Zusammenfassung
Der Verzug (§ 286 BGB) ist die häufigste Leistungsstörungsart und mit ihm beginnt meistens auch jegliche Form der Nichterfüllung eines Vertrags. Verzug meint eine Störung der Leistung in zeitlicher Hinsicht. Der Verzug kann auch eintreten, wenn eine mangelhafte Leistung geliefert wird, wenn nämlich die vertragsgemäße Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Hingegen schließt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung den Verzug aus. Wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, die im Vertrag versprochen wurde, ist der Vertrag insgesamt aufgehoben und es besteht keine Leistungspflicht mehr für den Lieferanten (§ 275 Abs. 1 BGB), da dies schlichtweg sinnlos wäre. Eine fortbestehende Leistungspflicht ist aber Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug gerät.
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Bohnstedt, J. (2014). Die weiteren Voraussetzungen für den Ersatz von Mangelschäden. In: Vertragsrecht im Einkauf. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03249-4_12
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