Zusammenfassung
Die Leistungen der Bauwirtschaft und deren wirtschaftliche Bedeutung in Deutschland werden anhand einer Vielzahl statistischer Daten verdeutlicht. Die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen auftretenden branchenspezifischen Besonderheiten der Bauwirtschaft werden anhand von verschiedenen Kriterien herausgearbeitet. Das Zusammenspiel der einzelnen Akteure des Sektors und die dabei sich ergebenden bzw. zu beachtenden Rechts- und Vertragsgrundlagen werden dargestellt. Aufgrund der meist erheblichen Höhe des eingesetzten Kapitals aufseiten der Auftraggeber, aber auch seitens der Bauunternehmen während der Bauausführung sowie der besonderen Verantwortung der Beratenden Ingenieure werden auch notwendige Formen der Risikoabsicherungen und der in der Branche üblichen und teilweise vorgeschriebenen Versicherungsmöglichkeiten angesprochen. Intensive Beachtung finden auch die Auswirkungen des Öffentlichen Baurechts (Baugesetzbuch, Bauordnung NRW, Baunutzungsverordnung) auf Planung, Bau und Betrieb baulicher Anlagen und der dabei verwendeten Bauprodukte.
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Notes
- 1.
NACE – Nomenclature générale des activités économiques dans les Communautés européennes – Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EuroEuropäischen Gemeinschaft.
- 2.
NACE Rev. 1.1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt durch NACE Rev. 2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006.
- 3.
Vor allem wegen „unerlaubter Handlungen“ nach § 823 BGB (Derjenige, der einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist schadenersatzpflichtig), aber auch wegen „Pflichtverletzung“ nach § 280 BGB (schuldhafte Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten; Mangelfolgeschäden). Keine Versicherung bei Haftung, die sich (nicht aus Gesetzen, sondern) aus Verträgen ergibt (z. B. für Gewährleistungsschäden, Freistellungserklärungen, Terminzusagen).
- 4.
Nachaufträge müssen angegeben werden (eventuell auch Risikoerhöhungen). Wenn sich Baukosten nachträglich durch Mehrungen ergeben, dann keine Unterversicherung, ggf. jedoch nachträgliche Erhöhung der Prämie.
- 5.
Seit 1990 auch Elementarschadendeckung möglich (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen).
- 6.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
- 7.
Die Landesbauordnungen nennen neuerdings die Eigentümer angrenzender Grundstücke „Angrenzer“.
- 8.
Davon 28 %: IG Metall (größte Gewerkschaft), 6 %: frühere IG Bau-Steine-Erden.
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Schlösser, KH. (2016). Bauwirtschaft und Baurecht. In: Krause, T., Ulke, B. (eds) Zahlentafeln für den Baubetrieb. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02838-1_4
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