Zusammenfassung
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften lassen es zu, dass Vermögensgegenstände nicht mit ihrem tatsächlichen Wert oder überhaupt nicht bilanziert werden. Bspw. dürfen Grundstücke höchstens mit ihren historischen Anschaffungskosten aktiviert werden, auch wenn der Wert des Grundstücks gestiegen ist. Solche stillen Reserven dürfen nicht bilanziert werden (Anschaffungskostenprinzip). Oder geringfügige Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die in voller Höhe abgeschrieben worden sind, werden nicht bilanziert. Sie werden als Aufwand gewinnmindernd in der GuV erfasst usw. Aus diesen Gründen ist der tatsächliche Wert des Unternehmens höher als die Summe der Aktivposten.
Notes
- 1.
BFH, GrS v.03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II S. 291.
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von Sicherer, K. (2013). Aufgabenkomplex. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01105-5_16
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