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C. Entscheidung des BVerfG

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Einführung in die Grundrechte

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Zusammenfassung

Ist die Verfassungsbeschwerde im konkreten Fall unzulässig, so wird sie vom BVerfG „verworfen“. Ist sie demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet, so lautet der Tenor: „Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.“ Für den Erfolgsfall, d. h. bei Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, sind § 95 BVerfGG nähere Vorgaben bzgl. des Entscheidungsinhalts zu entnehmen.

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Notes

  1. 1.

    Siehe z. B. BVerfGE 28, 17 (18) und allgemein Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn. 559. Unzulässige Verfassungsbeschwerden werden i. d. R. allerdings schon nicht zur Entscheidung angenommen, siehe Rn. 574 und Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 52 Rn. 66, 72.

  2. 2.

    Siehe etwa BVerfGE 13, 225 (226) (Hervorhebung d. d. Verf.) und Papier/Krönke, Grundkurs Öffentliches Recht 2, Rn. 85. (Negativ-)Beispiele für nicht mögliche Entscheidungsinhalte nennen Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 49 Rn. 117 m. w. N. Zu Appellentscheidungen („Gesetz ist ‚noch‘ verfassungsgemäß“, BVerfG appelliert aber an den Gesetzgeber, tätig zu werden, um eine in der Zukunft drohende Verfassungswidrigkeit abzuwenden) siehe Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 431 ff. und zu Warn-/Ankündigungsentscheidungen (BVerfG signalisiert Rechtsprechungsänderung) siehe Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1410. Zur verfassungskonformen Auslegung siehe Rn. 84 f.

  3. 3.

    Gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG „kann“ das BVerfG „zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt“.

  4. 4.

    BVerfGE 6, 386 (388); Fleury, Verfassungsprozessrecht, Rn. 370; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 12 Rn. 69; Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn. 557. „Dies ist Ausdruck der Funktionenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit: Das BVerfG ist allein dazu berufen, einen verfassungsrechtlich relevanten Fehler festzustellen und die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben; die erneute Entscheidung – nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des BVerfG – steht dagegen allein dem Fachgericht zu“, Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 615. Siehe auch Rn. 223, 653.

  5. 5.

    Lat.: „von Anfang an“ (und nicht ex nunc, d. h. „von jetzt an“), siehe Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 379. Gemeint ist der Entstehungszeitpunkt der Kollision zwischen dem Gesetz und der durch dieses verletzten Verfassungsnorm, siehe Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1375.

  6. 6.

    Lat.: „kraft Gesetzes“. Die Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG hat keine konstitutive, sondern nur eine feststellende Wirkung. Sie „beseitigt allenfalls den Rechtsschein der Gültigkeit eines Gesetzes“, siehe Gaier, JuS 2011, S. 961 (962) m. w. N.

  7. 7.

    Genauer: Nur die verfassungswidrige Norm des Gesetzes – und dies auch bloß in dem Umfang, in dem der betreffende Absatz, Satz oder Satzteil der Norm in Widerspruch zum Grundgesetz steht, siehe Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 384. Diese Teilnichtigkeit führt nur ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit der ganzen Norm, wenn deren „übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben; ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann“, BVerfGE 65, 325 (358). Dies kann – ebenso wie formelle Verfassungsverstöße (z. B. fehlende Gesetzgebungskompetenz oder Verstoß gegen Art. 76 ff. GG) – zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes führen, siehe Degenhardt, Christoph, Staatsrecht I, 27. Auflage, Heidelberg 2011, Rn. 804.

  8. 8.

    Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn. 156.

  9. 9.

    BVerfGE 109, 190 (235 ff.).

  10. 10.

    Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 424. Vgl. auch Hömig, Dieter, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 31. EGL, München 2009, § 95 Rn. 38. Siehe ferner Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 424: „Im Falle der Nichtigerklärung ist das Gesetz beseitigt: Will der Gesetzgeber an seiner Regelung in verfassungsmäßiger Ausgestaltung festhalten, so muß er ein neues Gesetz erlassen. Will er auf die Regelung verzichten, so braucht er sie nicht mehr durch Gesetz abzuschaffen. Es ist dann das BVerfG – anstelle des Gesetzgebers –, das die Regelung beseitigt hat. Im Falle der Beschränkung auf die Unvereinbarerklärung […] der Norm könnte der Gesetzgeber – und müßte dies dann auch tun – dieses Gesetz entweder durch Gesetz aufheben oder es ergänzen“ (Hervorhebungen d. d. Verf.). Die Existenz eines Unterschieds noch negierend BVerfGE 37, 217 (262): „Ob das Gericht eine Norm für nichtig erklärt oder nur ihre Unvereinbarkeit mit der Verfassung feststellt, hat ebenso wie für die Zukunft auch für die Vergangenheit die gleiche Wirkung“.

  11. 11.

    BVerfGE 122, 210 (246); 126, 400 (431) BVerfG, NJW 2012, S. 1711 (1715). Ebenso Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, Rn. 542: „rechtlicher Schwebezustand“.

  12. 12.

    BVerfG, NJW 2009, S. 48 (54). Siehe auch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 413 f.

  13. 13.

    BVerfG, NVwZ 2011, S. 1316 (1319) m. w. N.: „Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden. Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht“ (Hervorhebungen d. d. Verf.). Vgl. ferner BVerfGE 120, 125 (167); 122, 210 (247); 126, 268 (284 f.) jeweils m. w. N.

  14. 14.

    BVerfGE 121, 108 (133) m. w. N. Siehe auch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 413 m. w. N.

  15. 15.

    BVerfGE 117, 163 (201) m. w. N.

  16. 16.

    Siehe etwa BVerfGE 37, 217 (218); 72, 330 (333); 117, 1 (2); BVerfG, NJW 2012, S. 1711 (1715). „Es ist also zu unterscheiden zwischen dem Bestand des Gesetzes (statt der Nichtigkeit) und – bei Bestand – dessen Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit. In diesen Unterscheidungen liegt der Kern der Entscheidungsvariante der ‚Unvereinbarkeit‘“, Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 425 (Hervorhebungen d. d. Verf.). Zur Fristenlänge siehe Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1401 m. w. N.

  17. 17.

    Michael/Morlok, Grundrechte, Rn. 936. Vgl. ferner die vom BVerfG in BGBl. I 2012, S. 1715 getroffene Anordnung bis zur gesetzlichen Neuregelung.

  18. 18.

    BVerfGE 87, 153 (177 f.) m. w. N.; 109, 190 (235 f.) unter Hinweis auf den „Schutz überragender Güter des Gemeinwohls“, denen die Nichtigerklärung „die Grundlage entziehen würde und [weil im konkreten Fall] eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist.“ Vgl. auch Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1376, 1402; Gaier, JuS 2011, S. 961 (964 f.). A. A. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 405, die diese Verwendung der Unvereinbarerklärung wegen des Abzielens allein auf die Rechtsfolge der vorläufigen weiteren Anwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm an sich für unzulässig erachten.

  19. 19.

    BVerfGE 126, 268 (285) m. w. N. A. A. Seer, Roman, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage, Köln 2010, § 22 Rn. 287 m. w. N.

  20. 20.

    BVerfGE 121, 108 (133) m. w. N. Im Fall von BVerfGE 122, 210 (246) wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen dagegen deshalb verneint, weil die verfassungswidrige Norm „einen vergleichsweise kurzen Anwendungszeitraum“ hatte, deren „Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war“ und worauf „auch die Finanzverwaltung bereits […] mit vorläufigen Regelungen reagiert hatte“.

  21. 21.

    BVerfGE 125, 175 (258) m. w. N.

  22. 22.

    BVerfGE 117, 1 (70) m. w. N.

  23. 23.

    Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1402.

  24. 24.

    Nach BVerfGE 125, 175.

  25. 25.

    „Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist“, BVerfGE 125, 175 (223) (Hervorhebungen d. d. Verf.).

  26. 26.

    BVerfGE 126, 268 (284 f.) m. w. N.; BVerfG, NJW 2012, S. 1711 (1714). Siehe auch BVerfGE 127, 293 (334): Feststellung der Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit der Maßgabe ihrer Anwendbarkeit für einen bestimmten Zeitraum, weil ansonsten ein „Umsetzungsdefizithinsichtlich einer EU-Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) entstünde.

  27. 27.

    BVerfG, NVwZ-RR 2012, S. 257 (260).

  28. 28.

    Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 401 f. Siehe auch Rn. 531.

  29. 29.

    BVerfGE 22, 349 (359 f.).

  30. 30.

    BVerfGE 126, 268 (284 f.) m. w. N.; Degenhardt, Christoph, Staatsrecht I, 27. Auflage, Heidelberg 2011, Rn. 805; Papier/Krönke, Grundkurs Öffentliches Recht 2, Rn. 227 f. A. A. Sachs, Verfassungsprozessrecht, Rn. 158, 558, der diese Rechtsprechung deshalb nicht für überzeugend hält, weil „auch nach der Nichtigerklärung grundsätzlich eine Neugestaltung unter Einbeziehung der gleichheitswidrig ausgeschlossenen Personen bzw. Fallgruppen möglich wäre“.

  31. 31.

    BVerfGE 22, 349 (361 f.) m. w. N. Siehe auch Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1394 m. w. N., denen zufolge die Nichtigkeitsfolge „nicht auf eine sich erst aus einer ‚Normenrelation‘ ergebende Verfassungswidrigkeit“ passe.

  32. 32.

    Nach BVerfGE 82, 126.

  33. 33.

    BVerfGE 22, 349 (361 f.) m. w. N. Umgekehrt fehlt es mangels Entscheidungserheblichkeit bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (Rn. 648) einer Verfassungsbeschwerde, „wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den [Beschwerdeführer] günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert ist“, BVerfG, NVwZ 2010, S. 1429 (1430) m. w. N. (Hervorhebungen d. d. Verf.).

  34. 34.

    BVerfGE 121, 108 (133) (Hervorhebungen d. d. Verf.).

  35. 35.

    Zum nachfolgenden Schaubild vgl. auch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 400: „Eine Norm, die gegen die Verfassung verstößt, ist immer und ohne Einschränkung verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit hat zur Folge, daß das BVerfG die Norm entweder für nichtig (Nichtigerklärung) erklärt oder sich auf den Ausspruch der Unvereinbarkeit (Unvereinbarerklärung) beschränkt“ (Hervorhebungen abweichend vom Original), wobei im letztgenannten Fall weiter zwischen der Anwendbarkeit und der Nichtanwendbarkeit der Norm zu differenzieren ist, siehe dies., a. a. O., Rn. 425.

  36. 36.

    Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 390.

  37. 37.

    BVerfGE 115, 51 (62).

  38. 38.

    Vgl. Hömig, Dieter, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 31. EGL, München 2009, BVerfGG, § 95 Rn. 39.

  39. 39.

    Vgl. Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, Rn. 550.

  40. 40.

    § 79 Abs. 2 BVerfGG ist analog anzuwenden, wenn sich das BVerfG darauf beschränkt, lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen, siehe BVerfGE 37, 217 (262 f.); 115, 51 (65).

  41. 41.

    BVerfGE 115, 51 (63).

  42. 42.

    Vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 392.

  43. 43.

    Nach Maurer, Hartmut, Staatsrecht I, 6. Auflage, München 2010, § 20 Rn. 88 mit dem de lege lata sachlich zutreffenden, rechtspolitisch freilich überaus fragwürdigen Fazit, dassder loyale Bürger ‚bestraft‘, der säumige Bürger aber ‚belohnt‘ wird“. Vgl. auch Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 393: „§ 79 BVerfGG trifft die Entscheidung im Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit im Regelfall zugunsten der verfassungswidrigen Lage und zu Lasten der Gerechtigkeit im Einzelfall“ (Hervorhebungen im Original).

  44. 44.

    Fleury, Verfassungsprozessrecht, Rn. 373. In der Nichtbeachtung dieser Bindungswirkung liegt ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, der durch den hiervon Betroffenen – nach Erschöpfung des Rechtswegs – mittels einer auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG geltend gemacht werden kann, siehe Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1476 m. w. N. Zu § 121 VwGO siehe Wienbracke, Mike, Verwaltungsprozessrecht, Heidelberg 2009, Rn. 177.

  45. 45.

    Lat.: „zwischen allen“ (und nicht nur inter partes, d. h. zwischen den am konkreten Rechtsstreit beteiligten Parteien).

  46. 46.

    Fleury, Verfassungsprozessrecht, Rn. 373. Siehe z. B. BGBl. I 1989, 2052; 2010, S. 272; 2012, S. 507. Hintergrund: Um einer normverwerfenden Gerichtsentscheidung zur Durchsetzung zu verhelfen, soll ihr derselbe Rang zugebilligt werden wie der verworfenen Norm selbst. Zudem wirkt ein Gesetz „für und gegen“ alle ihm Unterworfenen, sodass auch eine gesetzesverwerfende Gerichtsentscheidung für jedermann verbindlich sein muss, Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1436, 1439. Aufgrund der „eo ipso-Nichtigkeit verfassungswidriger Normen“ (Rn. 668) hat diese Veröffentlichung im BGBl. allerdings nur deklaratorische Wirkung, siehe Gaier, JuS 2011, S. 961 (962, 964).

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Wienbracke, M. (2013). C. Entscheidung des BVerfG. In: Einführung in die Grundrechte. FOM-Edition. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00764-5_8

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