Zusammenfassung
Lohnsteuerhilfevereine sind vom Gesetzgeber als Selbsthilfeeinrichtungen in der Rechtsform eines Vereins ausgestaltet worden. § 13 Abs. 1 StBerG bestimmt, dass Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder sein müssen. Dies geschah nicht zufällig, sondern als Reaktion des Gesetzgebers auf tatsächliche Umstände. Der Gesetzgeber übernahm die Rechtsform der Vereine aus der Praxis und legalisierte damit quasi nachträglich die Tätigkeit der ersten Interessengemeinschaften der Lohnsteuerzahler, die in Vereinsform entstanden waren. Der Begriff der Selbsthilfeeinrichtung wurde dabei vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Daher soll dieser Begriff an dieser Stelle näher untersucht werden.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2013). Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (§ 13 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01624-1_4
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