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Zusammenfassung

Kaum eine Frage bewegt die Planungsbüros so sehr wie diejenige nach der Honorierung von Umplanungen. Bei nahezu jedem Projekt kommt es zu nachträglichen Planungsänderungen. Die Anzahl und das Gewicht derartiger Änderungen steht oft im proportionalen Verhältnis zur Größe und Komplexität des Bauprojekts, wie beispielsweise eindrucksvoll die Vorgänge um den Hauptstadtflughafen BER zeigen – hier ist immerhin von mehreren hundert Projektänderungsanträgen die Rede. Auch deutlich unterhalb derartiger Dimensionen können auftraggeberseitig verlangte Planungsänderungen zu einem existentiellen Problem für einen Planer werden. Nicht selten fehlt den Bauherren das Verständnis dafür, welcher Aufwand durch ggf. sogar wiederholte Planungsänderungen entsteht. Teilweise könnte der Eindruck entstehen, dass manche Bauherren glauben, der Architekt/Sonderfachmann müsse doch einfach nur die „Umplanungstaste“ auf seiner Computertastatur betätigen. Sicherlich sind die Planer gut beraten, wenn Sie den Bauherrn rechtzeitig – vor der Umplanung – auf die mit der Änderung verbundenen Kosten aufmerksam machen. Selbst in diesem Fall steht den Beteiligten dann allerdings eine – oftmals kontroverse – Diskussion über die Frage ins Haus, wie die Änderungsleistung zu honorieren ist. Das ist Grund genug, dieser Frage in einem Beitrag für die Festschrift des Jubilars nachzugehen.

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Bröker, J. (2014). Die Honorierung von Planungsänderungen nach der HOAI 2009. In: Ganten, H. (eds) Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03336-1_3

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