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Sozialrechtliche Aspekte des Personalrechts

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Personalrecht
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Zusammenfassung

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kommt auf Grundlage des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ein besonderer Schutz zu. Der Gesetzgeber hat für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Sozialgesetzbuch IX besondere Regelungen geschaffen, die den behinderten Arbeitnehmer schützen sollen. Sowohl im Rahmen des Einstellungsverfahrens, der beruflichen Fortbildung und der Möglichkeiten des Aufstiegs, als auch im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen greifen gesetzliche Vorschriften ein, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des SGB IX bereits bei dem objektiven Vorliegen einer Schwerbehinderung gegeben. Dies bedeutet, dass es für den Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers gewöhnlich nicht darauf ankommt, ob er einen Schwerbehindertenausweis besitzt bzw. ob er eine behördliche Anerkennung als Schwerbehinderter hat. Wer als schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuchs anzusehen ist, wird in § 2 Abs. 2 SGB IX näher definiert. Hiernach gilt als schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % und einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX hat. Das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Feststellung der Schwerbehinderung respektive die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Sofern der Betroffene mit der Entscheidung des Versorgungsamts nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, hiergegen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – bis hin zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht – vorzugehen. Der § 2 Abs. 3 SGB IX erweitert den Begriff der Schwerbehinderung noch um den Personenkreis, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % hat und einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurde. Eine derartige Gleichstellung kann der behinderte Mensch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Gleichstellung kann von der Bundesagentur für Arbeit entweder befristet oder unbefristet erteilt werden. Um einer schwerbehinderten Person gleichgestellt zu werden, ist als Voraussetzung eine spezielle Schutzwürdigkeit notwendig. Gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX muss der Antragsteller infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX erlangen oder behalten können. Sofern die Bundesagentur für Arbeit den Antragsteller einem Schwerbehinderten gleichgestellt hat, hat er die Möglichkeit in den gesamten Schutz des SGB IX zu kommen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sowie die im § 125 SGB IX normierten Regelungen bezüglich des Zusatzurlaubs.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Gesetz vom 19.06.2001, BGBl. I, S. 1046 mit späteren Änderungen.

  2. 2.

    Zur Geltung im öffentlichen Dienst und für Beamte vgl.: Cramer et al. 2011, § 84 Rn. 10.

  3. 3.

    Vgl. BAG-Entscheidung vom 28.06.2007, 6 AZR 750/06, ZTR 2007, 560.

  4. 4.

    Vgl. zu den Regelungsgegenständen der Integrationsvereinbarung auch: Cramer et al. 2011, § 83 Rn. 10.

  5. 5.

    Zur Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch, vgl. auch: BAG-Entscheidung vom 22.08.2013, 8 AZR 563/12, NZA 2014, S. 82.

  6. 6.

    Zum Anspruch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des Jahres vgl.: Cramer et al. 2011, § 125 Rn. 15.

  7. 7.

    Vgl. zur Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts: BAG-Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11, NJW-Spezial 2013, S. 722 f.

  8. 8.

    BAG, Urt. vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06.

  9. 9.

    Vgl. hierzu 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 31.10.2013, BGBl. 13 I vom 6.11.2013, S. 3905.

  10. 10.

    Vgl. zu Altersgrenzen bei Überführung in ein geändertes Versorgungssystem: BAG-Entscheidung vom 17.09.2013, 3 AZR 686/11, NZA 2013, S. 33.

  11. 11.

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz, Gesetz vom 19.12.1974, BGBl. I S. 3610 mit späteren Änderungen.

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Wien, A., Franzke, N. (2014). Sozialrechtliche Aspekte des Personalrechts. In: Personalrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02968-5_15

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

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