30) sowie im Folgejahr (1989) für die Verabschiedung eines Beschlusses „über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte“ (ABl. L 142 vom 25.05.1989, S. 10) Anwendung fand.

  213. 213.

    Alle Rechtsakte wurden auf ausschließlicher Grundlage von Artikel 235 EWGV erlassen.

  214. 214.

    ABl. L 17 vom 21.01.1989, S. 51-52. Dieser Beschluss wurde jedoch bereits am 21.12.1988 verabschiedet.

  215. 215.

    ABl. L 173 vom 06.07.1990, S. 49.

  216. 216.

    ABl. L 296 vom 27.10.1990, S. 64-65.

  217. 217.

    ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 43-44.

  218. 218.

    ABl. L 278 vom 11.11.1993, S. 64-69.

  219. 219.

    ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 40-44. Obschon dieser Rechtsakt erst nach Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht (01.11.1993) im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hatte der Rat diesen doch bereits am 29.10.1993 beschlossen. Vor diesem Hintergrund wird der genannte Beschluss noch der hier betrachteten Integrationsphase zugerechnet.

  220. 220.

    ABl. C 92 vom 25.04.1975, S. 1-16.

  221. 221.

    Rösler (2003: 12) geht noch auf die qualitative Dimension ein und hält dazu fest, dass die EEA „eine der Grundlagen für die erste Beschleunigung und Niveauerhöhung des Verbraucherschutzes in den Neunzigern, die auch Kernbereiche des verbraucherbezogenen Rechts zu erfassen beginnt", geschaffen hat.

  222. 222.

    So wurde auf diese Norm in der hier betrachteten zweiten Phase des Integrationsprozesses (1987-1993) insgesamt 22 Mal für den Erlass von Richtlinien sowie einmal für die Verabschiedung einer Verordnung zurückgegriffen. Weitere Rechtsgrundlagen für den Erlass von Sekundärrecht zum Verbraucherschutz stellten in diesem Zeitraum sechsmal Artikel 113 EWGV (Handelspolitik), viermal Artikel 43 EWGV (Agrarpolitik), je zweimal Artikel 130s EWGV (Umweltpolitik) und Artikel 213 EWGV (Befugnisse der Kommission) sowie einmal Artikel 84 EWGV (Verkehrspolitik) dar. Quelle: Eigene Auszählung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  223. 223.

    In diesem Sinne trug das neue Regelwerk auch offiziell die Bezeichnung „Vertrag über die Europäische Union“ (ABl. C 191 vom 29.07.1992, S. 1-112).

  224. 224.

    Vgl. zum Wortlaut Annex II.

  225. 225.

    So sah auch die – ebenfalls mit dem Vertrag von Maastricht im Vertragstext verankerte – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nur eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene und eine damit verbundene, beschränkte Beteiligung der supranationalen Institutionen vor.

  226. 226.

    Das Vorhandensein von Armut ist demnach Bedingung für eine Förderung, da dessen Beseitigung doch das vorrangige Ziel der Entwicklungszusammenarbeit ist (Frenz 2011: 1479, Rn. 5090).

  227. 227.

    Die Eigenständigkeit der Entwicklungszusammenarbeit als Gemeinschaftspolitik ist insofern hervorzuheben, als im Rahmen der intergouvernementalen Regierungskonferenz zum Vertrag von Maastricht deutliche Tendenzen bestanden, diesen Bereich der Gemeinsame Außenund Sicherheitspolitik zuzuordnen (Frisch 1997: 2025, Rn. 30). Als Grund für die nicht erfolgte Eingliederung der Entwicklungspolitik führt Zimmermann (1997: 2035 f., Rn. 12) an, dass sich bereits ohne das Vorhandensein ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlagen eine eigene ausdifferenzierte Entwicklungspolitik entfaltet habe und daher eine Beiordnung dieses Handlungsbereichs als bloßes Instrument der lediglich intergouvernementalen GASP einen politisch nicht gewollten Rückschritt der Gemeinschaftskompetenzen bedeutet hätte.

  228. 228.

    Der Bezug auf das Beschlussverfahren des Artikels 189c EGV und die Formulierung „erlässt", macht deutlich, dass Artikel 130w eine Kompetenz zur Rechtsetzung vorsah und unter „Maßnahmen“ demnach Rechtsakte zu verstehen waren (Zimmermann 2003: 1498, Rn. 10).

  229. 229.

    Jene Abkommen, welche Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft für Drittstaaten vorsahen, wurden bereits im Rahmen des empirischen Befunds zur Entwicklungspolitik ausgeführt (vgl. Kap. 5.1.3.4, 5.2.1.1). Die darüber hinaus ebenfalls auf Grundlage von Artikel 235 EWGV verabschiedeten Rechtsakte über wirtschaftliche und handelspolitische Kooperationsabkommen mit Drittstaaten (bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht waren dies 73, vgl. EUR-lex) wurden mit Blick auf die Fragestellung dieser Arbeit und das Forschungsinteresse nicht gesondert vorgestellt. Einen Überblick über alle, auf Artikel 235 EWGV, aber auch auf 113 EWGV gestützten Abkommen bis zum Jahr 1993 bietet Zimmermann (2003: 1480 ff., Rn. 28 ff.).

  230. 230.

    Im Hinblick auf die Kompetenzverteilung hatten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten dem Vertrag auch noch eine Erklärung angehängt, welche bei der Auslegung zu berücksichtigen war und darauf hinwies, dass Artikel 130y nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergebenden Grundsätze berühre (vgl. „Erklärung zu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft"). Siehe zu deren Auslegung u. a. Zimmermann (2003: 1518 f., Rn. 9 ff.) und Vonessen (1996: 85 ff.).

  231. 231.

    Abbildung 14 trägt auch dem Nebenbefund Rechnung, dass Artikel 235 EWGV zwar vorwiegend die alleinige Rechtsgrundlage für die Erschließung dieses neuen Handlungsbereichs darstellte, jedoch auch – zusammen mit Artikel 43, 113, 203 oder 45 EWGV – kumulativ Anwendung fand (vgl. Fußnoten 420, 493).

  232. 232.

    Vgl. zum Wortlaut Annex II.

  233. 233.

    Kritischer sieht dies hingegen von Vogel (2006: 56), der unter Bezugnahme auf Reich (1999: 3 f.) feststellt, dass der Verbraucherschutz durch diese Neuerung zwar nicht länger ein bloßes Nebenprodukt der Binnenmarkterrichtung darstellt, er durch die neue Aufgabe, die mitgliedstaatlichen Bemühungen in diesem Politikbereich zu unterstützen und zu ergänzen, jedoch nicht seinen „bloßen Hilfscharakter“ verliert.

  234. 234.

    ABl. C 92 vom 25.04.1975, S. 1-16.

  235. 235.

    Die Abbildung trägt auch dem Befund Rechnung, dass Rechtsakte zum Verbraucherschutz bis zum Inkrafttreten der EEA alternativ zu Artikel 235 EWGV unter Rückgriff auf Artikel 100 EWGV erlassen wurden (vgl. Kap. 5.1.3.6). Ferner soll aus der Grafik hervorgehen, dass im Zeitraum 1987-1993 der mit der EEA neu eingefügte Artikel 100a EWGV hinsichtlich der quantitativen Nutzung die zentrale Rechtsgrundlage für den Erlass von verbraucherpolitischem Sekundärrecht darstellte (vgl. Kap. 5.2.1.3).

  236. 236.

    „Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat spätestens 1996 vorlegen wird. Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird“ (Erklärung 1).

  237. 237.

    Diese Ergebnisse konnten durch eine Auszählung der energiepolitischen Rechtsakte im Betrachtungszeitraum auf Grundlage der Datenbank EUR-lex gewonnen werden.

  238. 238.

    Die bilateralen Abkommen, welche die Gemeinschaft bereits im November 1988 mit Ungarn und im Dezember 1989 mit Polen schloss, gehen noch auf die von der EWG und dem Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) während des Kalten Krieges unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme offizieller Beziehungen“ zurück (Kreile 2008: 479) und stehen daher in einem gesonderten Kontext.

  239. 239.

    Am 01.05.2004 traten acht mittel- und osteuropäische Länder (Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen) sowie Malta und Zypern der Union bei. Am 01.01.2007 wurde die EU um Bulgarien und Rumänien auf 27 Mitgliedstaaten erweitert.

  240. 240.

    Rittberger/Schimmelfennig (2005: 21) verstehen unter dieser die Vergrößerung der „territoriale[n] Geltung der EU-Regulierung in den integrierten Politikbereichen“ und bewerten eine Erweiterung der EU um neue Mitgliedstaaten als „das bedeutsamste Ereignis horizontaler Integration“ (vgl. Kap. 2.1).

  241. 241.

    Mit dem Vertrag von Maastricht ist die EWG in die „Europäische Gemeinschaft“ umgewandelt worden. Insofern handelte es sich bei der zielbezogenen Ermächtigungsgrundlage nach Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht nicht mehr um Artikel 235 EWGV, sondern um Artikel 235 EGV.

  242. 242.

    Zu diesem Ergebnis kommt auch Bungenberg (1999: 95), der die Nutzung des Artikels 235 EGV bis zum 31.12.1998 betrachtet hat.

  243. 243.

    Das im Vertrag von Maastricht verankerte Subsidiaritätsprinzip betrifft die Handlungsebene und soll sicherstellen, dass die Ziele der erwogenen Maßnahme nicht auch in ausreichendem Maße auf der nationalen Ebene verwirklicht werden können, sondern ausschließlich durch eine Lösung auf europäischer Ebene zu erreichen sind (vgl. Kap. 3.2.3.2). Mit der vertragsrechtlichen Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips sind die Staats- und Regierungschefs zugleich einer zentralen Forderung der deutschen Bundesländer nachgekommen (vgl. Kap. 3.2.2.1). Durch den Vertrag von Lissabon (2007/2009) wurde die lokale und regionale Ebene explizit in die Formulierung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 1, 3 EUV) aufgenommen.

  244. 244.

    Anderer Meinung sind Häde/Puttler (1997: 16). Bungenberg (1999: 274 f.) geht hingegen davon aus, dass das durch den Vertrag von Maastricht primärrechtlich verankerte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 3b Abs. 1 EGV) auch einen mittelbaren Einfluss auf den potentiellen Anwendungsbereich nahm und zudem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 3b Abs. 3 EGV) entsprechende Änderungen des potentiellen Anwendungsbereichs zur Folge hatte.

  245. 245.

    Europäischer Rat (Edinburgh) vom 11.-12.12.1992, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Bull. EG 12-1992, Teil A, Anlage 1 (Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Artikels 3b des Vertrags über die Europäische Union durch den Rat), I. Grundprinzipien, Ziffer 4.

  246. 246.

    BVerfGE 89, 155– Maastricht.

  247. 247.

    EuGH Gutachten 2/94 EMRK, Slg. 1996, I-1759. Ausführlich dazu u. a. Häde/Puttler (1997).

  248. 248.

    Im Jahr 1973 hatte sich der EuGH bereits im Rahmen des Massey-Ferguson-Urteils zu Artikel 235 EGV geäußert und in diesem Zusammenhang noch eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit befürwortet (vgl. Kap. 5.1.2).

  249. 249.

    Während die Gemeinschaftsorgane seit dem Jahr 1987 (Inkrafttreten der EEA) ohne größere Schwankungsbreiten jährlich durchschnittlich 2582 Rechtsakte erlassen hatten, stieg die Sekundärrechtsdynamik in den Jahren 1995 (4336), 1996 (3844), 1997 (4149), 1998 (4437) und 1999 (4497) erheblich an (Quelle: Eigene Aufstellung auf Grundlage der Datenbank EUR- Lex). Dieser Anstieg kann damit erklärt werden, dass der Vertrag von Maastricht die Kompetenzen der EU-Institutionen in vielen Handlungsbereichen erweitert und differenziert hatte und das vertragsrechtliche Angebot in der Folgezeit entsprechend genutzt wurde.

  250. 250.

    Diese Rechtsprechung galt jedoch nicht für Rechtsakte, welche sich auf außenpolitische Aktivitäten bezogen. Dies erklärt außerdem, warum Artikel 235 EGV seit dem Jahr 1988 nach wie vor und auch in zunehmendem Maße als ergänzende Grundlage für den Erlass von Abkommen mit Drittstaaten und entsprechende Finanzhilfen hinzugezogen wurde.

  251. 251.

    Adressaten von direkten Finanzhilfen waren im Zeitraum 1993-1999 insbesondere die Ukraine, die Republik Moldau, Albanien, aber auch vereinzelt Rumänien, die Slowakische Republik, Armenien und Georgien, Bulgarien, Belarus und die Mongolei. Ein Überblick über alle direkten Finanzhilfen und finanziellen Hilfsprogrammen, die die Gemeinschaft im Zeitraum 19931999 auf Artikel 235 EGV gestützt hat, findet sich außerdem in der im Rahmen der Regierungskonferenz 2000 vom portugiesischen Vorsitz vorgelegten Aufzeichnung „Mögliche Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit", welche sich auf die „Prüfung bestimmter Bereiche, die bereits in die gemeinschaftliche Zuständigkeit fallen und bei denen die Ausübung dieser Zuständigkeit bisher in Ermangelung eines spezifischen Verfahrens zu einer häufigeren Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 308 EGV geführt hat", bezog (Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Brüssel) vom 22.02.2000, Aufzeichnung des Vorsitzes, CONFER 4711/00, S. 1-14, hier S. 10-12).

  252. 252.

    ABl. L 204 vom 14.08.1996, S. 1-5; ABl. L 152 vom 26.05.1998, S. 11; ABl. L 200 vom 29.07.1997, S. 59-60.

  253. 253.

    ABl. L 133 vom 17.06.1995, S. 1; ABl. L 103 vom 26.04.1996, S. 5; ABl. L 65 vom 15.03.1996, S. 3. Slowenien hatte als erster unabhängiger Staat Südosteuropas bereits 1992 entsprechende Finanzhilfen erhalten und war seit dem Jahr 1993 über das auf Grundlage von Artikel 235 EWGV geschlossene Abkommen „über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit“ mit der Gemeinschaft verbunden (vgl. Kap. 5.2.1).

  254. 254.

    ABl. L 204 vom 14.08.1996, S. 1-5, hier S. 1.

  255. 255.

    So hat dies der Rat in einer späteren Verordnung nachträglich festgestellt (vgl. ABl. L 306 vom 07.12.2000, S. 7-10, hier S. 7).

  256. 256.

    Die Beschlüsse bezogen sich sowohl auf Verlängerungen bestehender Programme zur Vergabe von Darlehen als auch erstmals auf Investitionsvorhaben in Mazedonien und BosnienHerzegowina (vgl. ABl. L 155 vom 29.05.1998, S. 53-54; ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54-56).

  257. 257.

    Vgl. u. a. ABl. L 131 vom 15.06.1995, S. 31-32; ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45-46.

  258. 258.

    ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1-4.

  259. 259.

    Vgl. ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1-2; ABl. L 49 vom 19.02.1998, S. 1-2; ABl. L 181 vom 24.06.1998, S. 1-2; ABl. L 348 vom 18.12.1997, S. 1.Dazu zählt ferner ein Abkommen mit der kanadischen Regierung über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (ABl. L 175 vom 10.07.1999, S. 49) sowie die Verordnung über den Abschluss des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ABl. L 64 vom 08.03.1994, S. 1).

  260. 260.

    ABl. L 85 vom 20.03.1998, S. 1-2.

  261. 261.

    Europäischer Rat (Dublin) vom 28.04.1990, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 6.

  262. 262.

    Insofern wird in diesem Zusammenhang in der Literatur auch von „Abkommen der zweiten Generation“ (u. a. Pfetsch 2005: 262) gesprochen.

  263. 263.

    Eine tiefer gehende Betrachtung der im Zeitraum 1991-1996 auf Rechtsgrundlage von Artikel 310 (ex-Art. 238) EGV geschlossenen ,Europa-Abkommen’ bieten Lippert (1991, 1999) und Belke/Hebler (2002: 4 ff.).

  264. 264.

    Europäischer Rat (Kopenhagen) vom 21.-22.06.1993, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 7.

  265. 265.

    Europäischer Rat (Essen) vom 09.-10.12.1994, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 1.

  266. 266.

    Europäischer Rat (Luxemburg) vom 12.-13.12.1997, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffern 12-42, hier Ziffer 23.

  267. 267.

    Ebd., Ziffer 22.

  268. 268.

    So bot die zielbezogene Handlungsermächtigung nach dem Zerfall des Ostblocks die Grundlage für den Abschluss von Kooperationsabkommen mit den MOEL. Darüber hinaus wurden in den Folgejahren alle wirtschaftlichen und humanitären Hilfen der Gemeinschaft für diese Länder sowie das im Jahr 1989 geschaffene und sich später zu „einem Hauptinstrument der technisch-finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gegenüber den Beitrittskandidaten im Erweiterungsprozeß“ (Neisser/Verschraegen 2001: 31) entwickelnden PHARE-Programm auf Artikel 235 EGV gestützt (vgl. Kap. 5.2.1.1).

  269. 269.

    Dieser Befund ist von besonderem Interesse, da durch die Einfügung der Harmonisierungsverbote im Bereich Bildungspolitik (Art. 126-127 EGV) eine Rechtsangleichung durch Artikel 235 EGV ausgeschlossen worden war. Die erlassenen Rechtsakte bezogen sich auf Änderungen einer – ebenfalls auf Grundlage der zielbezogenen Handlungsermächtigung erlassenen – Verordnung über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung aus dem Jahr 1975 und einer – ebenso auf dieser rechtlichen Basis verabschiedeten – Verordnung über die Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung aus dem Jahr 1990, die in Ermangelung einer spezielleren Kompetenznorm für die Errichtung entsprechender Institutionen auf alleiniger Grundlage von Artikel 235 EGV erlassen wurden.

  270. 270.

    Dabei handelte es sich um die Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.06.1997, S. 1-7).

  271. 271.

    Für den Bereich Gesundheitswesen hatte der Vertrag von Maastricht ebenfalls ein Harmonisierungsverbot vorgesehen (Art. 129 EGV) und auch in diesem Fall haben die Gemeinschaftsorgane für die Schaffung einer entsprechenden Institution (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht) auf Artikel 235 EGV zurückgegriffen.

  272. 272.

    Dies war im Bereich des Gesundheitsschutzes im Rahmen der umweltpolitischen Rechtsetzung der Fall.

  273. 273.

    ABl. L 8 vom 14.01.1998, S. 20-23.

  274. 274.

    Ungeachtet der Reichweite der vertragsrechtlichen Erwähnung fand der Katastrophenschutz doch bereits Eingang in den Vertragstext. Vor diesem Hintergrund bietet sich eine von der Bottom-up-Dynamik auf Grundlage von Artikel 235 EGV ausgehende Untersuchung in diesem Fall nicht mehr an. Dies war auch in den Bereichen Bildungspolitik, Währungspolitik und Sozialpolitik der Fall, welche ebengleich aus diesem Grund nicht in die theoriegestützten Untersuchungen einbezogenen wurden (vgl. Kap. 5.1.3).

  275. 275.

    Bei vier von elf Rechtsakten fand Artikel 235 EGV jedoch kumulativ Anwendung. Während in zwei Fällen noch Artikel 203 EAGV hinzugezogen worden war, stellte die zielbezogene Handlungsermächtigung in den beiden anderen Fällen hingegen eine von insgesamt zwölf bzw. 14 Rechtsgrundlagen dar.

  276. 276.

    Dies war nunmehr in Artikel 3 Absatz 1 lit. t) EGV (Energiepolitik als Tätigkeitsbzw. Zielbestimmung), Artikel 129b EGV (Transeuropäische Netze) und in Artikel 130s EGV (Umweltpolitik) der Fall.

  277. 277.

    So können in dieser Beobachtungsphase auch 25 Rechtsakte zu Energiepolitik gezählt werden, die zum Teil auf Grundlage der im EGKS-Vertrag und im EURATOM-Vertrag (EAGV) bestehenden energiepolitischen Einzelermächtigungen erlassen wurden, zum Teil aber auch auf 15 unterschiedliche Rechtsgrundlagen des EG-Vertrags und damit verbundenen Kombinationen von Vertragsartikeln Abstützung fanden. Quelle: Eigene Auszählung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  278. 278.

    Weitere Rechtsgrundlagen, auf die im Betrachtungszeitraum energiepolitische Rechtsakte gestützt wurden, stellten Artikel 100a EGV und vereinzelt Artikel 213, 103a, 129d, 156, 130i, 113, 228, 57 und 66 dar.

  279. 279.

    So hat der Rat unter Rückgriff auf die umweltpolitische Kompetenz sowohl das Ziel des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Jahr 1994 angenommen (ABl. L vom 07.02.1994, S. 11-12) als auch im Jahr 2002 das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC seitens der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 130 vom 15.05.2002, S. 1-3).

  280. 280.

    ABl. L 200 vom 03.08.1994, S. 33-34.

  281. 281.

    ABl. L 171 vom 17.06.1998, S. 31-32.

  282. 282.

    Ebd. S. 31.

  283. 283.

    ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 1.

  284. 284.

    ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 3-23.

  285. 285.

    So erleichterte dieser nur für Energieerzeugnisse geltende Vertrag allen Vertragsparteien den Zugang zu den Märkten und sah parallel zu den Handelsregelungen insbesondere die Erleichterung des Transits durch dritte Länder sowie die Förderung und den Schutz von Investitionen vor (Faross 1997: 1324, Rn. 66 f.). Die Besonderheit bestand somit darin, dass Energie nunmehr nach den Regeln der GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) gehandelt werden sollte (Pollak et al. 2010: 82). Vor dem Hintergrund dieser Neuerungen setzt Oppermann (2005: 429, Rn. 16) den Abschluss des Vertrags auch mit der Schaffung eines „Rahmen[s] für die weltweite Energiekooperation der Industriestaaten“ gleich.

  286. 286.

    ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 1-2.

  287. 287.

    ABl. L 69 vom 09.03.1998, S. 1-116. Ungeachtet dessen, dass die Veröffentlichung dieses Rechtsaktes erst im Jahr 1998 erfolgte, war dieser doch bereits im Vorjahr beschlossen worden.

  288. 288.

    ABl. L 7 vom 13.01.1998, S. 16-19.

  289. 289.

    Ebd., S. 17.

  290. 290.

    Ebd., S. 18. Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieses Rahmenprogramms wurde ein Betrag von 170 Millionen ECU festgesetzt.

  291. 291.

    ABl. L 7 vom 13.01.1998, S. 20-22.

  292. 292.

    ABl. L 7 vom 13.01.1998, S. 28-30.

  293. 293.

    ABl. L 7 vom 13.01.1998, S. 23-27.

  294. 294.

    Demgegenüber haben die Gemeinschaftsorgane die beiden erst im Februar 2000 verabschiedeten Beschlüsse über ein Mehrjahresprogramm „zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER) (1998-2002)“ (ABl. L 79 vom 30.03.2000, S. 1-5) und „zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)“ (ABl. L 79 vom 30.03.2000, S. 6-9) unter ausschließlichem Rückgriff auf Artikel 175 Absatz 1 (ex-Art. 130s Absatz 1) EGV, der die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltschutzziele der Gemeinschaft ermöglichte, erlassen. Dieser Befund kann insofern relativiert werden, als die Programme ALTENER und SAVE doch im Jahr 1991 (SAVE) bzw. 1993 (ALTENER) auf gemeinsamer Grundlage von Artikel 235 EWGV und Artikel 130s EWGV geschaffen worden waren und beide zudem bereits im Jahr 1993 auf ausschließlicher Rechtsbasis von Artikel 130s Absatz 1 EGV eine Verlängerung erfahren hatten (s. o.). Einen Sonderfall stellt hingegen das sechste im Rahmenprogramm vorgesehene spezifische Mehrjahresprogramm dar. Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung auf die Tätigkeiten im Nuklearsektor haben die Gemeinschaftsorgane für die Verabschiedung des entsprechenden Programmbeschlusses auf die Rechtsgrundlagen des EURATOM-Vertrags zurückgegriffen.

  295. 295.

    ABl. L 104 vom 22.04.1997, S. 1-7, hier S. 2.

  296. 296.

    Wie eingangs erwähnt, wurden im Zeitraum 1993-1999 elf energiepolitische Rechtsakte auf Artikel 235 EGV gestützt. Neben den vorgestellten zehn Rechtsakten soll der Vollständigkeit halber noch Erwähnung finden, dass der Rat im Jahr 1996 auch eine Verordnung zur Aufhebung einer Verordnung über die Unterstützung eines Vorhabens zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in Grönland unter Rückgriff auf Artikel 235 EGV erlassen hat.

  297. 297.

    Während der Europäische Rat in Luxemburg im Dezember 1997 entschieden hatte, die Beitrittsverhandlungen mit einer ersten Gruppe von MOEL (Estland, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) und Zypern aufzunehmen, beschlossen die Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel in Helsinki im Dezember 1999 aus strategischen Gründen nunmehr die Verhandlungen mit allen Beitrittsaspiranten, einschließlich der Türkei, aufzunehmen (Tömmel 2008a: 41).

  298. 298.

    Auch wenn der Vertrag von Amsterdam hinter den selbst gesteckten Zielen der Mitgliedstaaten zurückblieb, beinhaltete er doch insofern institutionelle Neuerungen, als er eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat und eine abermalige Stärkung der Kompetenzen des Europäischen Parlaments vorsah.

  299. 299.

    Zu den großen Left-overs von Amsterdam zählten die Neugewichtung der Stimmen im Rat, die Reform der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und die Verkleinerung der Europäischen Kommission.

  300. 300.

    Vgl. zum Erfassungsvorschlag der Verstärkten Zusammenarbeit als eine Option der weichen Konstitutionalisierung Kapitel 2.3.

  301. 301.

    Hackländer (2010:17) merkt an, dass die Bezeichnung „Tätigkeiten der Union“ mit Zielen gleichgesetzt werden könne, obschon Artikel 3 EGV diesen Begriff nicht vorsah.

  302. 302.

    Gleichwohl stellten jedoch ungeachtet der entsprechenden Harmonisierungsverbote auch die Bildungspolitik und der Gesundheitsschutz nach wie vor Bereiche der Rechtsetzung nach Artikel 235 EGV dar.

  303. 303.

    So hatte der Katastrophenschutz bereits im Vertrag von Maastricht Erwähnung gefunden.

  304. 304.

    Der Vertrag von Amsterdam sah eine vollständige Neunummerierung der Vertragsartikel vor. Infolgedessen wurde Artikel 235 EGV in Artikel 308 EGV umbenannt.

  305. 305.

    Die Regierungskonferenz wurde am 15.02.2000 eröffnet und endete mit dem Treffen des Europäischen Rates in Nizza vom 07.-10.12.2000.

  306. 306.

    Da der Betrachtungszeitraum im Jahr 2003 nur die ersten beiden Monate einschließt und daher für das Gesamtjahr wenig aussagekräftig ist, soll der Befund für 2003 an dieser Stelle nicht ausgewertet werden.

  307. 307.

    Europäischer Rat (Laeken) vom 14.-15.12.2001, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, S. 2-9.

  308. 308.

    So hatte der Rat in der dritten Phase des Integrationsprozesses (1993-1999) nur 44 von insgesamt 104 Rechtsakten zu diesem Handlungsbereich verabschiedet (vgl. Kap. 5.3.1).

  309. 309.

    Darunter sind unter anderem Garantieleistungen der EG für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamen Interesse in den entsprechenden Drittstaaten, aber auch Rechtsakte über Beiträge der Gemeinschaft zu Internationalen Fonds (u. a. für die Wiederbeschiffmachung der Donau) und an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu verstehen.

  310. 310.

    Eine der wenigen Ausnahmen bildete die Verordnung über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien.

  311. 311.

    ABl. L 306 vom 07.12.2000, S. 7-10.

  312. 312.

    Vereinte Nationen (1999): SR-Resolution vom 10.06.1999, UN-Doc. S/RES/1244 (1999).

  313. 313.

    ABl. L 47 vom 19.02.2000, S. 28-29; ABl. L 183 vom 06.07.2001, S. 42-43.

  314. 314.

    ABl. L 122 vom 24.05.2000, S. 27-28.

  315. 315.

    ABl. L 187 vom 29.07.1993, S. 1-2.

  316. 316.

    Mit der Republik Moldau, der Russischen Föderation und der Ukraine hatte der Rat bereits in den Jahren 1997 und 1998 bilaterale Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen (vgl. Kap. 5.3.1). Tadschikistan, Turkmenistan und Weißrussland waren bislang noch nicht durch entsprechende, auf Artikel 308 EGV gestützte Abkommen mit der Gemeinschaft verbunden.

  317. 317.

    Europäischer Rat (Luxemburg) vom 12.-13.12.1997, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 25.

  318. 318.

    ABl. L 161 vom 26.06.1999, S. 73-86. Eine ebenfalls auf Artikel 308 EGV gestützte Änderung erfuhr diese Verordnung im Jahr 2001 (vgl. ABl. L 323 vom 07.12.2001, S. 1-2).

  319. 319.

    ABl. L 161 vom 26.06.1999, S. 87-93.

  320. 320.

    ABl. L 161 vom 26.06.1999, S. 68-72.

  321. 321.

    ABl. L 68 vom 16.03.2000, S. 3-6.

  322. 322.

    ABl. L 54 vom 19.01.2002, S. 54-55; ABl. L 34 vom 05.02.2002, S. 17-18.

  323. 323.

    Europäischer Rat (Helsinki) vom 10.-11.12.1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 12.

  324. 324.

    ABl. L 58 vom 28.02.2001, S. 1-2; ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1-5; ABl. L 61 vom 02.03.2002, S. 27-28.

  325. 325.

    Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass im Bereich der Auswärtigen Beziehungen noch eine Verordnung „über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern" auf Artikel 308 EGV gestützt wurde (ABl. L 234 vom 01.09.2001, S. 6-9).

  326. 326.

    ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70-75; ABl. L 139 vom 29.05.2002, S. 9-22.

  327. 327.

    ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 25-26.

  328. 328.

    Der erste Betrachtungszeitraum, in dem die Gemeinschaftsorgane insgesamt 26 energiepolitische Rechtsakte auf die zielbezogene Handlungsermächtigung stützten, umfasste immerhin neuneinhalb Jahre (1973-1987) (vgl. Kap. 5.1.3.3). In der zweiten betrachteten Phase (19871993) erließ der Rat im Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren acht energiepolitische Rechtsakte, während es in der dritten energiepolitisch ausgewerteten Integrationsphase (19931999), die fünfeinhalb Jahre umfasste, insgesamt elf waren (vgl. Kap. 5.2.1.2, 5.3.1).

  329. 329.

    In der vorangegangenen Integrationsphase (1993-1999) konnte jedoch herausgearbeitet werden, dass ungeachtet der quantitativen Nutzung von Artikel 235 EGV nach wie vor die zentralen und weitreichenden Rechtsakte auf die zielbezogene Handlungsermächtigung gestützt wurden (vgl. 5.3.1).

  330. 330.

    Eine entsprechende Entlastungstendenz konnte bereits in der vergangenen Phase des Integrationsprozesses (1993-1999) beobachtet werden (vgl. Kap. 5.3.1).

  331. 331.

    Bei diesen handelte es sich um folgende, gemäß ihrer Relevanz in absteigender Reihenfolge geordnete Normen: Artikel 175 Absatz 1 (ex-Art. 130s Abs. 1), 95 (ex-Art. 100a), 71, 156, 87, 89, 133 und 300 EGV. Darüber hinaus wurde ein Rechtsakt auf den EG-Vertrag gestützt. Quelle: Eigene Auszählung auf Basis der Datenbank EUR-lex.

  332. 332.

    Acht der insgesamt elf energiepolitischen Rechtsakte wurden nach dem Verfahren des Artikels 251 Absatz 1 EGV, welche die qualifizierte Mehrheitsabstimmung im Rat sowie die Mitentscheidung des Parlaments vorsah, verabschiedet. Die umweltpolitische Kompetenz, Artikel 175 Absatz 1 EGV, stellte dabei die am häufigsten genutzte Rechtsgrundlage dar, auf die auch abermals für die Verlängerung der energiepolitischen Programme SAVE und ALTENER zurückgegriffen wurde. Obschon dieser Befund für den politischen Willen der Mitgliedstaaten spricht, dem nationalen Letztentscheidungsvorbehalt in ausgewählten Fällen eine schnelle und effiziente sowie parlamentarisch legitimierte Beschlussfassung vorzuziehen, ist doch auch von Bedeutung, dass die Mehrzahl der mit qualifizierter Mehrheit verabschiedeten Rechtsakte die Rechtsform der Richtlinie vorsahen, welche den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum hinsichtlich der jeweiligen Umsetzung des auf europäischer Ebene beschlossenen Rechtsaktes ermöglichten.

  333. 333.

    Unter diesen fallen die Rechtsakte zur Bildungspolitik und zum Gesundheitswesen auf, da für diese beiden Bereiche mit dem Vertrag von Maastricht Harmonisierungsverbote, die auch die Rechtsetzung nach Artikel 308 (ex-Art. 235 EGV) einzuschränken hatten (Häde/Puttler 1997: 15), geschaffen worden waren. Ungeachtet dessen hatten die Gemeinschaftsorgane die zielbezogene Handlungsermächtigung in Ermangelung einer spezielleren Kompetenznorm unter anderem genutzt, um Änderungen an der bereits im Jahr 1993 auf Grundlage von Artikel 235 EGV verabschiedeten Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (vgl. Kap. 5.3.1) vorzunehmen.

  334. 334.

    Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Brüssel) vom 22.02.2000, Aufzeichnung des Vorsitzes, CONFER 4711/00, S. 1-14.

  335. 335.

    Ebd., S. 4.

  336. 336.

    Dieses Dokument enthielt auch eine Aufstellung aller im Zeitraum 1993-2000 zu diesem Bereich erlassenen Rechtsakte (CONFER 4711/00 vom 22.02.2000, S. 3, 10-12).

  337. 337.

    Bereits in den vorherigen Phasen der Sekundärrechtsdynamik konnten immer wieder einzelne Tiefpunkte der Nutzungshäufigkeit festgestellt werden. So ging bereits in den Jahren 1995 und 1997 die Nutzung auf jeweils 17 Rechtsakte zurück. Im Jahr 1996 fand Artikel 235 EGV zudem nur 14 Mal Anwendung, in 2002 schließlich nur elfmal.

  338. 338.

    Ebenso ist hervorzuheben, dass mit der Neuformulierung der zielbezogenen Handlungsermächtigung auch neue Sicherungsmechanismen im Sinne verstärkter Beteiligungs- und damit verbundener Kontrollrechte des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente geschaffen wurden. Diese die Legitimität europäischer Rechtsetzung betreffenden Neuerungen können als Ergebnis des Bestrebens, die Europäische Union demokratischer zu gestalten (Erklärung von Laeken, S. 6 f.), verstanden werden.

  339. 339.

    Ein deutlicher Rückgang von 3936 auf 3775 Rechtsakte im Jahr 2005 markiert den Einstieg in eine Phase der verlangsamten Sekundärrechtsdynamik auf europäischer Ebene (Quelle: Eigene Auswertung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex).

  340. 340.

    So hatte die deutsche Ratspräsidentschaft im März 2007 mit der Berliner Erklärung einen Fahrplan für die notwendige Reform des Vertragswerks vorgelegt und damit die Zukunftsfrage des Europäischen Verfassungsvertrags beantwortet.

  341. 341.

    Während für das Jahr 2006 wieder ein Anstieg der Rechtsetzung (3973) festgestellt werden kann, hatte der Rat im Folgejahr (2007) insgesamt nur noch 3606 Legislativakte verabschiedet. Im Jahr 2008 wurde nur noch 3340 Mal auf die Rechtsgrundlagen des europäischen Vertragstextes zurückgegriffen. So kann festgehalten werden, dass in den Jahren 2007 und 2008 so wenige Rechtsakte wie zuletzt im Jahr 1994 erlassen wurden. Quelle: Eigene Auswertung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  342. 342.

    So hatte der Rat bis zum 30.11.2009 bereits mehr Rechtsakte verabschiedet als im gesamten Vorjahr 2008 (Quelle: Eigene Auswertung auf Grundlage der Datenbank EUR-lex).

  343. 343.

    Die auf Artikel 308 EGV gestützten Rechtsakte bezogen sich auf die mit dem Vertrag von Maastricht (1992/1993) eingeführte „Unionsbürgerschaft“ (Art. 17-22 EGV).

  344. 344.

    ABl. L 65 vom 07.03.2006, S. 5-8.

  345. 345.

    Ebd., S. 6.

  346. 346.

    Europäischer Rat (Thessaloniki) vom 19-20.06.2003, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffern 40-43.

  347. 347.

    ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1-123. Diese ebenfalls unter Rückgriff auf Artikel 308 EGV verabschiedete Verordnung löste eine entsprechende Verordnung des Rates aus dem Jahr 1971 ab und machte eine Anpassung vieler bis dahin geltender Bestimmungen notwendig.

  348. 348.

    Diese Rechtsakte zielten ausschließlich auf Maßnahmen im Kontext der Terrorismusbekämpfung und bezogen sich zum Teil auch auf die Umsetzung von UN-Resolutionen. Insofern wurde die seit Dezember 2001, im Anschluss an die terroristischen Anschläge vom 11.09.2001 beobachtbare Schwerpunktsetzung des unter Rückgriff auf Artikel 308 EGV zur GASP erlassenen Sekundärrechts (vgl. Kap. 5.4.1) fortgesetzt.

  349. 349.

    Im Unterschied zur GASP und dem Bereich der Innen- und Justizpolitik, die im Zuge der Vertragsänderung von Maastricht mit expliziten Handlungsermächtigung im Vertragstext verankert worden waren, hatte der Katastrophenschutz durch den Maastrichter Vertrag nur Erwähnung gefunden.

  350. 350.

    Der Rückgriff auf Artikel 308 EGV für den Erlass von Rechtsakten in den Bereichen Bildung und Gesundheitsschutz ist insofern bemerkenswert, als für diese Politikfelder durch den Vertrag von Maastricht Harmonisierungsverbote eingeführt worden waren. Ebenso wie in den vergangenen beiden Phasen des Integrationsprozesses haben die Gemeinschaftsorgane auch im aktuellen Betrachtungszeitraum jene Rechtsakte auf Artikel 308 EGV gestützt, welche sich auf Änderungen der – bereits zuvor in den Jahren 1990 bzw. 1993 auf alleiniger Grundlage dieser Kompetenznorm erlassenen – Verordnungen zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung und zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht bezogen (vgl. Kap. 5.3.1, 5.4.1).

  351. 351.

    ABl. L 346 vom 09.12.2006, S. 28-29. Artikel 203 EAGV bildete auch in diesem Fall die ergänzende Rechtsgrundlage.

  352. 352.

    Zu diesen zählten insbesondere Artikel 95, 175 (Abs. 1), 100, 156, 285, 47 und 300 EGV. Quelle: Eigene Auswertung auf Basis der Datenbank EUR-lex.

  353. 353.

    Da das Treffen informellen Charakter hatte und daher keine offiziellen Schlussfolgerungen des Vorsitzes vorliegen, wurde an dieser Stelle die Interpretation von Pollak et al. (2010: 90 f.) übernommen.

  354. 354.

    „Angesichts dieser Herausforderungen und unter Zugrundelegung des fundierten Grünbuchs der Kommission mit dem Titel ,Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie’ sowie des Beitrags des Rates fordert der Europäische Rat eine Energiepo- litik für Europa, die auf eine effiziente Gemeinschaftspolitik, Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten und Stimmigkeit der Maßnahmen in verschiedenen Politikbereichen ausgerichtet ist und den drei Zielen Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltverträglichkeit in ausgewogener Weise gerecht wird“ (Europäischer Rat (Brüssel) vom 23.-24.03.2006, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffern 43-51, hier Ziffer 43).

  355. 355.

    Europäischer Rat (Brüssel) vom 08.-09.03.2007, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffern 3639 und Anlage I (Aktionsplan (2007-2009) des Europäischen Rates – Eine Energiepolitik für Europa).

  356. 356.

    Winkler (2008: 33, Rn. 129), die die Relevanz dieser beiden Kompetenzen für die energiepolitische Rechtsetzung ebenfalls hervorhebt, merkt darüber hinaus an, dass der Auf- und Ausbau des europäischen Energienetzes in jüngerer Vergangenheit auf der Grundlage des Artikels 154 EGV erfolgt sei. Dies kann empirisch jedoch nicht bestätigt werden. Entsprechende Rechtsakte, von denen im Betrachtungszeitraum zudem nur drei erlassen wurden, fanden vielmehr Abstützung auf Artikel 156 EGV unter vereinzelter Hinzunahme von Artikel 175 EGV. Quelle: Eigene Auszählung auf der Grundlage der Datenbank EUR-lex.

  357. 357.

    Was die vertragsrechtlichen Änderungen im Einzelnen vorsehen und inwiefern diese Reformen ausreichend sind, um die Europäische Union tatsächlich „demokratischer, transparenter und effizienter“ (Erklärung von Laeken, S. 4) zu gestalten, wird in der politikwissenschaftlichen und juristischen Literatur in einer Vielzahl von Beiträgen untersucht und soll an dieser Stelle nicht betrachtet werden. Analytische Überblickdarstellungen bieten insbesondere Weidenfeld (2008b), Lieb/Maurer (2009), Marchetti/Demesmay (2010) und Hofmann/Wessels (2011).

  358. 358.

    Das durch den Vertrag von Maastricht (1992/1993) eingeführte Mitentscheidungsverfahren wurde durch den Vertrag von Lissabon zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgewertet (Art. 294 AEUV).

  359. 359.

    Siehe zur Schärfung des sozialpolitischen Profils der EU durch den Vertrags von Lissabon u. a. Becker (2009: 71 ff.).

  360. 360.

    Der Vertrag von Lissabon hat die Mindestzahl an beteiligten Mitgliedstaaten verringert und die Begründung der Verstärkten Zusammenarbeit auch „im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten“ (Art. 20 Abs. 1 EUV) ermöglicht. Eine Analyse der Neuerungen bieten u. a. Bauer/Baumann (2008: 199 ff.).

  361. 361.

    Da es sich beim Katastrophenschutz um ein Handlungsfeld handelt, das bereits im Zuge der Vertragsänderung von Maastricht und somit zeitlich vor dem Rückgriff auf Artikel 235 EGV im Vertragstext Erwähnung gefunden hatte, bildete dieser keinen ursprünglich neuen, erst durch die Rechtsetzung nach Artikel 308 (ex-Art. 235) EGV auf europäischer Ebene zu erschließenden Politikbereich und wurde daher nicht gesondert betrachtet.

  362. 362.

    So hatte bereits der Vertrag von Maastricht die zuvor auf Grundlage von Artikel 235 EWGV erprobte Entwicklungszusammenarbeit mit einer eigenständigen Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene verankert (Art. 208-211 AEUV, ex-Art. 177-181 EGV, ex-Art. 130u-130y EGV) (vgl. Kap. 5.2.2). Der Vertrag von Nizza erweiterte den Handlungsbereich schließlich um die wirtschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern (Art. 212 AEUV, ex-Art. 181a EGV). In diesem rechtlichen Rahmen war es den Gemeinschaftsorganen bislang jedoch nicht möglich, Sofortfinanzhilfen für Drittstaaten zu erlassen, was sich durch die Einfügung von Artikel 213 AEUV schließlich änderte.

  363. 363.

    Vgl. zum Wortlaut Annex III.

  364. 364.

    Eine Systematisierung dieser, die energiepolitische Position eines Mitgliedstaates bestimmenden Faktoren, die schließlich den Hintergrund für „die in der EU-Energiepolitik so heikle Frage der nationalen Souveränität bei Versorgungsstruktur und Energiemix“ (Geden 2007: 4) darstellt, findet sich bei Geden/Fischer (2008: 46). Eine Übersicht über die energiepolitischen Profile der 15 EU-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2003 bietet hingegen Grunwald (2003: 81 ff.).

  365. 365.

    Fischer (2009: 58 f.) macht deutlich, dass die Verankerung eines eigenen Kompetenztitels für die Energiepolitik sowohl die subjektive Wahrnehmung der EU seitens der Mitgliedstaaten alsauch die außenpolitische Wahrnehmung noch nicht verändert. Er setzt jedoch zugleich auf die „psychologische Wirkung von Vertragsänderungen“ (ebd.: 58), welche im Fall der Energiepolitik den Ausgangspunkt für einen „Wahrnehmungswandel“ der Europäischen Union „von einem energiepolitischen Lückenfüller zu einem dominanten Akteur in diesem Politikfeld“ (ebd.: 59) bilden könnte.

  366. 366.

    Auch die anderen beiden Ziele wurden zuvor bereits im Rahmen des energiepolitischen Sekundärrechts verfolgt. Während der eine effiziente Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit ermöglichende Artikel 95 (ex-Art. 100a) EGV die bevorzugte Legitimationsgrundlage für Rechtsakte darstellte, die auf die Einbeziehung des Energiesektors in den Binnenmarkt bzw.auf eine Liberalisierung des Energiebinnenmarktes zielten, wurden Maßnahmen zum Auf- und Ausbau des europäischen Energienetzes bereits unter Rückgriff auf die Kompetenzen der Artikel 154-156 (ex-Art. 129a) EGV erlassen.

  367. 367.

    Eine entsprechende Systematisierung der Zuständigkeiten und damit verbundener Kompetenzen ist mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt worden (vgl. Kap. 3.2.3).

  368. 368.

    Kahl (2009: 611) führt die starken energiepolitischen Autonomiebestrebungen auf den variierenden Energieträgermix der Mitgliedstaaten und die in den einzelnen Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund mit unterschiedlichen Grundpositionen geführte Debatte um Energieträger sowie auf den fehlenden Konsens um die friedliche Nutzung der Kernenergie zurück. Einen Überblick über den jeweiligen Hintergrund jener Mitgliedstaaten, die die primärrechtliche Verankerung derartiger ,Integrationsbremsen’ für notwendig hielten, bietet Fischer (2009: 60).

  369. 369.

    Weitere bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon häufiger genutzte Vertragsgrundlagen, die zum Teil ebenso wie die Artikel 95 und 175 EGV eine effiziente Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des Problemlösungsinstinkts ermöglichte, waren insbesondere Artikel 156 (ex-Art. 129b) EGV (Transeuropäische Netze), Artikel 133 EGV (Handelspolitik) und Artikel 284 (ex-Art. 213) EGV (Befugnisse der Kommission).

  370. 370.

    In der Abbildung wird berücksichtigt, dass Artikel 235 EGV im Betrachtungszeitraum nicht die einzige Rechtsgrundlage für den Erlass von energiepolitischem Sekundärrecht bildete. Gleichwohl werden an dieser Stelle für die dritte, vierte und fünfte Phase (1993-1999, 19992003, 2003-2009) nur die am häufigsten genutzten Kompetenzgrundlagen aufgeführt (vgl. für einen Überblick Fußnoten 603, 657, 678).

  371. 371.

    Ein Rückgriff auf Artikel 308 EGV für die Erschließung gänzlich neuer Handlungsbereiche auf europäischer Ebene kann auch in dieser fünften Phase des Integrationsprozesses nicht nachgewiesen werden.

  372. 372.

    Insofern soll in diesem Kapitel der Zeitraum vom 01.12.2009 bis heute, d. h. bis zum 31.12.2012, in den Blick genommen werden.

  373. 373.

    ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 1-4.

  374. 374.

    In seinem Urteil vom 03.09.2009 hatte der EuGH die vom Rat im Jahr 2007 verabschiedete Verordnung über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) für nichtig erklärt, da dieser Rechtsakt ausschließlich auf Artikel 308 EGV und nicht darüber hinaus auf Artikel 159 Absatz 3 EGV gestützt worden war. Die Richter entschieden jedoch, dass dieser seine Wirksamkeit bis zum – binnen angemessener Frist zu erfolgenden – Inkrafttreten einer neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten Verordnung beibehalten könne. Vgl. EuGH Rs. C-166/07 Parlament/Rat, Slg 2009, I-7135.

  375. 375.

    Wie aus dem empirischen Befund hervorgeht, hatten die Gemeinschaftsorgane jedoch nach wie vor in den Bereichen Bildung und Gesundheitsschutz auf Artikel 308 (ex-Art. 235) EGV zurückgegriffen (vgl. Kap. 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1) und auf alleiniger Grundlage dieser Norm entsprechende institutionelle Neugründungen, wie unter anderem die Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einer Europäischen Stiftung der Berufsbildung und einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie damit verbundene Änderungen vorgenommen.

  376. 376.

    Dieser Einschätzung würden Rossi (2007: 2487, Rn. 70 f.) und Schwartz (2004: 1690 f., Rn 73), die zu dem Schluss kommen, dass Artikel 308 (ex-Art. 235) EGV nicht kumulativ zu nutzen ist, sondern an die Stelle der unzureichenden Befugnisnorm zu treten hat, nicht zustimmen.

  377. 377.

    Da Artikel 352 AEUV eine Bezugnahme auf die Ziele der Verträge enthält und die Rechtsetzung nach Artikel 352 AEUV nur im Rahmen der vertragsrechtlich auf die EU-Ebene übertragenen Sachgbiete möglich ist, hat künftig jede im Zuge einer Vertragsänderung vorgenommene Änderung in den Zielbestimmungen oder Zuständigkeitsbereichen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Artikels 352 AEUV und kann diesen noch erweitern.

  378. 378.

    BVerfG – 2 BvE 2/08, BVerfGE 123, 267– Lissabon.

  379. 379.

    BVerfGE 89, 155– Maastricht.

  380. 380.

    Die Richter hielten fest, dass die mit der Neufassung ebenfalls eingeführten verfahrensrechtlichen Sicherungen den erweiterten Anwendungsbereich der Generalermächtigung nur zum Teil kompensierten (BVerfGE 123, 267, Rn. 327) und stellten damit gleichsam die Begrenzungswirkung und Legitimationskraft des Europäischen Parlaments für die europäische Rechtsetzung in Frage.

  381. 381.

    Dies begründete das BVerfG damit, dass die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat in diesem nicht in ausreichend erforderlichem Maße ausgestaltet worden seien (BVerfGE 123, 267, Rn. 406).

  382. 382.

    BGBl. I 2009, S. 3022.

  383. 383.

    Dabei ist anzumerken, dass das gemäß § 8 IntVG erforderliche Gesetz nach Artikel 23 Absatz 1 GG die Zustimmung des Bundesrates vorsieht.

  384. 384.

    Dazu wurden die Geschäftsordnungen von Senat und Abgeordnetenhaus geändert. Vgl. § 119 l Absatz 5, § 119k Absatz 1 lit. d GOSenat (Geschäftsordnung des Senats) sowie § 109k, § 109i Abs. 1 lit f GOAbgH (Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses).

  385. 385.

    Wendel (2011: 363) erklärt den Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen auf nationaler Ebene damit, dass das tschechische Verfassungsgericht im Unterschied zum deutschen Bundesverfassungsgericht nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Artikel 352 AEUV als verdeckte Vertragsänderung einzustufen sei und auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße. Es kann angenommen werden, dass die deutlich geringeren Bedenken des tschechischen Verfassungsgerichts gegenüber Artikel 352 AEUV auch dazu geführt haben, dass dieses die Form der Umsetzung der parlamentarischen Mitbestimmung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den beiden Kammern selbst überlassen hat.

  386. 386.

    Artikel 352 AEUV wurde nur ergänzend zu Artikel 175 AEUV, der das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidungsverfahren) und somit größere Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments vorsah, hinzugezogen. Da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren jedoch nur eine qualifizierte Mehrheitsabstimmung im Rat verlangt, wurde das Einstimmigkeitserfordernis der Flexibilitätsklausel beibehalten.

  387. 387.

    BR-Drucksache 301/10.

  388. 388.

    BT-Drucksache 17/2629.

  389. 389.

    BT-Drucksache 17/3232.

  390. 390.

    Der Bundestag hat das erforderliche Zustimmungsgesetz in seiner Sitzung am 07.10.2010 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 zugestimmt, so dass dieses am 09.12.2010 in Kraft treten konnte (BGBl. II 2010, S. 1414).

  391. 391.

    BT-Drucksache 17/3232, S. 4.

  392. 392.

    Ebd.

  393. 393.

    Dabei muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Kommission aufgrund ihres Selbstverständnisses als ,Motor der Integration’ weit mehr Vorlagen produziert hat und der Großteil dieser vom Rat nicht aufgegriffen wurde.

  394. 394.

    KOM (2011) 162 endg. vom 04.04.2011.

  395. 395.

    So hielt der Rat fest: „Der Rat erzielte vorbehaltlich der Aufhebung der Parlamentsvorbehalte einiger Mitgliedstaaten Einvernehmen über den Text der vorgeschlagenen Verordnung, mit der die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union für rechtsverbindlich erklärt werden soll. Vor der endgültigen Annahme des Rechtsaktsentwurfs durch den Rat muss noch das Europäische Parlament zustimmen“ (Ratsdokument 11008/11, S. 26).

  396. 396.

    Dies führt der Berichterstatter des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments in der Beschlussempfehlung über den Entwurf einer Verordnung des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblattes der Europäischen Union vom 30.03.2012 als Grund für die späte Zuleitung des Entwurfs seitens des Rates an (Plenarsitzungsdokument A7-0087/2012, S. 9).

  397. 397.

    Dabei ist hervorzuheben, dass die britische Regelung ebenso wie der tschechische Fall Ausnahmebereiche vorsieht, in denen die parlamentarische Zustimmung auf nationaler Ebene nicht erforderlich ist. Zu diesen zählt unter anderem die Verlängerung von Maßnahmen, welche zuvor auf Artikel 308 EGV gestützt worden waren (Art. 8 Abs. 6 EUA).

  398. 398.

    BGBl. II 2011, S. 1250.

  399. 399.

    Dies hatte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, dem der Antrag auf Zustimmung erst am 13.03.2012 vom Rat übermittelt worden war, festgestellt (Plenarsitzungsdokument A7- 0087/2012, S. 9). Eine entsprechende Zuleitung des Vorschlags an das Europaparlament hatte der Rat bei seiner Tagung am 08.03.2012 beschlossen (Ratsdokument 7308/12, S. 13).

  400. 400.

    Vorschlag für eine „Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums“ (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1).

  401. 401.

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (EP- Dokument T7-0400/2011).

  402. 402.

    Tagung des Rates Umwelt, Mitteilung an die Presse (Ratsdokument 17582/12, S. 17).

  403. 403.

    House of Commons, European Scrutiny Committee: Fourth Report of Session 2010-11, S. 22 ff.

  404. 404.

    Gesetz vom 25.11.2012, BGBl. II 2012, S. 1381.

  405. 405.

    Vorschlag für einen „Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (20132017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte“ (Ratsdokument 18645/11).

  406. 406.

    BGBl. II 2012, S. 1378.

  407. 407.

    Die besondere Bedeutung von Artikel 308 EGV für die Fortentwicklung der horizontalen Dimension des Integrationsprozesses wurde bereits festgestellt und hinreichend ausgeführt (vgl. Kap. 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.3).

  408. 408.

    Als Beleg wird dabei auf die im Jahr 1997 auf alleiniger Grundlage von Artikel 235 EGV erlassene Verordnung „über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro“ (ABl. L 162 vom 19.06.1997, S. 1-3) verwiesen. Auf die zielbezogene Handlungsermächtigung wurde darüber hinaus für die Verabschiedung von ergänzenden Maßnahmen zur WWU und Maßnahmen zum Schutz des Euro in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt hatten, zurückgegriffen (Streinz 2012b: 2757, Rn. 61).

  409. 409.

    So wurden in Ermangelung einer spezielleren Kompetenznorm bislang folgende Einrichtungen auf alleiniger Grundlage von Artikel 308 (ex-Art. 235) EGV per Verordnung geschaffen und durch - ebenfalls zum Großteil auf ausschließlicher Grundlage der zielbezogenen Handlungsermächtigung erlassenen - Änderungsverordnungen fortentwickelt: Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (1973), Europäisches Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (1975; Änderungen in den Jahren 1993, 1994, 1995, 2003, 2004), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (1975), Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1975; Änderungen in den Jahren 1980, 1985, 1993, 1998, 2003, 2005), Europäische Agentur für Zusammenarbeit (1981), Europäische Stiftung für Berufsbildung (1990; Änderungen in den Jahren 1994, 1998, 2003), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (1993; Änderungen in den Jahren 1994, 2000, 2003), Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1993; Änderungen in den Jahren 1995, 2003), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1994; Änderungen in den Jahren 1995, 2003, 2005), Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (1994; Änderungen in den Jahren 1995, 2003), Europäische Agentur für Wiederaufbau (1999 bzw. 2000; Änderungen in den Jahren 2001, 2003, 2006), Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2002), Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2007; Änderung im Jahr 2008). Für die Errichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (1997; Änderung im Jahr 2003) fand Artikel 235 EGV hingegen kumulativ Anwendung. Darüber hinaus wurden auch das Gemeinschaftliche Markenamt (1993; Änderungen in den Jahren 1994, 2003, 2009) und das Sortenamt (1994; Änderungen in den Jahren 1995, 2003, 2004, 2007) auf Grundlage von Artikel 308 (ex-Art. 235) EGV geschaffen und fortentwickelt (Geiss 2009: 2168, Rn. 8). Aufgrund des Untersuchungsinteresses und der damit verbundenen Fokussierung auf die Nutzung von Artikel 352 AEUV für neue Handlungsbereiche wurde dieser Anwendungsbereich der zielbezogenen Handlungsermächtigung in der Gesamtdarstellung vernachlässigt.

  410. 410.

    Dies betrifft den Vorschlag für einen Beschluss des Rates „zur Festlegung eines Standpunkts der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal“ (Ratsdokument 18247/10). Das Zustimmungsgesetz wurde am 28.07.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II 2011, S. 699).

  411. 411.

    Siehe dazu die zwei zusammenhängenden Vorschläge „für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts“ (Ratsdokument 10785/12, 10786/12). Diese waren von der Kommission ursprünglich nicht auf Artikel 352 AEUV gestützt worden. Das Generalsekretariat des Rates hat Artikel 352 AEUV jedoch jeweils als Rechtsgrundlage ergänzt (BRDrucksache 504/12, S. 2). Ein diesbezügliches Zustimmungsgesetz, welches jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, hat der Bundestag am 13.12.2012 angenommen.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Schäfer, V. (2013). Die Rolle von Artikel 352 AEUV für die Fortentwicklung der sektoralen Dimension des Integrationsprozesses (1958-2012). In: Die Flexibilitätsklausel im europäischen Integrationsprozess. Studien zur Europäischen Union, vol 9. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03414-6_5

Download citation

Publish with us

Policies and ethics