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Vermögensbesteuerung: die ökonomische Sicht

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Zusammenfassung

Der Staat benötigt Steuern, weil seine Leistungen großteils nicht direkt auf einzelne Personen zurechenbar sind und daher nicht durch individuell entrichtete Gebühren finanziert werden können; er stellt Leistungen bereit, die allen BürgerInnen gemeinsam nützen, und er sorgt für Umverteilung innerhalb und zwischen Generationen.

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Notes

  1. 1.

    Siehe dazu Gaisbauer u. a. 2011.

  2. 2.

    Eine besonders interessante Diskussion gibt es etwa im Hinblick auf die Körperschaftsteuer, mit der Unternehmensgewinne der Kapitalgesellschaften versteuert werden und die deren EigentümerInnen treffen soll: Es kann leicht sein, dass in Wirklichkeit die in den Unternehmen Beschäftigten einen wesentlichen Teil dieser Steuerlast tragen, weil sie über geringere Löhne oder geringere Beschäftigung weitergegeben wird; siehe etwa (Dwenger u. a. 2011).

  3. 3.

    Ein berühmtes Beispiel für Verhaltensreaktionen war die Änderung der Bauweise von Häusern als Folge der sogenannten Fenstersteuer, die es in Frankreich und England im 19. Jahrhundert gab. Dabei hing der zu entrichtende Betrag von der Zahl der Fenster eines Hauses ab. Als Reaktion errichteten die Eigentümer ihre Häuser mit weniger Fenstern oder mauerten Fenster zu (was angeblich noch heute bei manchen Häusern zu sehen ist), um die Steuerlast zu verringern. Das heißt, die Menschen bauten wegen der Steuer ihre Häuser in einer weniger gewünschten Art und lebten in weniger hellen Räumen, als sie das sonst getan hätten. Auch das waren offensichtlich durch die Steuer verursachte Nachteile (=Kosten), die aber – und das ist wesentlich – nicht im Steueraufkommen aufschienen.

  4. 4.

    Manchmal wird das so formuliert: Die Größe des Kuchens hängt von seiner Verteilung ab.

  5. 5.

    Ein typisches Beispiel für eine solche isolierte Argumentation stellt die Aussage von Senator Grassley, laut New York Times vom 16.8.2010, in Bezug auf die Erbschaftssteuer dar: govemment should not be able to profit from [a] man’s death“. So stellt sich die Frage nicht, sondern ob die Erbschaftssteuer andere Steuern (teilweise) ersetzen soll.

  6. 6.

    „I now believe that neither capital gains nor any of the income from capital should be taxed at all“, Lucas 1990, p. 293. Diese Sichtweise geht im Wesentlichen auf theoretische Arbeiten von Chamley (1986) und Judd (1985) zurück. Siehe auch Atkeson et al. (1999).

  7. 7.

    So in jüngster Zeit etwa Diamond (ein Ökonomie-Nobelpreisträger) and Saez (2011). Siehe auch Conesa et al. (2009).

  8. 8.

    Als marginalen Steuersatz (Grenzsteuersatz) für eine bestimmte Höhe des Einkommens bezeichnet man jenen Prozentsatz, der bei einer Erhöhung des Einkommens um einen Euro von diesem weiteren Euro als Steuer abzuliefern wäre. Davon unterscheidet sich der durchschnittliche Steuersatz, der beschreibt, welchen Anteil die gesamte zu zahlende Steuer am gesamten Einkommen ausmacht. Bei einem progressiven Steuertarif ist der erste dieser beiden Steuersätze größer als der zweite.

  9. 9.

    In der Realität wird diese einfache Beziehung allerdings durch Probleme bei der Bewertung von Vermögen erschwert. Eine große Rolle spielt hier die Unsicherheit, mit der (zukünftige) Einkommen immer behaftet sind.

  10. 10.

    Einkommen, Konsum und Ersparnis sind sogenannte Stromgrößen, das heißt, sie sind immer auf eine Zeitperiode bezogen, meistens auf ein Jahr.

  11. 11.

    Ein weiterer Teil fließt in den Export, der aber hier vernachlässigt wird.

  12. 12.

    Am deutlichsten sieht man diese Überlegung bei der Betrachtung einer einfachen bäuerlichen Getreidewirtschaft: Je weniger von der Ernte (vom Einkommen) eines Jahres gegessen (konsumiert) wird, desto mehr wird gespart, desto mehr kann also als Saatgut für die nächste Ernte verwendet werden. Für eine Volkswirtschaft gilt immer, dass das gesamte Einkommen in einer Periode dem Wert aller produzierten Güter entspricht.

  13. 13.

    Beachte, dass die Einkommensteuer einen progressiven Tarif aufweist, was bedeutet, dass die Bezieher höherer Einkommen einen größeren Prozentsatz davon als Steuer zahlen müssen als die Bezieher niedriger Einkommen. Die Umsatzsteuer verläuft proportional zum Konsum (wenn es auch einen niedrigeren Steuersatz für Basisgüter wie Nahrungsmittel gibt).

  14. 14.

    Eine analoge Änderung müsste bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen vorgenommen werden. Siehe dazu etwa Sörensen 2007.

  15. 15.

    Allerdings muss der Vollständigkeit halber betont werden, dass in der Literatur verschieden Gründe vorgestellt werden, die diese eindeutige Aussage relativieren und einer Besteuerung von Kapitaleinkommen eine Effizienz steigernde Rolle zusprechen (etwas Conesa et al. 2009). Sie betreffen spezielle Aspekte (vor allem das Arbeits- und Sparverhalten angesichts von Unsicherheit bezüglich zukünftiger Einkommen), über deren Bedeutung man geteilter Meinung sein kann.

  16. 16.

    Kessler und Masson (1989) fanden, dass der Anteil des ererbten Vermögens am Gesamtvermögen in Frankreich ungefähr bei 35% bis 40% lag.

  17. 17.

    Dieses Argument wurde etwa für die Senkung des Körperschaftsteuersatzes in Österreich im Jahr 2005 vorgebracht.

  18. 18.

    Jede Person mit Wohnsitz in Österreich ist im Prinzip zur Deklaration und Versteuerung ihres gesamten (auch des im Ausland erzielten) Einkommens beim zuständigen österreichischen Finanzamt verpflichtet; eine analoge Vorschrift gilt in anderen Staaten.

  19. 19.

    Statt Mitteilungen an die Heimatfinanzämter zu senden, heben Österreich und Luxemburg von den ausländischen Kunden eine Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte ein und überweisen drei Viertel der eingehobenen Summe an den Heimatstaat. Der Fluss und die Herkunft des Kapitals bleiben dabei dem Staat verborgen. Zu einer solchen Vorgehensweise hat sich auch die Schweiz in einem Abkommen mit der EU verpflichtet. Diejüngst von einigen Staaten (auch von Österreich) mit der Schweiz abgeschlossenen Steuerverträge haben das Ziel, auch die von diesem EU-Abkommen nicht erfassten Steuererträge einer Besteuerung zuzuführen. Generell gibt es allerdings von Seiten der EU das erklärte Ziel einer Aufhebung des Bankgeheimnisses und einer Transparenz für die Steuerbehörden, wie das in den meisten Staaten schon derzeit gehandhabt wird.

  20. 20.

    Bei der Betrachtung österreichischer Haushalte bleibt allerdings das Unternehmensvermögen, das sich in den Händen ausländischer Haushalte befindet, außer Betracht. Umgekehrt gibt es auch kaum Angaben zu im Ausland gehaltenen Vermögen österreichischer Haushalte.

  21. 21.

    Beachte, dass der Besitz an Kapitalgesellschaften (etwa in Form von Aktien) eine Veranlagungsart des Vermögens darstellt. Der (von der Körperschaftsteuer erfasste) Gewinn dieser Unternehmen stellt also ein Kapitaleinkommen der Anleger dar.

  22. 22.

    Für die Abschaffung war das oben bei der Grundsteuer angesprochene Problem der äußerst niedrigen Bewertung von Immobilien ausschlaggebend: Weil diese Bewertung auch für die Erbschaftssteuer herangezogen wurde, kam es zu einer Ungleichbehandlung anderer Vermögensteile, die zu aktuellen Werten erfasst wurden. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig angesehen; statt die Bewertung von Immobilien anzupassen, entschied sich der Gesetzgeber für eine vollständige Aufhebung der Steuer.

  23. 23.

    In Deutschland gilt ein Freibetrag von bis zu 500.000 Euro für erhaltene Erbschaften, der darüber liegende Betrag wird mit Steuersätzen zwischen 7% und 50%, besteuert, je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Erbschaft. In den USA wird die Hinterlassenschaft besteuert, mit einem Freibetrag bis zu 5 Mio. Dollar und einem darüber geltenden Satz von 35%

  24. 24.

    Dementsprechend wurde im kommunistischen Manifest 1848 eine Einschränkung des Erbrechts gefordert. Allerdings wurde die Erbschaftssteuer immer wieder auch von sehr reichen Personen befürwortet, so etwa von Warren Buffett (laut New York Times vom 15.11.2007). Siehe auch den Sammelband mit dem bezeichnenden Titel: „Is inheritance legitimate?“ von Erreygers und Vandevelde 1997.

  25. 25.

    Bei sogenannten „unbeabsichtigten“ Hinterlassenschaften (solche treten im Fall eines unerwartet frühen Todes auf, der eine Person daran hindert, ihr Vermögen zu „verkonsumieren“, was sie eigentlich beabsichtig hatte) hat die Besteuerung offensichtlich überhaupt keinen Effekt. Bei anderen Motiven (in der ökonomischen Literatur werden Altruismus oder Freude-am-Geben sowie ein strategisches Motiv angeführt, siehe z. B. Cremer und Pestieau 2006) mag sie einen gewissen Einfluss auf die Entscheidung haben. In typischen Modellen überwiegt der (positive) Verteilungseffekt den Effizienzverlust (Brunner 2011).

  26. 26.

    Ein häufig angeführter Einwand betrifft die Sorge, dass die Erbschaftssteuer die Fortführung von Familienunternehmen gefährden könnte. Für die USA kommen Gale und Slemrod (2001, 47f) zum Schluss, dass es dafür kaum gesicherte Evidenz gibt. Überdies besteht die Möglichkeit, das Problem durch Sonderregelungen abzumildern.

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Brunner, J.K. (2013). Vermögensbesteuerung: die ökonomische Sicht. In: Gaisbauer, H., Neumaier, O., Schweiger, G., Sedmak, C. (eds) Erbschaftssteuer im Kontext. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01636-4_8

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