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Nebenpflichten des Kreditvertrags

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Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht
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Zusammenfassung

Der Kreditvertrag beinhaltet eine Vielzahl weiterer Verpflichtungen für beide Vertragspartner, die nicht so augenscheinlich sind wie die Hauptpflichten, ihnen in ihrer Tragweite aber gleichbedeutend sind, die sogenannten Nebenpflichten. Auch ihre Verletzung verpflichtet zum Schadenersatz.

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Notes

  1. 1.

    NJW-RR 2005, 634 f. = ZIP 2005, 481 ff. = WM 2005, 375 ff. = BGHReport 2005, 656 f.

  2. 2.

    Nach neuerer Rechtsprechung hat sie solches Wissen bereits auf Verdacht zu offenbaren, also auch dann, wenn sie nicht weiß, dass dem Kunden die besonderen Umstände unbekannt sind, sie aber mit dessen Ahnungslosigkeit schon deshalb rechnen muss, weil er sich auf das Geschäft überhaupt einlässt.

  3. 3.

    NJW 2004, 1868 ff. = ZIP 2004, 452 ff. = WM 2004, 422 ff. = BGHReport 2004, 598 ff.

  4. 4.

    BGHZ 168, 1-27 = NJW 2006, 2099 ff. = ZIP 2006, 1187 ff. = WM 2006, 1194 ff. = BGHReport 2006, 1036 ff.

  5. 5.

    Siehe dazu unter Kap. 8. Haustürgeschäft.

  6. 6.

    Warum ist der Beweis einer negativen Tatsache wie der mangelnden Kenntnis eines Umstandes schwer zu führen? Denken Sie an die besprochene Wissenszusammenrechnung. Selbst wenn der Bank gelingt, die Unkenntnis des mit der Kreditvergabe befassten Sachbearbeiters nachzuweisen, ist immer noch nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Mitarbeiter die erforderliche Kenntnis hatte.

  7. 7.

    NJW 2008, 640 ff. = ZIP 2008, 112 ff. = WM 2008, 154 ff. = BGHReport 2008, 340 f.

  8. 8.

    NJW 2008, 2572 ff. = ZIP 2008, 1368 ff. = WM 2008, 1394 ff.

  9. 9.

    Diese vom BGH erkannten Ausnahmen erklären auch, warum sich Vereinbarungen von Mietpools nicht durchgesetzt haben. Nur auf den ersten Blick bringen sie Banken Vorteile, indem sie aus Wohnungseigentümern eine Haftungsgemeinschaft machen. Ist der Pool nicht erfolgreich, sind verbleibende Wohnungen praktisch unverkäuflich.

  10. 10.

    Dazu noch der Leitsatz einer weiteren Entscheidung: BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 246/06: Bei Steuer sparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Mietobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken eine Aufklärungspflicht wegen des damit durch sie bewusst geschaffenen Gefährdungstatbestandes. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aber ergeben, wenn sich beim Mietpool im konkreten Fall besondere Risiken ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn bei Beitritt des Kunden bereits eine Überschuldung des Pools vorliegt oder wenn konstant überhöhte Ausschüttungen an die Mietglieder des Pools ausbezahlt werden und so ein falscher Eindruck über Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage erweckt wird .

  11. 11.

    ZIP 2004, 209 ff. = WM 2004, 172 ff. = BGHReport 2004, 459 ff.

  12. 12.

    BGH WM 1989, 665, Orientierungssatz: Die Bank ist in aller Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Stellt sich jedoch die Vertragskombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung für den Kreditbewerber wirtschaftlich ungünstiger dar als ein marktüblicher Ratenkredit, ist die Bank nach Treu und Glauben gehalten, den Kreditnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile (wird ausgeführt) sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten wird.

    BGH ZIP 1990, 854. Leitsatz: Erhält ein Verbraucher statt eines Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit, so kann seine Gesamtbelastung aus Kreditzinsen und Versicherungsprämie beim Effektivzinsvergleich gemäß BGB § 138 Abs. 1 der marktüblichen Belastung aus einem Ratenkredit mit Restschuldversicherung gegenübergestellt werden. Auch wenn die Vertragsverbindung nach dem Ergebnis des Zinsvergleichs und der Gesamtwürdigung nicht sittenwidrig erscheint, kann der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsverbindung aufgeklärt worden ist.

  13. 13.

    BGH ZIP 2003, 1240.

  14. 14.

    NJW 2007, 3272 f, = ZIP 2007, 1852 ff. = WM 2007, 1831 ff. = BGHReport 2008, 89 ff.

  15. 15.

    NJW 2011, 3227 ff. = WM 2011, 925 = ZIP 2011, 855 ff.

  16. 16.

    Siehe oben unter Kap. 3.3.3.

  17. 17.

    NJW-RR 2007, 257 ff. = ZIP 2007, 18 ff. = WM 2007, 114 ff. = BGHReport 2007, 159 ff.

  18. 18.

    NJW 2008, 640 ff. = ZIP 2008, 112 ff. = WM 2008, 154 ff. = BGHReport 2008, 340 f.

  19. 19.

    NJW 2007, 1127 ff. = ZIP 2007, 264 ff. = WM 2007, 200 ff. = BGHReport 2007, 314 ff.

  20. 20.

    NJW 2008, 644 ff. = ZIP 2008, 210 ff. = WM 2008, 115 ff. = BGHReport 2008, 338 ff.

  21. 21.

    BGHZ 166, 56–65 = NJW 2006, 1429 ff. = ZIP 2006, 504 ff. = WM 2006, 567 ff. = BGHReport 2006, 662 f.

  22. 22.

    OLGR Koblenz 2007, 210 ff.

  23. 23.

    OLGR Frankfurt 2007, 908 ff.

  24. 24.

    Siehe Kap. 3.1 Nebenpflichten der Bank.

  25. 25.

    WM 2006, 2251 ff. = OLGR Saarbrücken, 2007, 18 ff.

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© 2014 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Staab, H., Staab, P. (2014). Nebenpflichten des Kreditvertrags. In: Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02065-1_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-02065-1_3

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-02064-4

  • Online ISBN: 978-3-658-02065-1

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