Zusammenfassung
Es gibt eine Vielzahl von Versuchen, das Phänomen der Gewalt adäquat zu erfassen und abzugrenzen, wobei als Extrempositionen zu nennen sind: einerseits die umfassenden gesellschaftskritischen Konzepte der ‚strukturellen‘ und ‚kulturellen‘ Gewalt von Johan Galtung und andererseits die strikte Auffassung von Heinrich Popitz, wonach unter Gewalt eine „Machtaktion, die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“ zu verstehen sei. Die Konzentration auf die körperliche Verletzung hat den klaren Vorteil der eindeutigen Operationalisierbarkeit in Surveys. Und selbstverständlich wird insbesondere in qualitativ orientierten Studien bei Anwendung der engen Perspektive die Aufmerksamkeit auf die dort entscheidenden Fragen gelenkt werden können, nämlich wie die körperlichen Verletzungen zugefügt werden und wie die Opfer darunter leiden.
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Notes
- 1.
Die andauernden konzeptuellen Schwierigkeiten liegen zum Teil vielleicht darin begründet, dass – wie Trutz von Trotha (1997a) ausführt – die klassische soziologische Theorie nur vereinzelte Beiträge zur Gewaltproblematik liefert: so gibt es von Emile Durkheim einige Beobachtungen zu Gewalt und Erziehung und Georg Simmel erwähnt Gewalt in Zusammenhang mit dem Begriff der Herrschaft. Max Weber verwendet den Gewaltbegriff in seiner Herrschaftssoziologie im Bedeutungszusammenhang mit dem (staatsrechtlichen) Gewaltmonopol; es finden sich bei ihm auch einige Ausführungen zum Verhältnis von religiösen Bewegungen zur Gewalt (von Trotha 1997a, S. 13 ff.). In den späteren Publikationen zu sozialen Konflikten bleibt das Phänomen der Gewalt entweder gänzlich unbehandelt (Dahrendorf 1994) oder wird nur beiläufig erwähnt (Coser 1972). Auch die sozialpsychologische Aggressionsforschung (z. B. Schneider 1985) ist an den offenen, real existierenden Formen von körperlicher oder sonstiger Gewaltausübung nur marginal interessiert.
- 2.
Dass in der empirischen Forschungspraxis häufig ein Kompromiss gewählt und je nach Aufgabenstellung und Erkenntnisinteresse eine mehr oder weniger befriedigende ad-hoc-Gewaltdefinition aufgestellt wird, sei hier nur am Rande erwähnt.
- 3.
Unter den insgesamt 247 Befragten aus allen österreichischen Bundesländern befanden sich Vertreter und Vertreterinnen eines weiten Kreises von Einrichtungen, wobei nicht nur solche einbezogen wurden, die sich entweder explizit mit Prävention und Intervention bei Gewalt und Missbrauch von Erwachsenen aller Altersgruppen oder mit der Beratung und Betreuung von Senioren beschäftigten. Die Stichprobe umfasste Expertinnen und Experten in Behörden und Ämtern, Familien- und Frauenberatungsstellen, Selbsthilfegruppen, Opferberatungsstellen, soziale Wohlfahrtsorganisationen, Beschwerdestellen, Interessensvertretungen und medizinischen Einrichtungen.
- 4.
Auf die Behandlung der Gewaltdrohung im Zusammenhang mit psychopathologischen Eigenschaften der Täter, insbesondere des Sadismus als sexueller Störung kann hier nicht eingegangen werden. (Siehe dazu etwa Gelles und Straus 1979).
- 5.
An dieser Stelle wird davon abgesehen, dass natürlich auch die Überlastung der Pflegenden Drohungen und andere gewalthafte Handlungen zur Folge haben bzw. Drohhaltungen auch in der Persönlichkeit wurzeln können.
- 6.
Ob Fixierungen oder andere Freiheitsbeschränkungen tatsächlich das am besten geeignete Mittel sind, um z. B. sturzgefährdete Personen zu schützen, ist eine empirisch zu beantwortende Frage, die hier nicht erörtert werden kann (vgl. dazu Hamers und Huizing 2005).
- 7.
Im Rahmen einer internationalen Studie (Hörl 2001) wurden sieben Diskussionen in fünf österreichischen Bundesländern mit insgesamt 31 Teilnehmerinnen und 14 Teilnehmern im Alter von über 60 Jahren durchgeführt, die Anzahl der Teilnehmer je Gruppe variierte zwischen acht und elf Personen. Extreme Problemfälle – d. h. verarmte, isolierte, schwer kranke Menschen – waren unter den Diskussionsteilnehmer/innen nicht vertreten. (Zur Gruppendiskussion als Methode im Allgemeinen vgl. z. B. Loos und Schäffer 2001).
- 8.
Es wurden als Grundreiz zwei Fallgeschichten präsentiert: die eine handelt von Pflegestress und beschreibt die Situation einer Frau, die mit einem unter Alzheimerdemenz und anderen Krankheiten leidenden Mann verheiratet ist. Er verhält sich aggressiv und sie schwebt in der Gefahr, gegenaggressiv zu werden. Die zweite Fallgeschichte handelt von einer Witwe, die von ihrem Sohn finanziell ausgebeutet wird; es steht unmittelbar die Drohung im Raum, dass sie ihr Haus infolge einer Bürgschaftserklärung für ihren Sohn verlieren wird.
- 9.
Zu unterscheiden sind Drohungen in den verschiedenen Handlungssystemen; Paris und Sofsky (1987, S. 22) nennen derer vier: „1. in Konstellationen wechselseitiger Abschreckung, 2. in totalen und 3. in legitimierten Herrschaftsverhältnissen, 4. in kooperativen Arbeitszusammenhängen und schließlich 5. in interpersonalen Beziehungen.“ In jedem dieser Zusammenhänge gibt es eine Vielfalt von Variationen. Meine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf den fünften Fall.
- 10.
Bemerkenswerterweise wird im Alten Testaments sowohl für den körperlichen Angriff („Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.“ [2. Buch Moses, Kap. 21, Vers 15]) als auch für den Fluch („Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, ist des Todes.“ [ebenda, Vers 17]), den man wohl als eine mehr oder weniger verhüllte Drohung interpretieren darf, die Todesstrafe als Sanktion vorgesehen. Zumindest im Verhältnis zu den eigenen Eltern wiegen also körperliche und verbale Gewaltformen gleich schwer.
- 11.
Die Ausführungen beziehen sich auf die österreichische Rechtslage, zitiert nach Haller und Kraus (2010, S. 176 f.). Vor 2006 handelte es sich bei der gefährlichen Drohung unter nahen Angehörigen um ein sog. Ermächtigungsdelikt, d. h. die Strafverfolgung setzte die Einwilligung der verletzten Person voraus. Da gefährliche Drohungen meist in eine Gewaltbeziehung eingebettet sind, war es für Gewaltopfer gefährlich, sich zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entschließen. Durch die Neuregelung wurde ein Signal gesetzt, dass Gewalt in der Familie derselbe Stellenwert zukommt wie Gewalt unter Fremden.
- 12.
Interessant ist jedoch der Hinweis von Brücher (2011, S. 185), wonach im Kontext eines Abschreckungssystems die Drohung mit irrationalem Verhalten als eine bewusste Strategie aufgefasst werden kann, die das Irrationale rational fasst.
- 13.
Das Gefühl der Ohnmacht von Kindern, Kranken und Alten im Sinne einer völligen Verteidigungsunfähigkeit ist schon von Erich Fromm (1937, S. 113) einprägsam beschrieben worden: In den Verhaltensweisen gegenüber diesen Menschen „finden sich alle Gefühlsskalen“ von „brutaler Nichtachtung bis zur überfreundlichen Hilfsbereitschaft.“ Unschwer lässt sich in dieser Formulierung das bis heute weit verbreitete Phänomen der infantilisierenden Kommunikation mit kranken und alten Menschen erkennen.
- 14.
„Wenn Individuen eine Situation als real definieren, so ist sie auch in ihren Konsequenzen real“ (Thomas 1965, S. 114).
- 15.
Wie Vittorio Hösle (1997, S. 419) in einem anderen Zusammenhang scharfsinnig bemerkt, ist die Kunst der impliziten Drohung in der diplomatischen Sprache besonders hoch entwickelt und stellt als Machtmodus in den internationalen Beziehungen den Normalfall dar.
- 16.
Vgl. dazu den empirischen Befund von Wetzels et al. (1995, S. 74), dass als betroffene Opfer „im Bereich er Drohung und Nötigung Männer und Frauen annähernd gleichauf [liegen].“ Bereits Thomas Hobbes (1984, S. 94) hatte erkannt, dass die bloße physische Kraft eine zweifelhafte Machtbasis darstellt: „Denn, was die Körperstärke betrifft, so ist der Schwächere stark genug, den Stärksten zu töten – entweder durch Hinterlist oder durch ein Bündnis mit anderen, die sich in der selben Gefahr wie er selbst befinden.“
- 17.
Vgl. Ganner (2012) zu den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die angesprochenen Tatbestände ‚Sachwalterschaft‘ und ‚Unterbringung in stationären Einrichtungen.‘
- 18.
In Deutschland ist für den gleichen Tatbestand der Terminus ‚rechtliche Betreuung‘ gebräuchlich.
- 19.
- 20.
Solche Fälle von Wohnungsräumungen werden beispielsweise von During (2001) geschildert.
- 21.
Daher wird etwa von der Stadt Wien seit geraumer Zeit die Verwendung des Begriffs ‚Heim‘ für die stationären Einrichtungen der Altenpflege konsequent vermieden.
- 22.
Als illustrierende Belege seien Zeitungsmeldungen über zwei einschlägige Gerichtsurteile zitiert, auch wenn hier keine alten Menschen als Haustierbesitzer beteiligt sind: „Ehestreit: Richter (40) nagelt Katze an Wand – 13 Monate bedingt für Juristen.“ (‚Heute‘, 28.11.2013); „Ein 46-jähriger Bregenzer wurde (…) zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt, weil er der Katze seiner Lebensgefährtin den Kopf abgeschnitten hatte“ (‚Die Presse‘, 28.1.2014).
- 23.
Es ist sogar fraglich, ob eine Haustierdrohung ausreicht, um eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach dem (österreichischen) Sicherheitspolizeigesetz zu erwirken, denn nach § 38a wäre dafür die Annahme erforderlich, dass ein „gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit“ bevorsteht.
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Hörl, J. (2014). Die Drohung – Bemerkungen zur psychischen Gewalt an alten Menschen. In: Amann, A., Kolland, F. (eds) Das erzwungene Paradies des Alters?. Alter(n) und Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02306-5_6
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