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Zusammenfassung

„Nie genug und immer zu viel“ – titelte ein Leiter des Bremer Jugendamts in einem Artikel über die Herausforderungen des Kinderschutzes für Jugendämter.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. Marquard (2008).

  2. 2.

    Vgl. den Beitrag von Kette in diesem Band.

  3. 3.

    Vgl. Junge (2004).

  4. 4.

    Vgl. Kneer (1997).

  5. 5.

    Zum Nachrichtenwert des „toten Kindes in diesem Kontext sei auf Enders (2008) verwiesen.

  6. 6.

    Vergleiche dazu Kette in diesem Band.

  7. 7.

    Eine funktionale Analyse „analysiert Systemzüge im Hinblick auf äquivalente andere Möglichkeiten, also auch auf Möglichkeiten der Veränderung, des Austausches und Ersatzes und ihre Rückwirkungen im System. Aber sie führt nicht zur Feststellung von Ursachen einer bestimmten Veränderung oder zu deren Voraussage“ (Luhmann 2005 [1970], S. 20).

  8. 8.

    Es lagen Diagnosen über Entwicklungsverzögerung und Frakturen in Folge körperlicher Gewaltanwendung vor. Daneben war dem ASD die kritische Einschätzung der Erziehungsfähigkeit durch die Familienhebamme sowie der punktuelle Alkoholund Drogenmissbrauch der Mutter und die Gewaltdelikte des Ziehvaters bekannt.

  9. 9.

    Der Begriff der Koproduktion wurde von Badura und Gross eingeführt Badura und Gross (1976), alternativ wird in der Arbeitssoziologie auch von interaktiver Arbeit gesprochen. Vergleiche einführend Dunkel und Weihrich (2010).

  10. 10.

    Bei Inobhutund Herausnahmen handelt es sich um kurzfristige Möglichkeiten der Krisenintervention, die hoheitlich in Jugendämtern angesiedelt sind. Jugendämter fungieren gegenüber Familiengerichten als Initiatoren von Eingriffen in das Elternrecht. Auch wenn bei Gefahr im Verzug keine Entscheidung des Gerichts abgewartet werden kann, muss diese umgehend eingeholt werden. Vergleiche hierzu §§ 8a, Abs. 3, S. 1,42,50 und Abs. 1, S. 2 SGB VIII; § 49a FGG.

  11. 11.

    Konkretisiert wird das in Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 festgeschriebene Wächteramt über die Erziehung durch die Eltern in der Dienstanweisung 03/ 2003. Vergleiche Dok., S. 6.

  12. 12.

    Vgl. Mintzberg (1979).

  13. 13.

    Rechtssystematisch spiegelt sich diese Unterscheidung in der Differenzierung zwischen den Leistungen des Jugendamts im zweiten Kapitel und seinen „anderen Aufgaben“ im dritten Kapitel des SGB VIII wider. Im Letzteren werden hoheitliche Instrumente der Inobhutund Herausnahme aufgeführt.

  14. 14.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964]).

  15. 15.

    Insbesondere Schuldund Verantwortungszuschreibungen adressieren Organisationen als kompakte Einheiten oder werden in der Gegenrichtung personalisierend vorgenommen.

  16. 16.

    \Die Fallzuordnung erfolgt in der Praxis entweder regional, zum Beispiel durch die Zuständigkeit für Klienten, deren Wohnsitz in bestimmten Straßen liegt oder aber per selbstorganisierter Verteilung von Anfragen und Meldungen unter den Mitarbeitern des ASDs.

  17. 17.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964], S. 220 ff.)

  18. 18.

    Wir schließen uns hier der Auffassung von Bommes und Scherr (2000, S. 209) an und begreifen Jugendämter als Organisationen, die nicht wie klassische Verwaltungen durch eine generalisierte Verteilung von Geldoder Sachmitteln zu charakterisieren sind. Mit Hasenfeld (2010 [1983]) gehen wir davon aus, dass die Leistungserbringung dieser Organisationen sowohl durch people changing, also die unmittelbare Veränderung persönlicher Eigenschaften wie durch people processing, also die Vermittlung von Klienten geprägt ist. Vergleiche dazu auch Geser (1980) und Horch (1985) zur Personalisierung in kleinen sozialen Systemen.

  19. 19.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964], S. 54 ff.).

  20. 20.

    Vgl. a. a. O., S. 59.

  21. 21.

    Was natürlich nicht ausschließt, dass dieses Datum Relevanz erlangen kann.

  22. 22.

    Den Begriff des Mitglieds verwenden wir mit direktem Bezug auf formalisierte Handlungssysteme wie Organisationen. Der Begriff der Teilnehmer wird in Bezug auf das Zwischensystem als einem weniger stark formalisierten Handlungssystem verwandt.

  23. 23.

    Die Begriffe „Hilfesystem“ und „Zwischensystem der Hilfe“ verwenden wir hier synonym.

  24. 24.

    Dass es ausreichend Gefährdungshinweise gab, begreifen wir hier als eine notwendige Randbedingung unserer Interpretation. Ausgeschlossen ist damit die naheliegende Erklärung, dass Kevin nicht herausgenommen wurde, weil im Jugendamt keinerlei Hinweise auf seine Gefährdung vorlagen.

  25. 25.

    Vgl. Klatetzki (2010).

  26. 26.

    Vgl. Maurer (2006). Wird dieses Dokument als Quelle zitiert, verwenden wir die Abkürzung „Dok“. Zitationen aus dieser Quelle stellen zumeist Paraphrasierungen des Verfassers dar. Alle hier wiedergegebenen wörtlichen Zitate aus den Originalakten werden wörtlich in der angegebenen Dokumentenanalyse zitiert. Der hier vorgestellten Fallanalyse ging eine umfassende Restrukturierung voraus, bei der die zentralen Kernteilnehmer, die Chronologie des Hilfeverlaufs und die Beobachterperspektive des Erstauswerters rekonstruiert wurden. Zur Methode und Quellenkritik siehe Büchner (2011).

  27. 27.

    Dass Herr K. nicht der leibliche Vater Kevins war, stellte sich erst nach dessen Tod heraus, entsprechend wird Herr K. in den Akten als Vater von Kevin adressiert.

  28. 28.

    Die organisationale Ausgestaltung der Jugendämter obliegt den Kommunen. Im Fall Kevin sind die Leistungseinheiten des ASDs im Zuge der Sozialraumorientierung integriert in eben jene Sozialzentren.

  29. 29.

    Die Mutter Kevins tritt selten in Erscheinung. Ihre Interessen werden zumeist stellvertretend vom methadonvergebenden Arzt des Mannes und vom Ziehvater Kevins in das Zwischensystem getragen.

  30. 30.

    Die Erstellung von Hilfeplänen unter der Mitwirkung der Beteiligten ist für alle längerfristigen Hilfen nach § 36 SGB VIII vorgeschrieben.

  31. 31.

    Vgl. Dok., S. 31.

  32. 32.

    Exemplarisch dafür stehen das umgangssprachliche Niveau der Eintragungen („Förderfrau“, Dok., S. 44), zahlreiche formlose Telefonnotizen wie der Hilfeplan vom 8. März, in dem ohne Rücksicht auf den Unterschied zwischen „Hilfebedarf“ und „Ausgestaltung der zu gewährenden Hilfe“ nahezu identische Eintragungen gemacht wurden. Vergleiche Dok., S. 33f.

  33. 33.

    Vgl. Dok., S. 37.

  34. 34.

    Vgl. Goffman (2005 [1959], S. 133 ff.).

  35. 35.

    Vgl. Dok., S. 17. Bei „Familie im Mittelpunkt“ handelt es sich um ein ambulantes Familienhilfeangebot der Hans-Wondt-Stiftung.

  36. 36.

    Vgl. Dok., S. 34.

  37. 37.

    Vgl. Dok .• S. 36.

  38. 38.

    Siehe auch Dok., S. 34.

  39. 39.

    Vgl. Dok., S. 40.

  40. 40.

    Vgl. Dok., S. 45. Ein weiteres Beispiel für die Norm des zeitnahen Kommunizierens findet sich im vierten Abschnitt.

  41. 41.

    Vgl. Dok., S. 35f. Anlass war ein Gespräch mit Herrn K., nachdem dieser die Betreuung Kevins durch die Tagesmutter eigeninitiativ beendet hatte.

  42. 42.

    Vgl. Dok., S. 34, Fettdruck im Original.

  43. 43.

    Vgl. Dok., S. 37.

  44. 44.

    Vgl. Dok., S. 38

  45. 45.

    Vgl. Dok., S. 37.

  46. 46.

    Vgl. Dok., S. 39.

  47. 47.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964], S. 175).

  48. 48.

    Vgl. Dok., S. 39.

  49. 49.

    Schon vor Beginn der Hilfemaßnahmen betreute der methadonvergebende Arzt Herrn K. im Rahmen eines Methadonprogramms und kontrolliert in diesem Zusammenhang dessen Beigebrauch.

  50. 50.

    Vgl. Dok., S. 15. Am 26. November 2004 wird K.evin schließlich an Frau K. unter der Bedingung herausgegeben, dass eine sechswöchige Familienhilfe durch FiM (Familie im Mittelpunkt) stattfindet. Herr K. und die Mutter stimmten diesem Einsatz zu.

  51. 51.

    Beispielhaft sei hier auf eine Situation im März 2006 verwiesen, in der der Arzt gebeten wird, den Ziehvater über den Abbruch der Unterbringung Kcv:ins bei einer Tagespfiegestelle zu befragen. Vergleiche dazu Dok., S. 34.

  52. 52.

    Vgl. Dok., S. 39.

  53. 53.

    Vgl. Dok., S. 45.

  54. 54.

    Vgl. Dok., S. 33.

  55. 55.

    Vgl. §l Ab,. 2 SGB VIII.

  56. 56.

    Die Scnscmaking-Perspektive ergänzt damit als prozessualistische Sicht die strukturalistische Fragerichtung der frühen Systemtheorie. Sowohl die Rollende:finition der Beteiligten, die herrschenden Normen wie auch die stabilisierenden Institutionen imZwischensystem werden vorstrukturiert durch eben jene Bedürftigkcitskonstruktion. Sie ist es auch, die Horizont der .,sinnvollen" Handlungen im Hilfesystem. strukturiert.

  57. 57.

    Vgl. Dok., S. 29f.

  58. 58.

    Vgl. Dok., S. 33.

  59. 59.

    Vgl. Dok., S. 33.

  60. 60.

    Dort heißt es, dass zu prüfen sei, ob die Unterbringung sinnvoll und notwendig ist und dass sie der Entlastung des Vaters diene. Im darauffolgenden Schlusssatz wurde vermerkt: ..Als Mehrheitsergebnis wird festgelegt: K.evin soll ab dem 23. Februar 2006 aus pädagogischen Gründen in einer TagespfiegesteUe untergebracht werden.“ vgl. Dok., S. 33.

  61. 61.

    Vgl. Dok., S. 45.

  62. 62.

    Kevin ist zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten tot.

  63. 63.

    Vgl. Dok., S. 46; Hervorhebung im Originalzitat.

  64. 64.

    Für den Blick auf diese Kehrseite danke ich Matthias Hahn und Antonia Langhof.

  65. 65.

    Vergleiche hierzu auch die Ausführungen von Bommes und Scherr (2000, S. 98 ff.) zu den Vorteilen organisierter sozialer Hilfen.

  66. 66.

    Für eine Diskussion der Paradoxien des Kinderschutzes sei hier auf die Beiträge von Bode et al. (2012) sowie Alberth et al. (2010) verwiesen.

  67. 67.

    Vergleiche dazu die Charakterisierung Sozialer Arbeit im Vergleich zu etablierten Professionen von Stichweh (1996). Die konversationsanalytische Untersuchung von Hitzler (2011) weist andererseits auf die immense Bedeutung von Konfliktvermeidungsstrategien in Hilfeplangesprächen hin. Hier kann also auch gegensätzlich argumentiert werden: Finden überhaupt Aushandlungen statt?

  68. 68.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964], S. 37).

  69. 69.

    Kemshall et al. (1997) etwa weisen darauf hin, dass gerade in Einrichtungen sozialer Hilfe Risiko zu einer folgenreichen Semantik wird, indem sie fest in organisationale Handlungsvollzüge eingebaut wird. Dieser Einbau erfolgt in Deutschland etwa über die Pflicht zur expliziten Risikoabschätzung im Einzelfall der Hilfe. Vergleiche § 8a SGB VIII.

  70. 70.

    Vgl. Luhmann (1999 [1964], S. 124 ff.).

  71. 71.

    Vgl. Dok., S. 46. Diese Herausforderung des Bruchs auf der Sinngebungsebene erinnert an die von Weick (2006) beschriebenen Schwierigkeiten von Klinikkinderärzten in den 1950er Jahren, Knochenbrüche als Folgen von Misshandlungen der Eltern ebenjener Kinder und nicht als Folge vermeintlicher „brittle-bones“ zu begreifen.

  72. 72.

    Vgl. Cohen et al. (1972).

  73. 73.

    Siehe dazu den Beitrag von Ortmann in diesem Band.

  74. 74.

    Luhmann (1999 [1964], S. 229 ff.) spricht hier von „Hilfestellungen“.

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Büchner, S. (2014). Der Fall Kevin – Warum wird geholfen, wenn Hilfe nicht mehr hilft?. In: Bergmann, J., Hahn, M., Langhof, A., Wagner, G. (eds) Scheitern – Organisations- und wirtschaftssoziologische Analysen. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01652-4_6

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