Zusammenfassung
Grimm hat einmal den folgenden Satz zitiert: „Die Vollmacht des Bauleiters hört da auf, wo das Portemonnaie des Auftraggebers beginnt.“ Oder mit anderen Worten: „Ein Bauleiter/Architekt hat nur dann (volle) Vertretungsmacht, wenn ihn der Auftraggeber dazu in der dafür im Gesetz vorgesehenen Weise bevollmächtigt hat.“ Nach allgemeiner Auffassung ist der Architekt nicht bereits kraft seiner beruflichen Stellung bevollmächtigt, vollumfänglich Rechtshandlungen für den Auftraggeber vorzunehmen. Es wird jedoch angenommen, dass mit der Beauftragung des Architekten eine sog. originäre Bevollmächtigung für diejenigen Angelegenheiten einhergeht, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind. Entgegen wohl früherer Rechtsprechung soll die originäre Architektenvollmacht im Interesse des Auftraggebers im Zweifel eng auszulegen sein.
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Thierau, T. (2014). Die Vollmacht des Architekten. In: Ganten, H. (eds) Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03336-1_21
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