Zusammenfassung
Für die Tätigkeit des Journalisten ist das Urheberrecht von doppelter Bedeutung: Zum einen begrenzt es die Möglichkeit, fremde Texte, Zeichnungen, Fotos, Filme oder andere geschützte Werke zu übernehmen, ohne das entsprechende Verwertungsrecht erworben zu haben. Zum anderen schützt es dagegen, dass die eigenen Produkte von anderen ohne Einwilligung und ohne Gegenleistung verwertet werden.
In diesem Kapitel werden Inhalt (8.1; 8.2) und Schranken (8.3) des Urheberrechts vorgestellt. Daraus ergeben sich die Antworten auf die Frage, unter welchen Umständen und in welcher Weise fremde Werke ohne Einwilligung ihres Urhebers genutzt werden dürfen. Hinweise zum Erwerb von Nutzungsrechten finden sich in Abschnitt 8.4. Die Nutzungsrechte an Werken, die in einem Anstellungsverhältnis geschaffen werden, bilden den Gegenstand von Abschnitt 8.5. Abschnitt 8.6 gibt Auskunft über die Nutzung von Verwertungsgesellschaften.
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Branahl, U. (2013). Urheberrecht. In: Medienrecht. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00957-1_8
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