Zusammenfassung
Im Gegensatz zur Miete ist die Pacht ein Entgelt für Gebrauch und Nutzung (§§ 581 bis 597 BGB). Die Pacht regelt die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden mit dem zusätzlichen Recht auf Früchteziehung, d. h. dass der Ertrag aus dem Grundstück auch dem Pächter zufällt. Besonderheiten gelten für Jagdpacht, Kleingärten und Fischereirechte. Formvorschriften für den Pachtvertrag gibt es nicht. Durch einen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Die Verträge werden i. d. R. langfristig geschlossen. Verträge über zwei Jahre bedürfen der Schriftform. Bei landwirtschaftlichen Verträgen liegen die Laufzeiten bei neun und achtzehn Jahren. Eine Landpacht kann auch auf Lebenszeit des Pächters abgeschlossen werden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Keller, H. (2013). P Pacht – Prüfungspflicht des Kreditinstituts. In: Praxishandbuch Immobilienanlage. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00744-7_26
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-00744-7_26
Published:
Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-658-00743-0
Online ISBN: 978-3-658-00744-7
eBook Packages: Business and Economics (German Language)