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Die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaftswaren im Drittland

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Zoll und Umsatzsteuer

Zusammenfassung

Bereits David Ricardo (1772–1823) hat in seinem Theorem der komparativen Kosten-Vorteile (auch Ricardo-Theorem) die Vorteile (Wohlstandsgewinne) durch einen funktionierenden internationalen Handel und einer damit einhergehenden internationalen Spezialisierung beschrieben. Die weitere Liberalisierung des Handels sowie die immer besser und schneller werdenden Möglichkeiten des Warentransports haben die internationale Arbeitsteilung weiter verstärkt. Immer mehr in den Fokus gerückt ist dabei die Verlagerung der Produktion in so genannte Niedriglohnländer.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. zur Einfuhr von Präferenzwaren Abschn. 2.1.3.4.

  2. 2.

    Vgl. die nachstehenden Ausführungen unter Abschn. 5.2.2.1.

  3. 3.

    Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung vgl. Abschn. 5.2.

  4. 4.

    Vgl. zum Ausfuhrverfahren Abschn. 3.1.

  5. 5.

    Vgl. zur Einfuhr bzw. Überführung in den freien Verkehr Abschn. 2.1.2.

  6. 6.

    Vgl. insbesondere hier Art. 86 ZK.

  7. 7.

    Die Ausnahme hierzu ergibt sich aus Art. 123 ZK, wonach auch Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an eine aktive Veredelung in eine passive Veredelung überführt werden können.

  8. 8.

    Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen zur rückwirkenden Erteilung einer Bewilligung vgl. Henke in Witte 2013, Art. 85 Rz. 28 ff.

  9. 9.

    Vgl. Art. 85 ZK, Art. 500 u. 501 ZK-DVO sowie die Kommentierung von Henke in Witte 2013, Art. 85 Rz. 21–25.

  10. 10.

    Vgl. Anhang 67 zu ZK-DVO, abgedruckt unter Anhang 29.

  11. 11.

    Vgl. hierzu die Ausführung unter Abschn. 3.1.

  12. 12.

    Selbstverständlich kann in dem entsprechenden Drittland, soweit die dortigen Vorschriften dies vorsehen, eine Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs stattfinden. Dieser aktive Veredelungsverkehr unterläge dann der zollamtlichen Überwachung der dortigen Zollbehörden.

  13. 13.

    Vgl. zu den Globalisierungsmöglichkeiten im Rahmen der aktiven Veredelung Abschn. 6.1.2.

  14. 14.

    Allerdings sind selbstverständlich bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr die entsprechenden Einfuhrabgabenbegünstigungen nach der Differenz- oder Mehrwertmethode im Rahmen der passiven Veredelung anzuwenden.

  15. 15.

    Vgl. zur Überführung in den freien Verkehr Abschn. 2.1.2.

  16. 16.

    Mögliche Präferenzbegünstigungen sollen im Beispielfall ausgeblendet werden.

  17. 17.

    Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer soll an dieser Stelle nicht betrachtet werden, vgl. hierzu Abschn. 5.2.2.1.

  18. 18.

    Hinsichtlich der Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage zur Einfuhrumsatzsteuer vgl. § 11 UStG und die nachfolgenden Ausführungen unter Abschn. 5.2.2.1.

  19. 19.

    Ausnahmen bestanden bis zum 30.06.2001 nur für die Ausbesserung von Waren, für die schon damals die Mehrwertmethode Anwendung fand oder im rechnerischen Ergebnis bei gleichem Zollsatz für Waren der vorübergehenden Ausfuhr und Veredelungserzeugnisse.

  20. 20.

    Bei kostenloser Ausbesserung besteht unter bestimmten Voraussetzungen vollständige Einfuhrabgabenfreiheit, Art. 152 ZK.

  21. 21.

    Es obliegt nicht der Zollstelle eine Vergleichsrechnung durchzuführen, ob sich die Mehrwertmethode als vorteilhaft gegenüber der Differenzmethode erweist, vgl. Witte in Witte 2013, Art. 153 Rz. 21.

  22. 22.

    Zu einer möglichen Kombination beider Methoden vgl. Witte in Witte 2013, Art. 153 Rz. 40–42 mit weiteren Literaturhinweisen.

  23. 23.

    Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung vgl. Abschn. 3.2.1.

  24. 24.

    Hinzurechnungen nach § 11 Abs. 3 UStG sind insbesondere die entstandene Einfuhrabgaben (Zölle) sowie die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.

  25. 25.

    Vgl. zu den einzelnen Rechtsgrundlagen der zollwertrechtlichen Berechnung Gliederungspunkt Abschn. 2.1.3.2.

  26. 26.

    Vgl. zu der Regelung des Abschn. 15.8. Abs. 8 UStAE, die Ausführungen unter Abschn. 6.2.3.

  27. 27.

    Die Abgrenzung Werklieferung zu Werkleistung gestaltet sich in der Praxis äußerst schwierig. Bei Reparaturleistungen erkennt die Finanzverwaltung an, dass man sich an dem Entgeltanteil des verwendeten Materials orientieren kann. Übersteigt dieses 50 %, ist von einer Werklieferung auszugehen, vgl. Abschn. 3.8. Abs. 6 UStAE.

  28. 28.

    Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung um diesen Fall erweitert bzw. die Finanzverwaltung im Rahmen entsprechender Verlautbarungen zumindest den „doppelten“ Vorsteuerabzug zulässt.

Literatur

  • Rau, Günter, und Erich Dürrwächter. 2014. Kommentar zum Umsatzsteuergesetz. 158. Aufl. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt. KG. (ISBN: 9783504240615, Stand: April).

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  • Witte, Peter, Hrsg. 2013. Zollkodex, Kommentar. 6. Aufl. München: Verlag C.H. Beck. oHG. (ISBN: 9783406644597).

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  • Witte, Peter, und Hans-Michael Wolffgang, Hrsg. 2012. Lehrbuch des Europäischen Zollrechts. 7. Aufl. Herne: NWB Verlag GmbH & Co.KG. (ISBN: 9783482435478).

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Weiterführende Literatur

  • Monfort, Bertrand. 2008. MwSt-Paket: Die Änderungen ab 2010 im Überblick. Deutsches Steuerrecht, 1261–1265.

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  • Thoma, Alexander. 2005. Die aktive Veredelung, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten aus steuerlicher Sicht. Der Umsatz-Steuerberater, 23–27.

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Thoma, A., Böhm, R., Kirchhainer, E. (2016). Die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaftswaren im Drittland. In: Zoll und Umsatzsteuer. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00165-0_5

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